Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand (Allgemeines)

Remhagen, NRW, Thursday, 28.09.2023, 17:48 (vor 592 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

ein schwb. Kollegen geht ab den 01.01.2024 in den Ruhestand (Vollrente). Das Dienstverhältnis endet daher am 31.12.2023.
Es gild hier der AVR Anlage 2 des Deutschen Caritasverbandes.

Nun stellt sich die Frage, ob hier das Weihnachtsgeld (Sonderzuwendung die Ende November gezahlt wird) zurück- zu -zahlen ist. Unsere MAV konte diese Frage nicht beantwortetn. :-)

Bei der Suche hier und im Netz konnte ich keine eindeutige Antwort finden.

Für eure Einschätzung wäre ich dankbar.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Cebulon, Thursday, 28.09.2023, 19:16 (vor 592 Tagen) @ Remhagen

ein schwb. Kollegen geht ab den 01.01.2024 in den Ruhestand (Vollrente). Das Dienstverhältnis endet daher am 31.12.2023. Es gilt hier AVR Anlage 2 des Deutschen Caritasverbandes.

Hallo,

wenn er auf eigenen Antrag vor dem 01.04.2024 in den Ruhestand tritt, so dürfte er wohl zurückzahlen müssen (ohne Gewähr für AVR!)

Unsere MAV konnte diese Frage nicht beantworten.

Um solche Rechtsfragen hat sich aber eigentlich die MAV zu kümmern, nicht die SBV. Hat diese MAV denn keinen Kommentar?

Gruß,
Cebulon

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 29.09.2023, 09:50 (vor 591 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

hier müssen die Beteiligten selbst in den einschlägigen Tarifvertrag schauen.

Die von Cebulon beschriebenen Halteklauseln gibt es zwar, allerdings haben auch viele Tarifverträge Ausnahmen bei Renteneintritt.

Ggfs. kann man/frau auch die vertragsschließende Gewerkschaft anfragen, wenn man/frau denn auch Mitglied ist.

Und ja, eine MAV sollte die einschlägigen tariflichen Regelungen kennen. Es ist auch kein Nachteil, wenn auch die SBV grundlegende arbeitsrechtliche und tarifliche Kenntnisse hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Remhagen, NRW, Saturday, 30.09.2023, 06:25 (vor 591 Tagen) @ albarracin

@albarracin

In unserer Schulung (VP und Stellv.) ist dieses Thema nicht behandelt worden.

Dein ständiges zum T. unqualifizierten Geschreibe hier im Forum, von, sinng.: ... "das muss ein VP doch wissen....dafür gibt es Schulungen .... der Betroffene muss selbst danach suchen ... bei der Gewerkschaft nachfragen" u.s.w. ist nicht Sinn eines Forums.

Wenn Du damit nicht umgehen kannst, solltest Du hier nicht erscheinen und regelmässig den Oberlehrer spielen.

Was ist ein Forum und wofür ist es da: Wikipedia

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Paul, Hamburg, Saturday, 30.09.2023, 19:37 (vor 590 Tagen) @ Remhagen

@Remhagen

Laut WIKI ist ein Forum ein Austausch von Meinungen. Dazu gehören auch die Beiträge von Wolfgang.
Mir ist seine Meinung wichtig und ich möchte darauf nicht verzichten.
Fast würde ich sagen, "wenn Du damit nicht umgehen kannst ....."
Mache ich aber nicht weil mir jeder in diesem Forum wichtig ist, auch wenn mir die Meinung nicht immer passt.
Gruß Paul

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Cebulon, Friday, 29.09.2023, 16:38 (vor 591 Tagen) @ Remhagen

Kurze Ergänzung,

siehe zum „Renteneintritt“ vom Rechtsanwalt:
„Bei den Ausschlüssen (Absatz b) geht es im Wesentlichen um Schwangeschaft oder Renteneintritt oder drohenden Personalabbau.“ Betrifft allerdings die AVR-Anlage 1.

Gruß,
Cebulon

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Remhagen, NRW, Saturday, 30.09.2023, 06:32 (vor 591 Tagen) @ Cebulon

Habe gefunden: MA die vor dem 31.03. in den Ruhestand gehen (also Rentner ab 01.01.23), und einen Auflösungsvertrag schließen, brauchen das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Ruhestand

Trombone, Tuesday, 07.01.2025, 10:13 (vor 125 Tagen) @ Remhagen

das ist schon mal richtig, aber hier spielt noch die §§36 u. 37 SGB VI eine wichtige Rolle:
§ 36
Altersrente für langjährig Versicherte

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
§ 37
Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Die AVR Caritas regelt das in Anlage 1 XIV c: 2 Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt, wenn z.B. ein Auflösungsvertrag geschlossen wird und die Voraussetzungen von §36 bzw. §37 vorliegen.

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