Außentermine warhnehmen (Freistellung)

MMA24, Monday, 04.12.2023, 13:08 (vor 309 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin neu im Amt ud unterstütze gerade einen Kollegen bei einem Widerspruch zur Ablehunung seines Antrags auf Schwerbehinderung. Akteneinsicht habe ich angefordert. Wenn der Mitarbeiter möchte das ich ihn zu seinen Terminen beim Arzt bzw. beim VdK oder zum Amt begleite, kann ich dies im Rahmen der Freistellung tun? Oder ist das Privatvergnügen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße

Außentermine warhnehmen

Cebulon, Monday, 04.12.2023, 14:15 (vor 309 Tagen) @ MMA24

… unterstütze gerade einen Kollegen bei einem Widerspruch zur Ablehnung seines Antrags auf Schwerbehinderung.

Hallo,

die Rechtsberatung bei Rechtsbehelfen wie bspw. Widerspruchsverfahren gehört m.E. nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer SBV nach § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX. Ich würde z.B. an VdK verweisen – sofern dort Mitglied.

Gruß,
Cebulon

Außentermine warhnehmen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 04.12.2023, 16:54 (vor 309 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

die direkte "rechtsgeschäftliche Vertretung" im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren - zB das Tätigwerden als Bevollmächtigter - ist natürlich nicht durch das SGB IX gedeckt und damit auch ein Verstoss gegen das RDG.
Unterhalb dieser Schwelle kann allerdings die SBV sehr wohl beraten "bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels" (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 18) der jeweils zuständigen Behörden.

Allerdings sehe auch ich keine Grundlage für die Begleitung zu Außenterminen gleich welcher Art.

--
&Tschüß

Wolfgang

Außentermine warhnehmen

Cebulon, Monday, 04.12.2023, 17:12 (vor 309 Tagen) @ albarracin

Unterhalb dieser Schwelle kann allerdings die SBV sehr wohl beraten "bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels" (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 18) der jeweils zuständigen Behörden.

Richtig! Hierzu gehört m. E. aber nicht das Verfassen ausführlicher Schriftsätze zur Widerspruchs- oder gar Klagebegründung, wie teilweise praktiziert. Das sollte man spezialisierten Verbänden (darunter auch DGB sowie IG Metall) oder einem versierten Fachanwalt für Sozialrecht besser überlassen gemäß dem Motto: „Schuster, bleib bei Deinem Leisten!“

Gruß,
Cebulon

Außentermine warhnehmen

Kasandra, Monday, 04.12.2023, 23:00 (vor 309 Tagen) @ Cebulon

Ich schließe mich Vorschreibern an! Diverse Begleitungen sieht das SGB nicht vor. Alles was Du sonst machst, ist ausschließlich Deine Freizeit.

Aber neben der bereits beschriebenen Aktivierung von Sozialverbänden oder einen RA f. Sozialrecht (hier musst die Person eine RSV haben für Sozialrecht), kann man auch über die Gewerkschaft gehen. In den Gewerksschaftsbeiträgen ist primär eine RSV für Sozial- u. Arbeitsrecht integriert. Somit spart man sich z. B. die Beiträge von Verbänden.

Ansonsten ein Hinweis für taffe, engagierte und mutige Personen - vor dem SG ist kein Rechtsanwaltszwang und man kann eigenstädig klagen und sich vertreten. Nur Mut zur Lücke :-)

Viele Grüße,

Kasandra

Außentermine warhnehmen

Phönix, NRW, Tuesday, 05.12.2023, 05:32 (vor 309 Tagen) @ Kasandra

Meinen Vorschreibern schließe ich mich nur bedingt an, denn auch die SBV sollte den Mut zur Lücke haben.;-)

Die Rahmenbedingungen von MMA24 würden mich interessieren und daher die Bitte an dich MMA24, diese hier kurz zu beschreiben. Was für eine Branche und Betriebsgliederung, wie viele Schwerbehinderte, Art der Freistellung?

