Einmalige Verfehlungen dürfen nicht Zeugnisbenotung beeinflussen!? (Allgemeines)

Ralf Böttcher, Tuesday, 05.09.2023, 07:21 (vor 237 Tagen)

Hallo,

ich weiß, es ist nicht so recht ein SBV-Thema (oder doch?), aber aus aktuellem Anlass wegen mir selbst, muss ich hier doch mal bitte nachfragen und hoffe auf Eure fachlich kompetente Hilfe.

Ich hatte mich vor ein paar 3 Monaten mal mit nem Kollegen privat an der Arbeit (2as wohl egal ist, ob privat oder nicht, weil Betriebsfrieden gestört sein könnte!?) in der Wolle und vor 9 Monaten hab ich mal was ohne Absprache des Vorgesetzten gemacht, wovon zwar die Welt nicht unterging, es nur intern war, aber ihm sauer aufgestoßen ist, ich aber leider vorher die nicht Tragweite erkannte, wie sehr er sich angepieselt fühlen könnte.

Jetzt hatte ich ein Zwischenzeugnis angefordert, dies auch erhalten und ich bekam sehr große Augen, da ich bzgl. meiner Arbeitsqualität eine 4 und bzgl. Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen eine 5 bekommen habe.

Ich habe bereits mit dem Vorgesetzten gesprochen und meine Arbeitsqualität wird auf eine 3 gestuft, da ich die vorgeworfenen Fehler sozusagen entkräften konnte. Mein Arbeitstempo und -menge ist ne 2. Aufgrund der Menge ist auch die Anzahl der Fehler wirklich gering. Gibt es da eigentliche eine Quote, nach der man die Arbeitsqualität benoten muss? Andere sind durchaus langsamer und machen proportional mehr Fehler. Nun gut.

Bzgl. des Verhaltens ließ er aber nicht mit sich reden! :-(

Nun hatte ich gehört, dass einmalige Verfehlung(en) nicht die Benotung im Zeugnis negativ beeinflussen dürfen.

Leider finde ich da nichts.

Nach welchen Rechtsgrundlagen, evtl. Urteilen und Kommentaren vielleicht, ergibt sich das bitte?

Dankeschön.

Grüße

Einmalige Verfehlungen dürfen nicht Zeugnisbenotung beeinflussen!?

garda, Berlin, Tuesday, 05.09.2023, 07:52 (vor 237 Tagen) @ Ralf Böttcher

Nun hatte ich gehört, dass einmalige Verfehlung(en) nicht die Benotung im Zeugnis negativ beeinflussen dürfen.
Leider finde ich da nichts.
Nach welchen Rechtsgrundlagen, evtl. Urteilen und Kommentaren vielleicht, ergibt sich das bitte?

Hallo,

ja da hat man was gehört...

Ich halte diese Ansicht bei Kleinigkeiten für vermutlich angemessen, Dinge von Bedeutung können damit nicht gemeint sein.

Wer seinem Vorgesetzten nur einmal aufs Maul gehauen hat der darf nicht sagen: einmal ist keinmal.

Wie bedeutsam eine Sache ist entscheidet aber erstmal der Vorgesetzte und wenn es sich im endgültigen Zeugnis auswirkt vielleicht ein Arbeitsgericht, wobei man auch gegen ein Zwischenzeugnis vorgehen kann.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einmalige Verfehlungen dürfen nicht Zeugnisbenotung beeinflussen!?

Ralf Böttcher, Tuesday, 05.09.2023, 07:56 (vor 237 Tagen) @ garda

Hallo,

ja, verstehe mit aufs Maul, aber so war das wirklich nicht. :-(

Wie geht man denn am besten gegen ein Zwischenzeugnis vor? Wohl mit Anwalt?! Das will ich aber gar nicht.

Eine eigene Stellungnahme und Vorlage eines selbst geschriebenen Zwischenzeugnis?

In der PA gibts keine Einträge, worauf sich das Zwischenzeugnis stützt.

Grüße

Einmalige Verfehlungen dürfen nicht Zeugnisbenotung beeinflussen!?

garda, Berlin, Tuesday, 05.09.2023, 15:29 (vor 237 Tagen) @ Ralf Böttcher

Stufe 1: um ein berichtigtes Zwischenzeugnis bitten, meist verbunden mit konkreten Vorschlägen

Stufe 2: Fachanwalt einschalten, wirkt manchmal Wunder

Stufe 3: Klage vor dem Arbeitsgericht, wobei hier die Frage ist, ob das Zwischenzeugnis "nur so" angefordert wurde oder ob es um eine aktuelle Bewerbung geht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einmalige Verfehlungen dürfen nicht Zeugnisbenotung beeinflussen!?

Ralf Böttcher, Tuesday, 05.09.2023, 18:22 (vor 237 Tagen) @ garda

Es geht um interne Bewerbungen.

Jetzt habe ich blöderweise so ein Zeugnis in der PA, das vollkommen kontraproduktiv ist.

Ich habe zwar deutlich positivere Bewertungen zu der Zeit davor (Probezeit und Mitarbeitergespräche), aber es bringt ja nichts, wenn ich die den internen Bewerbungen beifüge, da ja die Personaler Zugriff auf meine PA und somit das Zeugnis haben.

Und in der Bewerbung das Gremium darauf hinzuweisen, dass es aktuell ein Zeugnis gibt, das aber nach RS noch geändert wird, ist wohl auch eher unförderlich!? :-/

Einen Anspruch auf Entfernen des Zeugnisses habe ich ja nun leider auch nicht.

Immerhin gibt es, aktuell zumindest, keinen Bericht oder so, worauf sich die Bewertung des Zeugnisses bezieht.

Grüße

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