Heranziehung der Stellvertreter (Stellvertreter/in)

Sprotte81, Tuesday, 09.01.2024, 13:59 (vor 109 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Heranziehung der Stellvertreter. Wir haben über 200 SB-AN.

Unsere Vertrauensperson arbeitet in Teilzeit. Unsere Firma ist der Ansicht, dass der 1. und 2. Stellvertreter (beide Vollzeit) nicht mehr Zeit in die SBV-Arbeit investieren dürfen, als die Vertrauensperson.

Die Vertrauensperson arbeitet 20 Stunden pro Woche komplett für die SBV.
Die Stellvertreter machen ihre normalen Jobs anteilig weiter und arbeiten nach Bedarf anteilig für die SBV. Je nach anfallendem Aufwand.

Die Firma ist der Meinung, dass die beiden Stellvertreter max. 20 Stunden pro Woche für SBV aufbringen dürfen, da die Stellvertreter zeitlich nicht mehr machen dürfen, als die Vertrauensperson.

Stimmt das? Wo kann ich das nachlesen?

Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, steht uns in unserer Konstellation folgendes zu:

- Vertrauensperson voll freigestellt (egal ob TZ oder VZ)
- 1. und 2. Stellvertreter können ebenfalls voll für SBV-Arbeit freigestellt / herangezogen
werden, weil wir über 200 BS-AB sind.

Kann mir jemand weiter helfen?

Ist Heranziehung und Freistellung das selbe? Ich weiß nicht, ob ich beide Begriffe richtig verwende.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Sprotte81

Heranziehung der Stellvertreter

Cebulon, Tuesday, 09.01.2024, 14:30 (vor 109 Tagen) @ Sprotte81

Die Firma ist der Meinung, dass die beiden Stellvertreter max. 20 Stunden pro Woche für SBV aufbringen dürfen, da die Stellvertreter zeitlich nicht mehr machen dürfen, als die Vertrauensperson.

Hallo Sprotte,

für diese Behauptung gibt es keine Rechtsgrundlage! Wie haltlos diese pauschale These ist zeigt sich schon daran, wenn z.B. die VP nur mit 10 Wochenstunden beschäftigt wäre – und der Betrieb 1.000 sbM hätte: Dann dürfte nach dieser sinnfreien These von diesem Arbeitgeber z.B. nur 2x10 = 20 Wochenstunden max. Amtstätigkeit erfolgen bei 10.000 sbM: Was für ein blanker Unsinn: Schon dieses Beispiel zeigt, wie „hirnlos“ und schräg diese Behauptung ist!

Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, steht uns in unserer Konstellation folgendes zu:
- VP voll freigestellt (egal ob TZ oder VZ)
- 1. und 2. Stellvertreter können ebenfalls voll für SBV-Arbeit freigestellt / herangezogen werden, weil wir über 200 BS-AB sind.

Das halte ich für eine ziemlich steile These. Woraus soll sich das denn zwingend ableiten lassen, wonach 2 ½ Freistellungen mit insgesamt 100 Wochenstunden?

Gruß,
Cebulon

Heranziehung der Stellvertreter

Sprotte81, Tuesday, 09.01.2024, 14:42 (vor 109 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

das ist ja gerade meine Frage.

Vertrauensperson macht zu 100% SBV - das sind 20 Stunden.

Stellvertreter 1. und 2. dürfen nach Bedarf herangezogen werden, da wir über 200 Mitarbeiter mit SB sind - das gilt also nicht für die weiteren Stellvertreter.

Wo sind für die 1. und 2. Stellvertreter die Grenzen? Nach Bedarf ist im Zweifel oft 100%, also 40 Stunden. Darf die Firma die Stellvertreter zeitlich begrenzen, das ist meine Frage.

Danke für deine Hilfe und viele Grüße
Sprotte81

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