Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Thursday, 13.07.2023, 12:34 (vor 291 Tagen)

Hallo,
habe mal eine tiefgehende Frage zur Verhinderung. Diesmal betrifft es eine Vertrauensperson der SBV im Doppelmandat in einen bayerischen Personalrat (BayPVG).

Es gib verschiedene Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die eine Verhinderung festlegen und die Entscheidung der Nichtverhinderung nicht in den Entscheidungsbereich des gewählten Mitglieds im Personalrat legen.

Während des genehmigten Erholungsurlaubs ist ein Personalratsmitglied (durch das für diese Zeit kraft Gesetz entstehende Teilnahmerecht des Ersatzmitglieds) von der Teilnahme an Personalratssitzungen ausgeschlossen. Denn eine zeitweilige Verhinderung ist gegeben, wenn das Personalratsmitglied objektiv nicht in der Lage ist oder wenn es ihm subjektiv nicht zugemutet werden kann, sein Amt auszuüben. Während der Dauer des ihm genehmigten Erholungsurlaubes ist es einem Personalratsmitglied nicht zuzumuten, an Personalratsgeschäften, namentlich an Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen, mit der Folge, dass seine Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen des Personalrates unzulässig ist. Dabei unterliegt es nicht der Entscheidungsbefugnis des Personalratsmitglieds trotz genehmigten Erholungsurlaubes an Sitzungen des Personalrates teilzunehmen (VG Köln 28.3.2014 – 33 K 5730/13.PVB – ZfPR 2915, 43; VG Münster 28.8.1886 – 2 PVB 3/86 – ZBR 1987, 55; a. A. für das BetrVG: BAG 8.9.2011 – 2 AZR 163/03 – juris).

Der BayVGH in erläutert in 17 P 88.02465 vom 14.9.1988, dass Personalratsmitglieder, die dienst- oder arbeitsunfähig sind, während der Zeit der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig wie zu der Zeit, in der sie ihren Erholungsurlaub haben, an Personalratssitzungen teilnehmen können. Es widerspräche den gesetzlichen Grundlagen, wenn es ein Personalrats- oder Ersatzmitglied in der Hand hätte, durch eigene Einschätzung zu bestimmen, ob es zur Teilnahme an der Personalratssitzung in der Lage ist oder nicht. Ebenso wenig könne ein dienst- oder arbeitsunfähiges Ersatzmitglied für ein ordentliches Mitglied an einer Personalratssitzung teilnehmen.

Dieser Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes gegenüber z.B. BAG vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10:
„Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar aufgrund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt.
„Zwar handelt es sich bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben um die Wahrnehmung eines Ehrenamts (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und nicht um eine dem Urlaubszweck entgegenstehende Erwerbstätigkeit iSv. § 8 BUrlG. Es widerspräche aber dem auf Erholung ausgerichteten Sinn der Befreiung von der Arbeitspflicht, nicht zugleich von der Betriebsratstätigkeit befreit zu sein. Die Wahrnehmung des Betriebsratsamts während des Urlaubs ist dem Betriebsratsmitglied deshalb, auch wenn sie objektiv möglich sein sollte, typischerweise unzumutbar. Die Rechtslage ist der bei der Elternzeit, für die das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, sie führe nicht zwingend zu einer Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 – Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9), schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Arbeitnehmer während der Elternzeit sogar die Möglichkeit hat, einer gewerblichen Tätigkeit – in Teilzeit – nachzugehen.“

Oder der Leitsatz des LAG Hessen vom 01.11.2012 in 9 TaBV 156/12:
„Eine Vertrauensperson, die zugleich Betriebsratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an der Betriebsratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen. Dies kann so geschehen, dass die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen über persönliche Verhältnisse, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, nicht verletzt wird. Für den Fall der Verhinderung ist ein Ersatzmitglied zu der Betriebsratssitzung zu laden.

Die Problemstellung mit einem Doppelmandat PR und SBV wird durch die Verwaltungsgerichte nicht berücksichtigt. Eine Person als anwesende SBV-Vertretung ist aber nicht automatisch an der Wahrnehmung der PR-Funktion als gewähltes Mitglied verhindert, wenn keine persönliche Betroffenheit vorliegt.

