Kappung Gleitzeitguthaben schwerb. Kollegin (Allgemeines)

Uwe Högner ⌂, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Friday, 01.12.2023, 13:40 (vor 312 Tagen)

Hallo,

einer Beamtin wurde das Gleitzeitguthaben gekappt (41 Std).
Das Ganze ist in der Arbeitszeitverordnung für Beamte und Beamtinnen des Landes Rheinland-Pfalz geregelt. Hier der entsprechende Abschnitt:

§ 12 Gleitende Arbeitszeit
(5) Es können am Ende jedes Monats nicht zu überschreitende Minderzeiten von bis zu drei Zehnteln der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugelassen werden. Die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben bildet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Zeitguthaben, die zum Ende des Abrechnungszeitraums über die festgelegte Höchstgrenze hinausgehen, verfallen. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwei Jahre umfassen.

Gibt es für den Ausschluss dieser Verordnung ggf. übergeordnete Gesetze oder gar Urteile (EUGH, etc.)?
Es gibt eine Dienstvereinbarung die sowohl für Beamte als auch Angestellte abgeschlossen ist.

Kann und darf das auch für Tarifkräfte (TVÖD L) gelten?

Vielen Dank.

Kappung Gleitzeitguthaben schwerb. Kollegin

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 01.12.2023, 13:54 (vor 312 Tagen) @ Uwe Högner

Hallo,

lt BAG vom 26.6.2013, 5 AZR 428/12 ist eine "Kappungsgrenze" bei Zeitkonten unter bestimmten Rahmenbedingungen grundsätzlich zulässig - unabhängig von Schwerbehinderung.
https://openjur.de/u/647741.html

--
&Tschüß

Wolfgang

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