Von mir wird das Begleiten eines Mitarbeitenden - auf dessen Wunsch hin - zu Terminen im Zusammenhang mit seinem Antragsverfahren bei Ämtern und Sozialverbänden praktiziert. Die Grundlage ist der Wunsch des Dienstgebers an die SBV, die Mitarbeitenden im Antragsverfahren zu begleiten.

Eine SBV kann durch Absprachen die Rahmenbedingungen für eine sinnvolle und zweckmäßige SBV Arbeit schaffen, über gesetzliche Grundlagen hinaus.

Gruß
Phönix

Außentermine warhnehmen

Cebulon, Tuesday, 05.12.2023, 16:55 (vor 308 Tagen) @ Phönix

Von mir wird das Begleiten eines Mitarbeitenden - auf dessen Wunsch hin - zu Terminen im Zusammenhang mit seinem Antragsverfahren bei Ämtern und Sozialverbänden praktiziert. Die Grundlage ist der Wunsch des Dienstgebers an die SBV, die Mitarbeitenden im Antragsverfahren zu begleiten.

Das mag schon so sein, wenn und soweit verabredet mit dem Arbeitgeber über das Gesetz hinaus. Ohne Regelungsabrede oder Inklusionsvereinbarung ist es aber grds. nicht umfasst von den gesetzlichen SBV-Aufgaben.

Gruß,
Cebulon

Außentermine warhnehmen

Kasandra, Tuesday, 05.12.2023, 20:20 (vor 308 Tagen) @ Phönix

Hallo Phönix,

Von mir wird das Begleiten eines Mitarbeitenden - auf dessen Wunsch hin - zu Terminen im Zusammenhang mit seinem Antragsverfahren bei Ämtern und Sozialverbänden praktiziert. Die Grundlage ist der Wunsch des Dienstgebers an die SBV, die Mitarbeitenden im Antragsverfahren zu begleiten.

Eine SBV kann durch Absprachen die Rahmenbedingungen für eine sinnvolle und zweckmäßige SBV Arbeit schaffen, über gesetzliche Grundlagen hinaus.


Ich verstehe nicht so ganz. Du stellst für den Mitarbeitenden einen Antrag bei Ämtern. Dies erfolgt doch schriftlich. Kommt ein ablehnender Bescheid, erhebst Du für den Mitarbeitenden schriftlich Widerspruch und lasst Euch die Akten zukommen lassen, damit ihr im Bilde seid.

Wenn es um ein Antragsverfahren geht, dann machst Du dies für die Mitarbeiter oder die Mitarbeiter wenden sich an die Sozialverbände, welche die Aufgaben übernehmen.

Sozialverbände sind privat - hier wird ein privater Vertrag zwischen Sozialverband und Mitarbeiter geschlossen.
Dies sind in meinen Augen private Handlungen.

Wendet sich ein Mitarbeiter nach erfolglosen Widerspruch und Ablehnungsbescheid durch Dich an einen Sozialverband oder RA - dann bist Du draußen, denn dann geht es ins Klageverfahren.

Du kannst doch nicht die Mitarbeiter zu Terminen mit Rechtsanwälten, egal ob privat über Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft oder Sozialverband begleiten.

"Eine SBV kann durch Absprachen die Rahmenbedingungen für eine sinnvolle und zweckmäßige SBV Arbeit schaffen, über gesetzliche Grundlagen hinaus. "

Ganz heißes Eisen! ABSPRACHE!!! Was ist, wenn Dir bei den Terminen ein Wegeunfall passiert???

Wie reagiert Dein AG? Nichts schriftlich fixiert - der hat es in seiner Freizeit gemacht! Und weg ist der gesetzliche Unfallschutz!

Schreibt Dir Dein AG die Zeit auch gut, wenn Du nach Feierabend Termine begleitest?

Stellt Dir Dein AG einen Dienstwagen zur Verfügung zu diesen Terminen? Oder bezahlst Du Sprit und Parkgebühren aus eigener Tasche oder kannst Du Deinen privaten PKW über Reisekosten mit Parkgebühren abrechnen?