Welche Rechtsprechung kommt zur Anwendung, wenn sich die SBV z.B. im Urlaub als Nichtverhindert im Ehrenamt erklärt und an der PR-Sitzung teilnehmen will?
Wie geht das mit einem Doppelmandat SBV und PR?
Was muss ein PR-Vorsitzende*er bei einer Sitzungsladung beachten?

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Gruß
Wolfgang

Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 13.07.2023, 16:00 (vor 290 Tagen) @ WoBi

Hallo,

das ist eine mißliche Lage. Das allerdings die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichte sich gern mal gegenseitig "in die Suppe" spucken, kommt leider vor.

Als SBV würde ich mich immer auf die Arbeitsgerichtsbarkeit berufen. Den geschilderten Konflikt beim Doppelmandat halte ich allerdings für unlösbar, da eine "Ämterspaltung" beim Doppelmandat ja auch die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließt.

Allerdings stellt sich schon auch die Frage, warum ein Mandat unbedingt auch während des Urlaubs ausgeübt werden muss.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied

WoBi, Monday, 17.07.2023, 13:21 (vor 286 Tagen) @ albarracin

Allerdings stellt sich schon auch die Frage, warum ein Mandat unbedingt auch während des Urlaubs ausgeübt werden muss.

Hallo albarracin,

es gibt durchaus denkbare Situationen, die eine Ehrenamtsausübung z.B. im Urlaub erforderlich machen können.

  • Das einzig verbliebene stellvertretende Mitglied der SBV wird krank und kann die Aufgaben der SBV nicht mehr ausüben.
  • Der Dienstherr legt Vorgänge aus taktischen Gründen in die bekannten Abwesenheitszeiten der Vertrauensperson, um Widerstände zu vermeiden.
  • Es ist kein Ersatzmitglied der PR-Fraktion mehr vorhanden und ein dienstherrenfreundliches Ersatzmitglied müsste nachgeladen werden, was zu einer Veränderung der Zusammensetzung im PR-Gremium gegen den Wählerwillen führen würde.
  • Es wird in die Ehrenamtsausübung der SBV z.B. bei der Verhinderungsregelung eingegriffen und könnte die Abstimmausübung der SBV nach dem BayPVG verhindern.
  • Weitere nicht aufgeführte Gründe.


Es stellt sich mir die Frage bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Gibt es einen Unterschied, ob das PR-Mitglied oder die SBV ein Beamter oder Angestellter ist.
Wie soll die SBV in der PR-Sitzung vorhanden sein, ohne gleichzeitig das verhinderte PR-Mandat auszuüben?
Behindert die ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Ehrenamtsausübung der SBV?

Wurden Beschlussverfahren der SBV nicht generell in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch Änderung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ab 01.05.2000 gelegt?
Inwieweit sind die ergangenen Verwaltungsrechtsprechungen hier noch einschlägig?

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Gruß
Wolfgang

Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied

WoBi, Tuesday, 01.08.2023, 16:38 (vor 271 Tagen) @ WoBi

Hallo,

zum 01.08.2023 wurde der Artikel 40 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wie folgt geändert:

Art. 40 - Teilnahmerecht von weiteren Vertretern; Stimmrecht

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung sollen an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen.

(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.

(3) Das in Abs. 2 genannte Stimmrecht gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. Ist die Schwerbehindertenvertretung zugleich ein Mitglied des Personalrats, kann das Stimmrecht nur als Schwerbehindertenvertretung ausgeübt werden. Für die Ausübung des Stimmrechts als Mitglied des Personalrats gilt Art. 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Aus dem Nebensatz in Absatz 2 "; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend." wurde nun der eigene Absatz 3 für die SBV.

Der Satz 1 von Abs. 3 entspricht noch dem alten Nebensatz. Nur der Satz 2 bei einem Doppelmandat ist für mich mit dem "kann" nicht klar.
Dies wird mit dem Verweis auf Ersatzmitglieder in Satz 3 auch nicht besser.

Was bedeutet diese aktuelle Änderung im BayPVG nun für die SBV-Arbeit im PR-Gremium?

--
Gruß
Wolfgang

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