Gleichstellung (Allgemeines)

karl, Tuesday, 11.07.2023, 18:16 (vor 293 Tagen)

Schwerbehinderter hat den Gleichstellungsantrag vor 2 Jahren abgeben.
Behinderung 40 %. Sie hat sich darauf verlassen,daß Der Antrag weitergeben wird.
Einen Bescheid hat sie nicht erhalten und dachte der Arbeitgeber hätte alles
weitere veranlaßt.
Heute wurde ihr die Kündigung angedroht. Aus wirtschaftlichen Gründen hat die
Bürgerstiftung den Hotelbetrieb eingestellt, Catering Festveranstaltungen finden
weiter statt. Eine sehr gut besuchte Burg wird weiter bewirtschaftet.
Ich habe heute einen Verschlechterungsantrag gestellt, der auch zu einem
Behinderungsgrad weit über 50 % führen wird. Welche weitere Schritte können
unternommen werden?

Danke für jede Antwort. Die ganze Angelegenheit wird für mich dadurch erschwert,
daß es sich um einen Inklusionsbetrieb handelt, der mit Steuergeld gefördert wird.

Gleichstellung

MatthiasNRW, Wednesday, 12.07.2023, 07:36 (vor 292 Tagen) @ karl

Schwerbehinderter hat den Gleichstellungsantrag vor 2 Jahren abgeben.
Behinderung 40 %. Sie hat sich darauf verlassen,daß Der Antrag weitergeben wird.
Einen Bescheid hat sie nicht erhalten und dachte der Arbeitgeber hätte alles
weitere veranlaßt.
Heute wurde ihr die Kündigung angedroht. Aus wirtschaftlichen Gründen hat die
Bürgerstiftung den Hotelbetrieb eingestellt, Catering Festveranstaltungen finden
weiter statt. Eine sehr gut besuchte Burg wird weiter bewirtschaftet.
Ich habe heute einen Verschlechterungsantrag gestellt, der auch zu einem
Behinderungsgrad weit über 50 % führen wird. Welche weitere Schritte können
unternommen werden?

Danke für jede Antwort. Die ganze Angelegenheit wird für mich dadurch erschwert,
daß es sich um einen Inklusionsbetrieb handelt, der mit Steuergeld gefördert wird.

Hallo Karl,

der Arbeitgeber ist kein Erfüllungsgehilfe bei Anträgen auf Gleichstellung. Antragssteller ist der schwerbehinderte Mensch. Da ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt, sollte unverzüglich parallel zu bereits laufenden Verschlechterungsantrag die Gleichstellung beantragt werden. Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes wird allein dadurch belegt werden können, dass die Kündigung angedroht wurde. Mit einer Gleichstellung bedarf es einer Anerkennung des GdB von 50 oder höher dann nicht mehr. Ob eine etwaige Kündigung nun zustimmungsbedürftig durch das Integrationsamt ist, hängt in diesem Fall nicht zuletzt von der 3-wöchtigen Vorfrist im Feststellungs-/Gleichstellungsverfahren ab.

Da die Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden und nach § 217 SGB IX Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten, bietet es sich ebenfalls an, mit der zuständigen Stelle des Integrations-/Inklusionsamtes Kontakt aufzunehmen. Evtl. kann von dort auch Unterstützung erfolgen.

--
Gruß
Matthias

Gleichstellung

Phönix, NRW, Wednesday, 12.07.2023, 09:28 (vor 292 Tagen) @ karl

Hallo Karl,

ist der Integrationsbetrieb eigenständig oder Teil einer WfbM / eines Unternehmens? Hat der MmB eine Betreuung, gibt es einen Sozialen Dienst oder einen Job-Coach? Gibt es noch Informationen zum gestellten Gleichstellungsantrag, von vor zwei Jahren? Hier könnte eine Rückfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit Aufklärung sorgen. Vielleicht ist der MmB ja bereits gleichgestellt. Ansonsten, wie schon beschrieben, neue Anträge stellen. Aus dem Umstand, dass ein Integrationsbetrieb gefördert wird, lässt sich übrigens nichts ableiten!

Gruß
Phönix

Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.07.2023, 10:49 (vor 292 Tagen) @ karl

Hallo,

aufgrund Deiner Fallschilderung sollte (evtl. durch Akteneinsicht) erst mal geklärt werden, was denn überhaupt mit dem Gleichstellungsantrag passiert ist.

Vielleicht wurde er ja beschieden und der Bescheid ist auf dem Postweg verschwunden? Da auch die AA idR die billigsten Postdienstleister mit entsprechenden Qualitätsmängeln beauftragt, ist so ein "Verschwinden" gar nicht so abwegig.

Ist das Verfahren aus irgendeinem Grund nie durch Bescheid abgeschlossen worden, besteht der vorläufige Kündigungsschutz weiter.

Ansonsten wurde durch den Erhöhungsantrag ja der vorläufige Kündigungsschutz des § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
"ausgelöst", der idR 3 Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt einsetzt.

Hier muß geprüft werden, wann die Frist abgelaufen ist. Spricht der AG die Kündigung nach Ablauf der Frist aus, benötigt er (im Umkehrschluss) gem. § 173 Abs. 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
dann auch für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellung

karl, Monday, 17.07.2023, 18:21 (vor 287 Tagen) @ karl

Vielen Dank für alle Bemühungen und Antworten.
Ein Sachbearbeiter des Arbeitsamtes konnte
sich daran erinnern, daß er einmal den Antrag
in Händen hatte. Auffindbar ist er jedoch
nicht.
Gruß aus der Pfalz

Gleichstellung

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 18.07.2023, 08:44 (vor 286 Tagen) @ karl

Moin Moin Karl,

nach meiner Rechtsauffassung ist der Antrag dann eingegangen und somit hat der Kollege durch die verstrichene Frist von etwas mehr als 3 Wochen :-) vorläufig den Kündigungsschutz. Der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sollte schriftlich darum bitten, dass der Antrag erneut eingereicht wird, weil er im Amt verloren gegangen ist. Dann wäre dieses aus meiner Sicht für ein eventuelles Gerichtsverfahren ein guter Nachweis, dass der Antrag vorlag.

Liebe Grüße

Hendrik

Ps: Dies ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung

Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 18.07.2023, 09:38 (vor 286 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

das sehe ich genauso.
Der Antrag ist seinerzeit offensichtlich eingegangen, wurde aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bearbeitet und beschieden. Damit ist es ein laufendes Antragsverfahren. das gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX einen vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch auslöst.

Der von Hendrik1 vorgeschlagene Weg führt dazu, daß die AA dieses dann auch rechtssicher bestätigt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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