Wählerliste veröffentlichen? (Wahlen)

mrymen, Sunday, 17.09.2006, 15:43 (vor 6452 Tagen)

hallo zusammen.
wir möchten zum erstenmal eine schwerbehindertenwahl durchführen.
in unserer zweigstelle schaffen wir die quote nicht. im 30km entferntem haupthaus schaffen wir die quote schon!
frage:
-können beide häuser zusammen einen schwerbehindertenvertretung wählen>
-muß die wählerliste (also alle schwerbehinderten und gleichgestellten) veröffentlicht werden> falls ja, wüßte ja jeder wer schwerbehindert ist!

danke
anja

muss wählerliste zur schwbwahl veröffentlicht werden?

traute, Sunday, 17.09.2006, 17:36 (vor 6452 Tagen) @ mrymen

in die wählerliste dürfen nur wähler schauen, ob sie gelistet sind. und auch nur die zeile, in der sie stehen. alles andere ist datenschutz.

gruß, traute

muss wählerliste zur schwbwahl veröffentlicht werden?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 18.09.2006, 09:51 (vor 6451 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
dies ist deine eigenwillige Sichtweise zum Thema.

Andere (Rechts)Meinung zu der gestellten Frage:

Adlhoch schreibt in seiner Kommentierung,
- dass jeder Wahlberechtigte,
- jeder im Betrieb Beschäftigte der ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Wahlbewerberin),
- Mitglieder von BR bzw. PR und
- sogar der Beauftragte des Arbeitgebers,
ein Recht hat die Wählerliste (nicht nur eine Zeile) einzusehen.

Die Wählerliste ist (betriebsöffentlich) auszulegen (zum Beispiel):
- im Büro des Wahlvorstandes,
- des BR bzw. PR,
- der Schwerbehindertenvertretung.

Die datenschutzrechtliche Betrachtung ist ebenfalls kommentiert.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Umfang der Einsicht in das Wählerverzeichnis bei förmlicher Wahl

Wolfgang E., Thursday, 09.11.2006, 10:03 (vor 6399 Tagen) @ traute

» In die Wählerliste dürfen nur Wähler schauen, ob sie gelistet sind. Und auch nur die Zeile, in der sie stehen. Alles andere ist Datenschutz.

Diese enge Auslegung bzw. Begrenzung des Einsichtsrechts entspricht regelmäßig nicht der Wahlordnung (§ 3 Abs. 2 SchwbVWO). Eine solche Handhabung wäre u.U. ein Grund zur Wahlanfechtung. Insbesondere ist es nicht zutreffend, dass "nur die Zeile" angeschaut werden darf, in "der sie stehen". Ein solches beschränktes Einsichtsrecht findet im Gesetz keine Stütze.

Mit der Frage zum Umfang der Einsicht in das Wählerverzeichnis hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.01.2004, 8 AR 7/06, ausführlich befasst und die entgegenstehende Rechtsprechung des Arbeitgerichts Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, zur Einsicht in das Wählerverzeichnis im förmlichen Wahlverfahren aufgehoben. Näheres unter
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2935

muss wählerliste zur schwbwahl veröffentlicht werden?

hackenberger, Thursday, 09.11.2006, 19:36 (vor 6398 Tagen) @ mrymen

Hallo Anja,

die Zusammenlegung ist möglich, muss aber vom AG beim Integrationsamt beantragt werden. Also hier müsste der AG aktive werden..

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