Viele Grüße,

Kasandra

Außentermine wahrnehmen

Phönix, NRW, Wednesday, 06.12.2023, 05:54 (vor 308 Tagen) @ Kasandra

Hallo Kasandra,

selbstverständlich bilden gesetzliche Grundlagen die Basis für meine Arbeit als SBV, die sollte man kennen. Die praktische Arbeit ist aber ein Entwicklungsprozess der gesicherte Rahmenbedingungen benötigt und bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht. Und diese Rahmenbedingungen haben sich auch über die Zeit entwickelt.

Den Schwellenwert für eine Vollfreistellung habe ich noch nicht erreicht. Über die Zeit hat sich sowas wie eine "anlassbezogene Vollfreistellung" für das Amt und weitere Rahmenbedingungen entwickelt.

Vom Dienstgeber liegt mir eine schriftliche Erklärung vor, zeitlich begrenzt bis zum Ende der laufenden Amtszeit, dass ich Ort und Zeit meiner SBV Tätigkeit frei wählen darf, das Ab- und Zurückmeldung beim Vorgesetzten, als auch eine Dokumentation meiner Tätigkeit entfällt. Meine Zeit wird über die "Stempeluhr" erfasst, welche mir auf allen mobilen Geräten zur Verfügung steht. Es wurde erbeten, erforderliche Überstunden auch zeitnah durch Freizeit auszugleichen. Eine solche Bitte ist legitim. Für Dienstfahrten stehen mir Fahrzeuge aus dem Dienstwagenpool zur Verfügung, welche ich aber nicht nutze. Genutzt werden private Fahrzeuge, zurückgelegte Strecken werden über eine Km Pauschale monatlich abgerechnet und auch alle anderen Kosten erstattet. Im Sommer nutze ich für Dienstfahrten mein Motorrad!

Solche Rahmenbedingungen haben als Basis eine starke Vertrauensstellung!

Und auch bei den Inhalten gibt es einen Entwicklungsprozess, mit dem der zeitigen Stand, dass ich z.B. den Mitarbeitenden auf dessen Wunsch hin durch das Antragsverfahren begleite, einschließlich dem Widerspruchsverfahren mit Widerspruchsbegründung (das Aufsetzen von Schriftsätzen) und Überleitung in das Klageverfahren zu einem Sozialverband oder RA. Meine Arbeit ist auch ergebnisorientiert, was muss wann und wo getan werden, um das bestmögliche Ergebnis für den Mitarbeitenden zu erreichen.

Meine Arbeitsweise würde ich in einem separaten Thema mal ausführen, da es sonst hier den Rahmen sprengt.

Gruß
Phönix

Außentermine warhnehmen

Vertigo, Saarland, Thursday, 07.12.2023, 13:37 (vor 306 Tagen) @ MMA24

Hallo zusammen,
also ich nehme auch Außentermine wahr, und zwar bei einem Widerspruch (den ich gemeinsam mache mit den Antragsstellern) im GdB Antragsverfahren fahre ich mit meinem privaten PKW auf das Amt für Soziales, um Akteneinsicht zu nehmen und helfe dem oder der Mitarbeitenden mit der Widerspruchsbegründung. Ich habe das auch schon mal gemeinsam mit einer Mitarbeiterin gemacht, sie ist allerdings dann aus versicherungsrechtlichen Gründen selbst dort hingefahren und wir haben uns dort getroffen.
Kommt es zum Klageverfahren, verweise ich weiter an einen Sozialverband oder einen Rechtsanwalt. Dann bin ich raus. So halte ich es auch im Gleichstellungsverfahren. Ich sehe das auch nicht als Grund an, jemanden zu anderen Fachleuten zu begleiten.
Ich bitte natürlich dann auch immer um Rückmeldung und dass mich die Leute dann auf dem Laufenden halten.
Privat habe ich jetzt erlebt, dass das Einlegen eines Widerspruchs beim VdK über 230 Euro kostet. Derjenige war sozusagen nicht bedürftig. Hatte noch keine Schwerbehinderung und ist noch im mittleren Alter.
Da hab ich mir gedacht, für jeden Widerspruch, den ich für unsere Leute verfasse 230+ Euro. Das wäre ein netter Nebenverdienst. ;-)
Also im Widerspruch begleite ich, im Klageverfahren oder zu anderen Beratungsterminen beim RA oder auch auf der Arbeitskammer, Sozialverband oder Gewerkschaft begleite ich nicht. Würde ich zeitlich auch nicht schaffen.

