Beratung bei GdB20 durch die SBV nur mit schriftl. Outing beim Arbeitgeber? (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo zusammen,
Wenn der Arbeitgeber eine GBV-Inklusion mit den Interessenvertretern abschließt, in der steht, dass sich Mitarbeiter auch mit GdB20 auf "freiwilliger Basis" von der SBV beraten lassen können, aber nur unter "Voraussetzung" des vorherigen schriftlichen Outings beim Arbeitgeber.
Ist das nicht ein Verstoß gegen das allgemeine Beratungsrecht eines jeden Mitarbeiters, egal ob mit oder ohne GdB, Datenschutzverstoß und eine Behinderung der SBV in ihrer Beratungsfunktion?
Dem MA vermittelt das den Eindruck, es stünde so im SGB IX. Dem ist aber nicht so.
Der AG kann doch einen MA mit GdB20 schneller loswerden, bevor er die 30 mit Gleichstellung und Schutzfunktionen erlangt. Oder wozu braucht der AG diese Informationen?
Muss die SBV den MA vorher fragen, ob er die Einverständniserklärung beim AG unterschrieben hat? Das ist doch gesetzeswidrig!
Was meint ihr?
VG