Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Allgemeines)

Simone24, Tuesday, 26.03.2024, 12:39 (vor 32 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage an euch:

bei wem ist die Vertrauensperson und der/die 1. Stellvertreter/in zu 100% freigestellt?

War es schwierig die Freistellung des Stellvertreters durchzubekommen? Welche Argumente hattet ihr?

Bei über 600 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist es doch sicherlich sinnvoll die zweite Freistellung zu beantragen. Alleine ist die Aufgabe echt nicht mehr machbar...

Für Ratschläge, Erfahrungsberichte, Tipps etc. wäre ich euch sehr dankbar! :)

Liebe Grüße
Simone

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

WoBi, Wednesday, 27.03.2024, 10:34 (vor 31 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

ein Blick in das Gesetz hilft. Bei 600 schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte können die ersten 6 stellvertretenden Mitglieder der SBV ständig für eigenständige Aufgaben herangezogen werden. Im Rahmen dieser eigenständigen Aufgaben sind die Stellvertreter dann "freizustellen", damit die Aufgaben erledigt werden können.

§ 178 Abs. 1 SGB IX
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden."

Und damit es mit der Kommunikation läuft, den letzten Satz von Abs. 1 beachten:
"Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Schließlich muss die verantwortliche Vertrauensperson und die anderen Stellvertreter wissen was läuft.

Das Zauberwort für den Arbeitgeber ist "Heranziehung". Der Anspruch besteht Kraft Gesetz "nach Unterrichtung des Arbeitgebers".

--
Gruß
Wolfgang

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

Simone24, Wednesday, 27.03.2024, 11:07 (vor 31 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.

Natürlich habe ich auch schon ins Gesetz geschaut. ;-)
Was mir noch nicht so ganz klar geworden ist: muss ich zunächst den 1. Stellvertreter zu 100% heranziehen, bevor ich den 2. Stellvertreter heranziehen kann? Oder kann ich auch jeden Stellvertreter zu gewissen Aufgaben heranziehen, so dass praktisch jeder zu einem gewissen Teil von der Arbeitszeit freigestellt wird?

Liebe Grüße
Simone

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.03.2024, 13:51 (vor 31 Tagen) @ Simone24

Hallo


Natürlich habe ich auch schon ins Gesetz geschaut. ;-)
Was mir noch nicht so ganz klar geworden ist: muss ich zunächst den 1. Stellvertreter zu 100% heranziehen, bevor ich den 2. Stellvertreter heranziehen kann?

Ja, die Reihenfolge der Wahl ist verpflichtend. Die Kapazität eines Stellis muß zuerst "ausgeschöpft" sein, bevor ein weiterer Stelli herangezogen wird.

Oder kann ich auch jeden Stellvertreter zu gewissen Aufgaben heranziehen, so dass praktisch jeder zu einem gewissen Teil von der Arbeitszeit freigestellt wird?

Nein

Allerdings sollte es für eine professionell arbeitende SBV bei ca. 600 Wahlberechtigten kein Problem sein, volle Freistellungen für 5-6 herangezogene Stellis begründen zu können.


Liebe Grüße
Simone

--
&Tschüß

Wolfgang

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

Simone24, Thursday, 28.03.2024, 07:05 (vor 30 Tagen) @ albarracin

Guten Morgen,

zunächst einmal auch danke an dich, albarracin.

Ein gestriges Gespräch mit der Leitung war sehr ernüchternd. So nach dem Motto "wir hatten doch schon immer die gleiche Anzahl an schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Warum sollte jetzt noch eine weitere Freistellung nötig sein?"

Naja, ich mache es jetzt schriftlich, führe aus und belege, warum das notwendig ist.
Es könnte ja manchmal so einfach sein... ;-)

Liebe Grüße
Simone

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

WoBi, Thursday, 28.03.2024, 09:20 (vor 30 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

wenn es nicht 600, sondern mindestens 601 Beschäftigte mit (Schwer-)Behinderung, kann die Vertrauensperson die Heranziehung von 6 stellvertretende Mitglieder (nach der Wahlreihenfolge) dem Arbeitgeber mitteilen.
Von einer 100% Auslastung steht nichts im SGB IX! Die Heranziehung erfolgt zu bestimmten Aufgaben, um die Vertrauensperson zu entlasten.

Die SBV bleibt auch bei einer Heranziehung der stellvertretenden Mitglieder eine Einpersonenvertretung. Durch die regelmäßigen Abstimmgespräche kann quasi ein "Teamgeist" entstehen.