--
Gruß
Vertigo

Außentermine warhnehmen

Kasandra, Friday, 08.12.2023, 22:18 (vor 305 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

Du brauchst keine Außentermine beim VA wahr zu nehmen.

Du unterstützt die Mitarbeiter*innen, in dem Du mit Ihnen schriftlich Widerspruch einlegst und die Kopien der Arztberichte und der versorgungsärztlichen Stellungnahme anforderst.

Diese Unterlagen bekommen die Mitarbeiter. Somit liegt Euch alles Aktenmaterial vor zu Bewertung und weiteren Vorgehensweise.

Die Unterlagen - Seiten müssen durchnummeriert sein. Ist hier was nicht stimmig, fällt dies sofort auf.

Auch, wenn nicht die angebenen behandelnden Ärzte angefragt wurden mit entsprechenden Fragenkatalog.

Somit entfällt auch für Dich und Deinen Kollegen / Kollegin ein vor Ort Besuch beim VA!

Dann kannst Du noch mit der Mitarbeiterinn / Mitarbeiter einen begründeten Widerspruch einlegen. Wird dieser negativ beschieden, dann bleibt Dir nur übrig den Mitarbeiter an über seine RSV an einen RA zu verweisen, über Gewerkschaft, oder Mitglied eines Sozialverbandes zu verweisen.

Aber dann ist es Angelegenheit des Mitarbeiters, einen Termin zu vereinbaren und die Unterlagen, welche er / sieh hat zur Vertretung und Klage vorzulegen.

Fakt: Du musst nicht zum VA fahren oder Dich dort zur Akteneinsicht treffen!

Viele Grüße,

Kasandra

Außentermine warhnehmen

Vertigo, Saarland, Tuesday, 19.12.2023, 11:47 (vor 294 Tagen) @ Kasandra

Hallo Kasandra,

ich war schon viele Tage hier nicht mehr im Forum, deshalb hab ich deine Antwort erst jetzt gesehen.
Ich weiß, dass ich nicht dort hin fahren müsste.
Wenn ich das mache, habe ich eine Vollmacht von den Leuten.
Wenn die Antragssteller die Kopien anfordern, müssen sie diese teuer bezahlen. Fahre ich dort hin, bekomme ich meine Kopien umsonst.
Wahrscheinlich bekäme ich sie auch umsonst geschickt.
Meine Vorgängerin sagte mir mal, dass man sich früher die Akten sogar anfordern konnte, das gab es irgendwann nicht mehr.
Das Landesamt äußerte mir gegenüber auch mal, dass sich nicht viele Schwerbehindertenvertretungen dort blicken lassen. Das finde ich schade. Rechtsanwälte würden dagegen eher zur Akteneinsicht kommen.
Ich finde es nicht schlecht, vor Ort mit den Leuten Kontakt zu halten, sie kennen mich und so kann ich einige Sachen dann auch mal telefonisch regeln.

--
Gruß
Vertigo

Außentermine warhnehmen

Phönix, NRW, Saturday, 09.12.2023, 02:18 (vor 305 Tagen) @ Vertigo

Wird ein Widerspruch eingelegt, wird Akteneinsicht beantragt und das Übermitteln der entscheidungsrelevanten Unterlagen in Kopie erbeten, folglich wird die "Akte" von der Seitenzahl her betrachtet nicht vollständig sein. In der gutachterlichen Stellungnahme werden den Behinderungen die entsprechenden Arztberichte über die Nummerierung zugeordnet.

