SGB IX oder DV (Allgemeines)

Karin73, Schleswig-Holstein, Wednesday, 24.01.2024, 09:54 (vor 94 Tagen)

Moin zusammen
Wir haben in der Dienststelle eine DV zum Homeoffice mit der Möglichkeit 40 % von zu Hause arbeiten.
Eine Schwerbehinderte Kollegin nutzt die Möglichkeit des Homeoffice und möchte jetzt aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustand das Homeoffice vorübergehend ausweiten auf 100%.
Ein ärztliches Attest welches das befürwortet liegt vor.
Seitens der Dienststelle wurde im Gespräch mitgeteilt das wäre aufgrund der DV nicht möglich.
Nun meine Frage dazu.Greift da nicht §164 Abs.4 ?
Könnte am die Ausweitung des Homeoffice als BEM Maßnahme laufen lassen?
Wäre das Mitbestimmungspflichtig vom Personalrat?

Viele Grüße Karin

SGB IX oder DV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.01.2024, 11:06 (vor 94 Tagen) @ Karin73

Hallo,

eine DV (Dienstvereinbarung) kann nicht das Gesetz brechen bzw. gesetzliche Ansprüche reduzieren- in diesem Fall § 164 Abs. 4 SGB IX.

Aus meiner Sicht ist das glasklar ein Fall für ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX. Die SBV sollte den Dienstherrn schriftlich auffordern, seiner gesetzlichen Pflicht zur Einleitung eines Präventionsverfahrens nachzukommen.

Ob und wie weit dies die Mitbestimmung/Mitwirkung des PR betrifft, kommt auf das anzuwendende Personalvertretungsrecht an.

--
&Tschüß

Wolfgang

SGB IX oder DV

Karin73, Schleswig-Holstein, Wednesday, 24.01.2024, 11:12 (vor 94 Tagen) @ albarracin

Es läuft aktuell ein BEM verfahren.
Kann dann zusätzlich das Präventionsverfahren eingeleitet werden?
Ersetzt das BEM nicht das Präventionsverfahren?

Viele Grüße
Karin

SGB IX oder DV

WoBi, Wednesday, 24.01.2024, 16:17 (vor 94 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

das BEM ist in Abs. 2 für alle Beschäftigte und das Präventionsverfahren ist in Abs. 1 für (schwer-)behinderte Beschäftigte geregelt. Sind zwei verschiedene Dinge, nur im gleichen § 167 SGB IX.

--
Gruß
Wolfgang

SGB IX oder DV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 25.01.2024, 14:22 (vor 93 Tagen) @ WoBi

Moin Moin Karin,

ich würde die Kollegin - falls noch nicht geschehen - mit dem ärztlichen Attest zum Betriebsarzt schicken. Wenn dieser bestätigt, dass das Homeoffice für 100% erforderlich ist, muss der Arbeitgeber dieses auch umsetzen, wenn es von der Tätigkeit her möglich ist.

Das SGB IX ist ein höherrangiges Rechtsgut als eine DV. Nach § 174,4 SGB IX hat sie ein Recht auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation, diese kannst auch Du als SBV beim Arbeitgeber einfordern und den BR mit ins Boot holen.

Liebe Grüße

Hendrik

SGB IX oder DV

pudicam, Berlin, Monday, 29.01.2024, 23:19 (vor 89 Tagen) @ Hendrik1

Guten Tag,
der Hinweis bzgl. des ärztlichen Attestes kann auch nach hinten losgehen, wenn die Arbeitsorganisation kein 100%iges Homeoffice zuläßt. Dann könnte der Arbeitgeber sagen, daß er die Arbeitsleistung der Kollegin in der Dienststelle nicht mehr annehmen kann, da sich ansonsten ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Ein BEM wäre ein sicherer Weg Homeoffice zu erwirken.

--
Mit freundlichen Grüßen
pudicam

SGB IX oder DV

Cebulon, Tuesday, 30.01.2024, 05:30 (vor 88 Tagen) @ pudicam

der Hinweis bzgl. des ärztlichen Attestes kann auch nach hinten losgehen, wenn die Arbeitsorganisation kein 100%iges Homeoffice zuläßt.

Hallo pudicam,

das ist ein äußerst brauchbarer Hinweis!! Im ÖD wird verbreitet auf Mindestpräsenz großer Wert gelegt aus den unterschiedlichsten wohlerwogenen sachlichen Gründen, zumindest aber ein Tag pro Woche in der Dienststelle.

Gruß,
Cebulon

SGB IX oder DV

MatthiasNRW, Wednesday, 07.02.2024, 10:03 (vor 80 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

das ist ein äußerst brauchbarer Hinweis!! Im ÖD wird verbreitet auf Mindestpräsenz großer Wert gelegt aus den unterschiedlichsten wohlerwogenen sachlichen Gründen, zumindest aber ein Tag pro Woche in der Dienststelle.

bei voller Zustimmung noch eine Ergänzung, da es manchmal aus dem Blick gerät:
Die Ansprüche nach § 164 Abs. 4 bestehen nicht absolut - sondern stoßen an ihre Grenzen, wenn diese für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären.

Und wie du zutreffend ausführst, können Aspekte der Arbeitsorganisation oder -struktur eine vollständige Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Homeoffice für den Arbeitgeber unzumutbar machen (so auch Beyer, jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4).

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Gruß
Matthias

SGB IX oder DV

magheinz ⌂, Wednesday, 31.01.2024, 10:06 (vor 87 Tagen) @ Karin73

Ist die DV so strikt?
Wir haben zwar auch die 40% stehen, aber wir haben auch eien Öffnungsklausel.
"Von dieser Obergrenze sollen nur aus besonderem Grund unter Beteiligung der Gremien vereinbart werden. Kurzzeitige, situativ bedingte Ausnahmen werden zwischen der/dem Fachvorgesetzten und der/dem Beschäftigten mittels Korrekturbeleg, ggf. auch per E-Mail, abgestimmt."

Vielleicht habt ihr was ähnliches geregelt.

LG
Magnus

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