Wahlen verpasst (Wahlen)

steffi_f, Nrp, Friday, 15.09.2023, 09:15 (vor 237 Tagen)

Hallo ihr Lieben.

Ich wurde im Oktober 2019 als Vertreterin der SBV gewählt im vereinfachten Verfahren. Ich war damals noch sehr frisch beim Arbeitgeber angestellt und es gab vorher keine SBV (kleine Gemeindeverwaltung).

Nun war ich zum Zeitpunkt der Wahlen in 2022 in Elternzeit und die eigentliche Vertrauensperson war denke ich erkrankt - zumindest ist die Person derzeit krankheitsbedingt nicht im Dienst. Es wurden also keine Wahlen in 2022 durchgeführt.

Welche Folgen hat dies nun? Existiert die SBV nun noch oder haben wir seit 2022 nun keine SBV und wählen nun neu? Oder rücke ich als Vertretung nach und meine Amtszeit läuft nun über 2022 hinaus bis zur nächsten Wahlperiode?

Vielleicht weiß jemand genaueres. Danke. :)

Wahlen verpasst

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 15.09.2023, 10:08 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Moin Moin Steffi,

kurz: es muss zwingend gewählt werden, es sei denn es gibt nicht die Mindestzahl an Schwerbehinderten. Nach Gesetz läuft die Amtspersiode spätestens nach 4 Jahren Amtszeit ab. Da spätestens am 30.11.2022 hätte gewählt werden müssen, gibt es keine SBV im Betrieb.

Sollte es eine übergeordnete SBV bei Euch geben, die für mehrere Dienststellen zuständig ist, müsste diese die Aufgaben der SBV übernehmen, bis bei Euch neu gewählt wurde.

Liebe Grüße

Hendrik

Wahlen verpasst

steffi_f, Nrp, Friday, 15.09.2023, 10:12 (vor 236 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

danke für die schnelle Antwort. :)

Die Mindestzahl ist bei uns überschritten und eine übergeordnete SBV gibt es leider nicht.

Ist das Wahljahr 2022 und dann 2026 gesetzlich festgeschrieben? Da unsere SBV 2019 gewählt wurde, würden die 4 Jahre erst jetzt in 2023 um sein.

Ich muss gestehen, dass ich als Vertretung nicht viel mit der SBV zu tun hatte, vor allem zu Coronazeiten mit anschließender Elternzeit.

LG Steffi

Wahlen verpasst

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 15.09.2023, 10:27 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Moin Moin Steffi,

der Wahlzeitpunkt ist bundesweit alle 4 Jahre zu festgelegten Zeiten, 2022, 2026 usw. 01.10.-30.11.
Lediglich wenn weniger als 1 Jahr vor diesem Zeitpunkt neu gewählt wurde, fällt die Wahl aus.
Es kann aber jederzeit neu gewählt werden, wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht, was bei Euch der Fall ist.

Liebe Grüße

Hendrik

Wahlen verpasst

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 15.09.2023, 10:40 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Hallo,

da wie von Hendrik schon geschrieben die Amtszeit gem. § 177 Abs. 5 Satz 2-4
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html

am 30.11.2022 abgelaufen ist, ist die SBV rechtlich "untergegangen" und nicht mehr existent.

Eine Neuwahl erfolgt daher wieder nach den Vorschriften für SBV-lose Betriebe und müßte vom PR oder Integrationsamt eingeleitet werden.

Auch für die dann bei Euch neugewählte SBV endet die Amtszeit dann spätestens am 30.11.2026

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlen verpasst

steffi_f, Nrp, Friday, 15.09.2023, 11:04 (vor 236 Tagen) @ albarracin

Ich danke auch dir für deine schnelle Antwort :)

Die 4 Jahre sind mir tatsächlich klar. Unklar ist mir leider, wo die Jahre 2022 bzw 2026 stehen - gibt es da gesetzliche Grundlagen?

Ansonsten sehe ich das so, wie du und Hendrik. Mein Personalleiter ist da anderer Ansicht und sieht die 4 Jahre ab Zeitpunkt der erstmaligen Wahlen hier (in dem Fall 2019).

Wahlen verpasst

Cebulon, Friday, 15.09.2023, 11:35 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Mein Personalleiter ist da anderer Ansicht und sieht die 4 Jahre ab Zeitpunkt der erstmaligen Wahlen hier (in dem Fall 2019).

Da liegt der Personalleiter klar daneben. Die verkürzte Amtszeit bei einer außerplanmäßigen Wahl 2019 folgt zwingend aus § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Ausführlich mit Beispielen in BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 47.

Gruß,
Cebulon

Wahlen verpasst

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 15.09.2023, 11:48 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Hallo,


Die 4 Jahre sind mir tatsächlich klar. Unklar ist mir leider, wo die Jahre 2022 bzw 2026 stehen - gibt es da gesetzliche Grundlagen?

§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX gilt bundeseinheitlich und für alle SBVen (Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 10).
Für SBVen in der Personalvertretung mit zT abweichenden Wahlterminen oder aber auch anderen Amtszeiten gibt es keine besondere Regelung.
Leider hatte der Gesetzgeber versäumt, beim Übergang vom alten SchwbG zum SGB IX im Jahr 2001 den Turnus genauer zu definieren.
Im alten SchwbG gab es aber anläßlich der 1983 erfolgten und bis heute im wesentlichen gültigen Neufassung des Wahlrechtes zur SBV die Definition des "Startjahres" für den 4-Jahres-Turnus in § 24 Abs. 5 Satz 5:
"Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen finden im Jahre 1986 statt; ..."

Daraus ergeben sich bei Fortrechnung die Wahljahre 2022 und 2026


Ansonsten sehe ich das so, wie du und Hendrik. Mein Personalleiter ist da anderer Ansicht und sieht die 4 Jahre ab Zeitpunkt der erstmaligen Wahlen hier (in dem Fall 2019).

Dann soll doch Dein Personalmensch seine Auffassung mal begründen anhand von Gesetz und Fachkommentierung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlen verpasst

Cebulon, Friday, 15.09.2023, 11:03 (vor 236 Tagen) @ steffi_f

Hallo Steffi,

da zuletzt im Jahr 2019 außerplanmäßig außerhalb des Regelwahlzeitraums gewählt wurde, endete, wie schon geschrieben, Amtszeit vorzeitig kraft Gesetzes exakt mit Ablauf des 30.11.2022 laut BIH-Wahlkalender, also eine verkürzte Amtszeit. Dass die Amtszeit genau am 30.11.2022 endete, folgt aus dem Fachschrifttum und der Rechtsprechung.

Einladen zur Wahlversammlung können jedoch auch mindestens drei wahlberechtigte sbM laut § 19 Abs. 2 SchwbVWO, also nicht lediglich Personalrat oder das Integrationsamt.

Gruß,
Cebulon

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