Gruß
Phönix

Außentermine warhnehmen

Phönix, NRW, Saturday, 09.12.2023, 02:30 (vor 305 Tagen) @ Vertigo

Das Einlegen des eigentlichen Widerspruchs kostet keine 230 € beim VdK. Dieser wird nur für Mitglieder im Widerspruchsverfahren tätig und wenn ich dies noch nicht bin, zahle ich eine Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und eine Bearbeitungsgebühr und dann sind wir bei 230 €. Wie dies z.B. beim SoVD gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß
Phönix

Außentermine warhnehmen

Luculus, Friday, 08.12.2023, 23:08 (vor 305 Tagen) @ MMA24

Du hast ja schon viele hilfreiche Antworten bekommen.
Wichtig ist, nicht mit Vollmachten zu arbeiten oder zu viel für die Kollegen zu handeln! Die Kollegen entscheiden selbst, wir beraten die Möglichkeiten.
Bei Widersprüchen habe ich ein Anschreiben welches die Kollegen von mir bekommen. Damit können sie Fristwahrend Widerspruch einlegen und fordern Kopien der entscheidungsrelevanten Unterlagen um begründen zu können. Die Sachen gehe ich dann durch ob alles dabei ist und ob ein Arzt Blödsinn geschrieben hat usw. Dann hab ich eine Einschätzung ob es lohnt dagegen vorzugehen oder der Widerspruch besser zurückgezogen wird. Wollen die Kollegen weitermachen schicke ich sie zur GEwerkschaft oder Sozialberatung. Die mit wenig Geld und hohem Betreuungsaufwand leite ich an den Intergrationsfachdienst weiter. Ganz selten unterstütze ich beim Schreiben.

Manchmal "musste" ich aber Dinge tun die meine Kompetenzen weit überschreiten auch im Interesse des Arbeitgebers. Ich habe eine Kollegin zu Ärzten, Fachärzten bis in die gerichtliche Betreuung begleitet. Es war schlichtweg niemand zuständig und der Arbeitgeber bat mich um Hilfe. Einmal habe ich einen Kollegen der die Nachricht der Aussteuerung einen Tag vorher bekam zur Bundesagentur und anderen Behörden begleitet weil er das nicht gemacht hätte.
Da muss man immer wissen, dass das nicht unser Job wäre und vorsichtig sein bzw. sich absichern.
Was aber eindeutig für mich dazu gehört/zulässig ist, ist ggf. kranke/immobile Kollegen zuhause zu beraten zwecks Antragstellung GdB/EU-Rente. Oft ist das Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung.

Außentermine wahrnehmen

Phönix, NRW, Saturday, 09.12.2023, 04:42 (vor 305 Tagen) @ Luculus

Gerade stelle ich mir die Frage, warum es wichtig sein soll, nicht mit Vollmachten zu arbeiten?

Eine Vollmacht kann in einem Verfahren durchaus ein geeignetes Hilfsmittel sein, um effektiv unterstützen zu können und den Aufwand in Grenzen zu halten.

Und ich frage mich gerade auch, warum es wichtig ist, nicht zu viel für die Kollegen zu handeln und was tatsächlich ein zu viel darstellt?

Der Mitarbeitende trifft die Entscheidungen und wird nicht bevormundet, es ist sein Antragsverfahren. Mit dem Mitarbeitenden wird besprochen, welche Ziele man erreichen möchte, wie man gemeinsam durch das Verfahren geht, wer welche Teile übernehmen muss und übernehmen kann, wie man miteinander umgeht und welche Erwartungshaltung man zueinander hat. Mit diesen Absprachen und mit der Orientierung am Gesetz, wird das Handeln der SBV bestimmt und der Mut zur Lücke ist auch dabei.

Letztlich würde mich auch interessieren, warum es sinnvoll sein kann und welche Gründe es gibt einen Widerspruch besser zurück zu ziehen?

Einzig bei einem Teilabhilfebescheid ist die Rücknahme geboten, wenn man diesen annehmen möchte. Aber warum sollte man dies tun, soll doch die übergeordnete Behörde die Entscheidung überprüfen.

