Wahlvorstand (Wahlen)

Maria, Thursday, 14.09.2006, 23:48 (vor 6445 Tagen)

Am 11.09.06 wurden drei Wahlvorschläge zur Schwerbehindertenwahl beim Wahlvorstand abgegeben.

Der Wahlvorstand hat nach Prüfung der Vorschläge einen Wahlvorschlag als gültig festgestellt, einen weiteren Wahlvorschlag wegen doppelter Unterschriften zum Heilen erklärt und den dritten Wahlvorschlag lange diskutiert.

Zu diesem Wahlvorschlag möchte ich eine dringende Anfrage starten:

Der Wahlvorschlag wurde von einem nicht wahlberechtigen MA (also weder schwer behindert noch gleichgestellt) namentlich als "Vertreter des Wahlvorschlages" eingereicht und die dort vorgeschlagenen Kandidaten (1 + 4) (4 Stellvertreter vom Wahlvorstand beschlossen) haben als erste den Wahlvorschlag als Stützunterschriften unterschrieben!!

Ich habe große Befürchtung, dass der Wahlvorstand am 15.09.06, 10.00 Uhr, auf Druck des Betriebsratsvorsitzenden (der Wahlvorschlag ist von 5 freigestellten Betriebsräten gestellt) den Vorschlag als richtigt und angenommen beschließt.

Kann die amtierende SBV und SBV-Kandidatin (vorgeschlagen von einem Wahlberechtigten) eine "einstweilige Verfügung" beim Arbeitsgericht einreichen>

Wie verhalte ich mich insgesamt>

Bitte um rasche Antwort, da ich als Wahlhelferin an der morgigen Sitzung teilnehme.
Danke
Maria

Wahlvorstand

traute, Friday, 15.09.2006, 07:19 (vor 6445 Tagen) @ Maria

» Zu diesem Wahlvorschlag möchte ich eine dringende Anfrage starten:
»
» Der Wahlvorschlag wurde von einem nicht wahlberechtigen MA (also weder
» schwer behindert noch gleichgestellt) namentlich als "Vertreter des
» Wahlvorschlages" eingereicht und die dort vorgeschlagenen Kandidaten (1 +
» 4) (4 Stellvertreter vom Wahlvorstand beschlossen) haben als erste den
» Wahlvorschlag als Stützunterschriften unterschrieben!!

hallo maria,
der wahlvorstand ist autonom. es ist mir nicht ganz klar, was du meinst. wurde der wahlvorstand von der vertrauensperson benannt> er besteht aus betriebsräten> warum 5, nur 3 sind vorgesehen. sind die anderen beiden ersatzmitglieder> »

» Ich habe große Befürchtung, dass der Wahlvorstand am 15.09.06, 10.00 Uhr,
» auf Druck des Betriebsratsvorsitzenden (der Wahlvorschlag ist von 5
» freigestellten Betriebsräten gestellt) den Vorschlag als richtigt und
» angenommen beschließt.

» wenn die unterschreiber des wahlvorstandes wahlberechtigt sind, ist der vorschlag gültig.

» Kann die amtierende SBV und SBV-Kandidatin (vorgeschlagen von einem
» Wahlberechtigten) eine "einstweilige Verfügung" beim Arbeitsgericht
» einreichen>

nein, warum denn> was genau läuft nicht richtig>

gruß, traute
»

Wahlvorstand

Maria, Friday, 15.09.2006, 08:07 (vor 6445 Tagen) @ traute

Guten morden,

meine Anfrage war, zum ersten, kann ein Wahlvorstand wissentlich einen fehlerhaften Wahlvorschlag annehmen> Hier wird es vermutlich so sein.

Der Wahlvorschlag wurde von einem nicht wahlberechtigen MA (also weder
» » schwer behindert noch gleichgestellt) namentlich als "Vertreter des
» » Wahlvorschlages" eingereicht und die dort vorgeschlagenen Kandidaten (1
» +
» » 4) (4 Stellvertreter vom Wahlvorstand beschlossen) haben als erste den
» » Wahlvorschlag als Stützunterschriften unterschrieben!!

Zum zweiten: kann eine amtierende SBV, bzw. Wahlberechtigte eine "Einstweilige Verfügung" beim Arbeitsgericht erwirken.

Danke

Wahlvorstand

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 15.09.2006, 08:43 (vor 6445 Tagen) @ Maria

» Guten morgen,
»
» meine Anfrage war, zum ersten, kann ein Wahlvorstand wissentlich einen
» fehlerhaften Wahlvorschlag annehmen> Hier wird es vermutlich so sein.

Hallo Maria,
er kann, denn er ist autonom. Später kann dann allerdings die Wahl für "nichtig" erklärt werden.


» Zum zweiten: kann eine amtierende SBV, bzw. Wahlberechtigte eine
» "Einstweilige Verfügung" beim Arbeitsgericht erwirken.
Prinzipiell ja. Ob das ArbG dem zustimmt ist eine andere Sache.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlvorstand

traute, Friday, 15.09.2006, 08:48 (vor 6445 Tagen) @ Maria

» Guten morden,
»
» meine Anfrage war, zum ersten, kann ein Wahlvorstand wissentlich einen
» fehlerhaften Wahlvorschlag annehmen> Hier wird es vermutlich so sein.

können kann der wahlvorstand alles. ob das rechtens ist, muß an anderer stelle geklärt werden. nur wahlberechtigte können wahlvorschläge machen. diese vorschläge können auch nicht wahlberechtigte beinhalten, aber nicht umgekehrt.
meiner meinung nach wäre das ein anfechtungsgrund für nichtigkeit.

ruf doch einfach mal beim arbeitsgericht an und frage nach, ob du eine einstweilige verfügung machen kannst.

gruß, traute

Wahlvorstand

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 15.09.2006, 09:31 (vor 6444 Tagen) @ traute

» nur wahlberechtigte können wahlvorschläge machen.
» diese vorschläge können auch nicht wahlberechtigte beinhalten, aber nicht
» umgekehrt.
» meiner meinung nach wäre das ein anfechtungsgrund für nichtigkeit.

Hallo Traute,
deine Meinung ist richtig im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.

Im Geltungsbereich des BPersVG gelten andere "Regeln":
Laut Handlungsanleitung zur SchwbV-Wahl, 4. Auflage, Bund-Verlag (Seite 40) kann im Geltungsbereich des BPersVG ein nicht wahlberechtigter Beschäftigter als Vertreter des Wahlvorschlages fungieren.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlvorstand

hackenberger, Friday, 15.09.2006, 09:42 (vor 6444 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

das passive Wahlrecht (also gewählt werden können) haben auch nicht Schwerbehinderte/Gleichgestellte.
Im § 6 der SchwbVWO heißt es :

Abs. 1 Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen.


Der Begriff Wahlberechtigte ist nicht eingeschränkt auf >>> aktive <<< Wahlberechtigte!!!

Passive Wahlberechtigte fallen somit auch unter den § 6 Abs. 1 SchwbVWO.

Stützunterschriften auf Wahlvorschlägen können/dürfen aber nur von aktiv Wahlberechtigten (lt. Wähleriste) geleistet werden. Der Wahlvorstand muss dieses anhande der Wählerlisten prüfen. Sofern Stützunterschriften von NICHT (aktiv) Wahlberechtigten geleistet wurden, sind diese vom Wahlvorstand zu streichen.

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