Mögliche Aufgaben: Prüfung der vakanten Stellen vor Stellenausschreibung, Nichteinladungen von behinderten Bewerbern, Vorstellungsgespräche, Stellenbesetzungsverfahren, BEM-Verfahren, Antragstellung, Beratung Gleichstellung, Räumliche Zuordnung z.B. Außenstellen, Bürotätigkeiten (falls keine Bürokraft oder zu geringe Ausstattung), Sprechstunden, Begehungen, Barrierefreiheit, Auszubildende, Gefährdungsbeurteilungen, ...
Es ist nicht im Gesetz aufgeführt, dass in der Mitteilung (Unterrichtung über die Heranziehung) die Aufgaben dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Die Verteilung der Aufgaben ist eine interne Angelegenheit der SBV. Auch wenn der Arbeitgeber neugierig ist, es geht ihn nichts an. Die SBV ist unabhängig und weisungsfrei.
Die Tätigkeiten sollten die herangezogenen Personen aber z.B. vor dem Arbeitsgericht nachweisen können, dieses der Arbeitgeber dieses "Fass" aufmachen will.

Bei 6 herangezogenen Personen fehlt in der Regel immer mindestens eine Person bzw. ist verhindert. Also können Aufgaben auch doppelt/mehrfach übergeben werden, wegen der Redundanz. So finden durch den Arbeitgeber Vorstellungsgespräche für unterschiedliche Stellenbesetzungsverfahren parallel statt.

Warum erst jetzt?
Weil die Arbeitsbelastung zu hoch ist und die gesetzlichen Aufgaben nicht in der entsprechenden Sorgfalt und Güte erfüllt werden können. Ist damit so eine Art "Überlastungsanzeige", nur dass die SBV selbst handlungsfähig durch das "kann sie nach Unterrichtung" ist.
Die letzten Novellierungen im SGB IX machen dies jetzt möglich.
Um die Unterrichtung des Arbeitgebers belegbar zu haben, sollte diese schriftlich erfolgen.

Gerade der / die ersten stellvertretenden Mitglieder der SBV sind durch die Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung bereits anteilig "Ausgelastet". Dies ist bei der Zuteilung der Aufgaben zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Halbsatz zur Heranziehung steht in § 179 Abs. 3 SGB IX mit
"Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, .."
Somit sind die weiteren Absätze entsprechend zutreffend.

--
Gruß
Wolfgang

Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters

Simone24, Friday, 29.03.2024, 09:11 (vor 29 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Mein Ziel ist es die 1. Stellvertretung zu Aufgaben heranzuziehen, die 100 % der Arbeitszeit ausmachen, um sie dann vollständig freistellen zu lassen.

So wie ich es verstehe, muss ich den Arbeitgeber über die Heranziehung unterrichten, aber er entscheidet letztendlich über die vollständige Freistellung.

Wenn also die vollständige Freistellung nicht mitgetragen werden sollte, könnte ich alternativ die 1. Stellvertretung zum Beispiel für die Betreuung der Fachbereiche x, y und z heranziehen, den 2. Stellvertreter für alle BEM-Gespräche, den 3. Stellvertreter für Auswahlverfahren usw.? Und dafür müssen sie dann alle in dem genannten Umfang von ihren originären Aufgaben freigestellt werden?!

Hab das so richtig verstanden?

Liebe Grüße und schöne Ostertage
Simone

Vollfreistellung des 1. Stellv. bei über 600 sbM

Cebulon, Thursday, 28.03.2024, 10:15 (vor 30 Tagen) @ Simone24

Motto: "Wir hatten doch schon immer die gleiche Anzahl an schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Warum sollte jetzt noch eine weitere Freistellung nötig sein?"

Hallo Simone,

kenne einen ähnlichen Fall aus dem ÖD mit über 400 sbM. Erst nach „Petition“ an Aufsichtsbehörde hat es dann endlich geklappt mit weiterer Vollfreistellung …

Allen ein frohes Osterfest!
Cebulon

Vollfreistellung des 1. Stellv. bei über 600 sbM

Simone24, Friday, 29.03.2024, 09:03 (vor 29 Tagen) @ Cebulon

Danke Cebulon für den Hinweis.

Ich hätte auch ehrlicherweise nicht gedacht, dass bei der Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten das in irgendeiner Form problematisch sein könnte. Aber man lernt nie aus…

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