Gruß
Phönix

Außentermine wahrnehmen

Luculus, Saturday, 09.12.2023, 10:15 (vor 304 Tagen) @ Phönix

Als SBV habe ich die Aufgabe zu beraten. Die Kollegen handeln selbst. Daher benötige ich keine Vollmacht. Ich darf keine Rechtsberatung durchführen, das muss ich Profis überlassen die Juristerei studiert haben und ggf. Haftpflichtversichert sind.

Einen Widerspruch zieht man zurück wenn er nichts ändern wird. Wenn die behandelnden Ärzte z.B. die Diagnose relativieren. Dann können ggf. die Ärzte gewechselt werden und man stellt in 6 Monaten einen neuen Antrag. Mittlerweile raten wir eher dazu.
Bei Gleichstellungen die nicht mit uns gemacht sind ist es oft auch schwierig die außerbetrieblichen Phantastereien von sozialpädagogischen Berufsanfängern auf Rehamaßnahmen anzugreifen. Da schreib ich mit dem Kollegen lieber in wenigen Monaten was neues was gut vorbereitet und fundiert ist. Ansonsten zerrupft die Bundesagentur auch den Widerspruch. Im ÖD ist es nicht so leicht die zu bekommen aber ich habe eine Erfolgsquote nahe 100% immer wenn wir die Gleichstellung wollten.
Ich muss übrigens leider oft mit den Kollegen Widerspruch einlegen auch bei GdB ohne zu wissen was beantragt wurde. Die stellen den Antrag auf der Reha oder mit einer EUTB und bekommen keine Kopie ihres Antrags.

Außentermine wahrnehmen

Phönix, NRW, Saturday, 09.12.2023, 17:14 (vor 304 Tagen) @ Luculus

Das mit den Vollmachten ist eher auch eine Ansichtssache und auch von den Rahmenbedingungen abhängig. Die Vollmacht ist für mich ein legales Werkzeug, welches mir meine Arbeit erleichtern kann.

Das RDG wurde schon hinsichtlich der Rechtsberatung erwähnt:

§2 (3) Rechtsberatung ist nicht:

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht.

Im dem Bereich bewege ich mich auch, aber man könnte hierzu auch ein neues Thema eröffnen!

Auch bin ich häufig wenig glücklich mit jenen Antragsverfahren, welche durch externe Beratung auf den Weg gebracht werden. Hier haben wir vergleichbare Erfahrungswerte, kaum Kopien von Anträgen und Unterlagen beim Antragsteller, usw.

Wenn ein Mitarbeitender nach der Beratung einen Antrag stellt, dann haben wir im Ergebnis fast immer einen GdB 30/40 mit anschließendem erfolgreichen Gleichstellungsverfahren oder einen GdB 50 und mehr. Das liegt auch daran, dass in der Erstberatung die Situation genau betrachtet und eingeschätzt wird. Manchmal ist es sinnvoller, mit der Antragstellung ein halbes Jahr zu warten, in der Zwischenzeit konsultiert der Mitarbeiter regelmäßig seine Ärzte und lässt Diagnosen sichern und aktualisieren. Den Kündigungsschutz ab Abtragstellung brauche ich bei uns nicht und die sonstigen Vorteile ab Antragstellung würden sich bei der Rücknahme des Widerspruchs auch auflösen! Bleibt bei mir nur die Rücknahme des Widerspruchs beim Teilabhilfebescheid.

Gruß
Phönix

Außentermine wahrnehmen

magheinz ⌂, Monday, 11.12.2023, 14:29 (vor 302 Tagen) @ Luculus

Als SBV habe ich die Aufgabe zu beraten. Die Kollegen handeln selbst. Daher benötige ich keine Vollmacht. Ich darf keine Rechtsberatung durchführen, das muss ich Profis überlassen die Juristerei studiert haben und ggf. Haftpflichtversichert sind.

