unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages (Wahlen)

hajue, NRW, Wednesday, 20.09.2006, 12:30 (vor 6449 Tagen)

Wahl der Schwerbehindertenvertretung an Gymnasien in NRW
Ich habe z.Z folgendes Problem:

1)am 25.9.2006 liegt das Wahlauschreiben den Schulen vor.

2) die Abgabe der Wahlvorschläge endet am 16.10.2006 (letzter Tag)

3) ich werde meinen Wahlvorschlag am 26.9.2006 dem Vorsitzenden persönlich überreichen

4)Nun hat er (der Vorsitzende)mir mitgeteilt, dass der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Wahlvorschläge erst am 19.10.2006 entscheiden wird.

Meinen Hinweis, dass die Prüfung der Gültigkeit unverzüglich erfolgen muss, wurde von ihm mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beiden weitern Mitglieder des Wahlvorstandes räumlich so weit voneinander entfernt wohnen, dass man nicht immer für einen Wahlvorschlag zusammen kommen kann. Daraufhin entgegnete ich, dass mir dann aber, wenn mein Wahlvorschlag von dem Wahlvorstand nicht anerkannt wird, keine Möglichkeit mehr bleibt, den Mangel zu beseitigen und ich von der Wahl ausgeschlossen bin.
Nun schlug er mir vor, vorab meinen Vorschlag zu prüfen. Die Zulassung durch den Wahlvorstand sei dann nur noch reine Formsache. Aber darauf möchte ich mich nicht einlassen, denn letztendlich entscheidet der Wahlvorstand und nicht nur der Vorsitzende. Was kann ich tun> Liege ich mit meiner Auffassung der Dinge richtig>
Gibt es ein Formblatt für "Schriftliche Eingangsbestätigung gegenüber Überbringer des Wahlvorschlages> Tausend Dank für die Hilfe
Grüße hajue

unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages

hackenberger, Wednesday, 20.09.2006, 12:57 (vor 6449 Tagen) @ hajue

Hallo,

verweise ihn noch einmal auf die sehr guten Wahlunterlagen des Integrationsamtes. Der Wahlvorstand ist verpflichtet eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihre Gültigkeit zu prüfen. (Unverzüglich heißt hier "ohne schuldhafte Verzögerung"). Die vom Vorsitzenden hier angebrachte Äußerung währe eine schuldhafte Verzögerung, denn sie können und müssen sich auch ggf. mehrfach zu Sitzungen treffen. Somit würde ich hier, falls durch verspätete Prüfung eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich ist, einen Grund der Wahlanfechtung sehen.

Ich würde den Vorsitzenden und den Wahlvorstand nochmals auf die möglichen Folgen und auch die dann hier entstehenden Kosten hinweisen und fragen, ob er dieses wirklich so verantworten möchte. Am besten alles schriftlich machen, dann kann man ggf. später es auch belegen.

Auch noch folgender Hinweis: Die Zeiten für die Erfüllung der Aufgaben des WV sind Arbeitszeit, bzw. der WV ist vom AG hierfür von der Arbeit freizustellen ohne dass die Vergütung beeinträchtig wird. Weiter hat der AG auch alle Kosten, also auch Reisekosten hierfür zu tragen. Es gibt somit auch keinen Grund der gegen mehrere Sitzungen spricht.

unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages

hajue, NRW, Wednesday, 20.09.2006, 13:06 (vor 6449 Tagen) @ hackenberger

Vielen dank für die schnelle Antwort. Hat mir sehr geholfen.
Was für ein zeitraum ist denn gemeint, wenn du schreibst "ohne schuldhafte Verzögerung>

Viele Grüße

unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages

hackenberger, Wednesday, 20.09.2006, 13:46 (vor 6449 Tagen) @ hajue

Hallo,
"ohne schuldhafte Verzögerung" ist ein Rechtsbegriff. Gemeint ist hiermit dass ggf. eintreffende/vorliegende Gründe für eine Verzögerung nicht im Einflussbereich dessen liegen der handeln müsste. Es bedeutet nicht, dass der WV sofort seine sonstige Arbeit einstellen muss um eine Sitzung einzuberufen. Er muss aber "schnellstmöglich" handeln. Es gibt hier keinen festen Stunden/Tage-Zeitraum. Notfalls stellt dann ein Gericht fest ob man ohne schuldhafte Verzögerung gehandelt hat.

Google doch einfach einmal nach diesem Begriff, dann bekommst Du einigen Hinweise dazu. ;-)

unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages

hajue, NRW, Saturday, 23.09.2006, 10:21 (vor 6446 Tagen) @ hackenberger

Ich bin gerade dabei, etwas Schriftliches aufzusetzen, und suche in der Informationsschrift des Integrationsamtes vergeblich einen rechtlichen Bezugshinweis darauf, dass der WV unverzüglich den Wahlvorschlag prüfen muss. Ansonsten ist das alles klar gegliedert: Ereignis - Rechtsgrundlage mit den entsprechenden Hinweisen - Frist. Aber hier fehlt der Hinweis. In der WO im Anhang habe ich auch nichts gefunden - oder bin ich einfach nur blind gewesen>
Allen ein schönes Wochenende und vielen Dank.

unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 23.09.2006, 12:33 (vor 6446 Tagen) @ hajue

Hallo hajue,

im §94 Abs. 6 SGB IX wird zu den Einzelheiten bei der Wahl auf das BetrVG bzw. PersVG verwiesen.

In deinem Fall trifft die Wahlordnung zum PersVG NRW zu.
1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Im Falle des Absatzes 7 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen die Namen von nicht wählbaren Beschäftigten zu streichen und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten davon zu unterrichten.

(5) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter zu streichen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

(7) Wahlvorschläge, die
a) den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen,
b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 oder 6 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb der Frist gemäß § 7 zu beseitigen; bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Frist gemäß § 7 zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht
beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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