Mal ein Beispiel: Wie haben ein Präventionsverfahren am laufen.(siehe Thema "Pornos im Büro").
Das Inklusionsamt hat den Integrationsfachdienst hinzugezogen und bei den jeweiligen ersten Außenterminen habe ich den Kollegen begleitet. Da ging es ums Kennenlernen der Personen und der Situation. Jetzt wo das läuft und Integrationsfachdienst und der Kollege hoffentlich regelmäßige Termine wahrnehmen, bin ich natürlich nicht mehr dabei.

Das ist sowohl mein erstes Präventionsverfahren als auch das erste insgesamt am Haus. War diese Begleitung jetzt nicht vom eigentlichen Mandat abgedeckt?

Natürlich ist immer alles mit der Dienststelle abgesprochen und sogar teilweise "gefördert" gewesen, aber interessieren würde es mich schon, ob das so die Regel ist, oder ob wir hier "zu" viel machen.

viele Grüße

Außentermine wahrnehmen

Cebulon, Monday, 11.12.2023, 15:00 (vor 302 Tagen) @ magheinz

Wenn es hier um gemeinsame präventive „Erörterung“ ging im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX mit dem vom Inklusionsamt beigezogenen IFD, so ist das m.E. klar abgedeckt vom Mandat und auch geboten, zumal ja „alles abgesprochen“ mit Arbeitgeber (Dienststelle).

Gruß,
Cebulon

Außentermine warhnehmen

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 11.12.2023, 12:50 (vor 302 Tagen) @ MMA24

Moin Moin,

Außentermine wahrnehmen gilt nur in sehr engen Grenzen und mit Absprache des Arbeitgebers.
1. Schwerbehinderte arbeiten in 100% Homeoffice, dann muss man zu denen nach Hause fahren, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur mit großen Problemen zu uns kommen können.
2. Begleitung zu Ämtern ist nicht unsere Aufgabe, von engen Ausnahmen mal abgesehen.
Ich habe schon jemanden zum Versorgungsamt begleitet, weil dieser 2 neue hüft- und Kniegelenke braucht und der Orthopäde und verlangsamte und schmerzhafte Gehstreckeneinschränkung geschrieben hat, woraufhin es zu einem Gutachtertermin kam. Vorher Feststellung des GdB auf 20.

Mit dem dann zuerkannten GdB konnte dieser Kollege in Rente gehen, was sowohl er, als auch der Arbeitgeber angestrebt haben.

Liebe Grüße

Hendrik

Außentermine warhnehmen

Phönix, NRW, Tuesday, 12.12.2023, 02:01 (vor 302 Tagen) @ Hendrik1

Einen Mitarbeitenden am Arbeitsplatz aufzusuchen, ist in meinen Augen kein Außentermin und es ist unerheblich, ob sich der Arbeitsplatz im gleichen Gebäude wie das SBV Büro befindet, in einem Firmengebäude in 100 Km Entfernung oder eben bei Homeoffice auch beim Mitarbeitenden zu Hause, unabhängig von der Verteilungsquote (ausschließlich Homeoffice oder doch nur im Verhältnis 60/40).

Darüber streiten könnte man, an welchem Ort z.B. die Beratung eines Mitarbeitenden zu vollziehen ist, im Büro der SBV, in der Dienststelle des Mitarbeitenden (z.B. in einem Besprechungsraum) oder auch vielleicht bei diesem zu Hause, innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit. Da für meinen Dienstgeber und für mich der Mensch im Mittelpunkt steht, gab es schon sehr früh die Absprache, dass der Mitarbeiter in der Hinsicht frei in seiner Entscheidung ist und sich die SBV daran orientiert. Bei solchen Absprachen brauchen wir auch kein Gesetzbuch!

Immerhin besprechen wir sehr persönliche und intime Dinge und da ist das Umfeld, die Atmosphäre oder das Raumklima außerordentlich wichtig. Ein "kalter" Besprechungsraum kann ein Hemmnis sein, der Mitarbeitende soll sich aber bei seinem Thema wohlfühlen. Daher besuche ich auch Mitarbeitende am Abend zu Hause nach seinem Dienstende, um ein Antragsformular zu besprechen und auszufüllen. Solange die Vertraulichkeit gewährleistet ist, kann es auch jeder andere beliebige Ort sein. Einen Mitarbeitenden zu Hause zu besuchen oder an einem anderen beliebigen Ort, ist eindeutig ein Außentermin.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich manche SBVen eine Pflicht zum Stellen von Dienstreiseanträgen durch den Dienstgeber auferlegen lassen, obwohl die Arbeit der SBV gar nicht unter einer solchen Regelung fallen kann. Und selbst wenn eine solche Dokumentation vielleicht aus versicherungsrechtlichen Gründen vom Dienstgeber erbeten wird, so sind solche Anträge nach meinem Dafürhalten nicht ablehnungsfähig. Andernfalls würde der Antragsempfänger für die SBV entscheiden, wie diese ihre Arbeit zu machen hat. Ohne dass ich persönlich einen Regelungsbedarf sehe, ist bei uns mit dem Mandat der SBV eine Dienstreiseberechtigung verbunden, praktisch ausgeführt über die Funktion "Dienstgang" an der Stempeluhr.

Gruß
Phönix

Außentermine warhnehmen

garda, Berlin, Thursday, 14.12.2023, 08:21 (vor 299 Tagen) @ Phönix

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich manche SBVen eine Pflicht zum Stellen von Dienstreiseanträgen durch den Dienstgeber auferlegen lassen, obwohl die Arbeit der SBV gar nicht unter einer solchen Regelung fallen kann. Und selbst wenn eine solche Dokumentation vielleicht aus versicherungsrechtlichen Gründen vom Dienstgeber erbeten wird, so sind solche Anträge nach meinem Dafürhalten nicht ablehnungsfähig. Andernfalls würde der Antragsempfänger für die SBV entscheiden, wie diese ihre Arbeit zu machen hat. Ohne dass ich persönlich einen Regelungsbedarf sehe, ist bei uns mit dem Mandat der SBV eine Dienstreiseberechtigung verbunden, praktisch ausgeführt über die Funktion "Dienstgang" an der Stempeluhr.

Hallo Phönix,

da finde ich die Regelung bei mir passend, dass ich - schon gar aus Gründen der Reisekostenabrechnung - einen Reiseantrag stellen muss, dieser aber automatisch qua Amt genehmigt ist.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Außentermine warhnehmen

Phönix, NRW, Sunday, 17.12.2023, 07:17 (vor 296 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

wir sind uns ja einig, in deinem Fall wird der Reisekostenantrag quasi durch dein Amt genehmigt, ist also pro forma gestellt und ich kann über die Stempeluhr angeben, dass ich mich auf einer Dienstreise befinde.

Für die Reisekostenabrechnung nutze ich auch eine Reisekostenabrechnung die auch so bezeichnet wird und welche eben nicht an einen Dienstreiseantrag gekoppelt ist. Praktisch ein einfaches Formular, in der ich für die betreffenden Tage den Ort und die Kilometer angebe. Das Formular wird am Ende des Monats unterschrieben an die Personalabteilung gegeben und die Kosten mit der nächsten Gehaltszahlung erstattet, ohne eine Prüfung oder Nachfrage.

Grundsätzlich ist es nach meinem Dafürhalten problembehaftet, wenn eine Schwerbehindertenvertretung dazu genötigt wird Anträge zu stellen, ob nun für Dienstreisen, Schulungen oder Material (Bücher). Ein Antrag ist eben im Grundsatz eine Bitte, wobei der Antragsempfänger einen Entscheidungsspielraum für sich hat, dieser Bitte nicht zu entsprechen.

Mir begegnen immer mal wieder bei befreundeten Schwerbehindertenvertretungen teilweise skurril anmutende Konstellationen. So wurde man dazu genötigt eine Schulung und die zugehörige Dienstreise zu beantragen, wobei man die Schulung genehmigt und die Dienstreise abgelehnt hat. Manchmal scheint es schwierig zu sein, die Zusammenhänge zu erkennen und zu verstehen.

Daher wird mein Dienstgeber immer nur der Ordnung halber informiert.

Gruß
Phönix

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