Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung? (AGG)

spid, Tuesday, 09.04.2024, 21:21 (vor 20 Tagen)

Hallo,

bei uns hatten sich vor Kurzem auf zwei Stellenausschreibungen zwei Ehemalige beworben. Beide SB.

Einer war bis vor 2 Jahren bei uns und dem wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt.

Ein anderer war bis vor drei Monaten bei uns für eigentlich knapp zwei Jahre befristet angestellt. Da dieser befristete AV aufgrund des Befristungsgrunds unwirksam war und eigentlich unbefristet gewesen wäre, trennte man sich einvernehmlich unter Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Zahlung einer Abfindung. Der wollte dort, wo er war eh nicht mehr arbeiten, weil er dort gemobbt wurde, und interne Bewerbungen führten nicht zum Erfolg.

Jetzt hat man beide nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil man es so begründet, dass man sie nicht wegen ihrer SB nicht eingeladen und somit diskriminiert hat, sondern weil man eben entsprechende Erfahrungen mit diesen Ehemaligen hat.

Dürfen solche Erfahrungen die Pflicht zur Einladung "übertrumpfen" oder muss man auf jeden Fall einladen?

Danke.

Gruß

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

Cebulon, Tuesday, 09.04.2024, 22:30 (vor 20 Tagen) @ spid

Einer war bis vor 2 Jahren bei uns und dem wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt.

Zumindest dieser Fall könnte rechtl. fraglich sein und zwar schon deshalb, da er sich in den beiden Jahren fortgebildet bzw. zu seinem Vorteil „weiterentwickelt“ haben könnte. Hätte ihn schon deswegen unbedingt eingeladen wegen des mehrjährigen Zeitraums !!

Es gibt genug Beisp. mit Verbesserung um mehrere Bewertungsstufen nach so langer Zeit – gerade bei jungen heranwachsenden Bewerbern. Klage wegen AGG-Verfahrensdiskriminierung könnte daher u. U. durchaus erfolgreich sein.

Gruß,
Cebulon

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

spid, Tuesday, 09.04.2024, 23:54 (vor 20 Tagen) @ Cebulon

Einer war bis vor 2 Jahren bei uns und dem wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt.


Zumindest dieser Fall könnte rechtl. fraglich sein und zwar deswegen, weil er sich ja in den beiden Jahren fortgebildet bzw. zu seinem Vorteil „weiterentwickelt“ haben könnte. Hätte ihn schon deswegen unbedingt eingeladen wegen des mehrjährigen Zeitraums!!

Gibts da vllt sogar Urteile? In den Kommentierungen habe ich bis jetzt zumindest nichts gefunden.

Und bei dem anderen wohl keine Chance? Wobei dieser ja genau anführen könnte, wieso es zu einer einvernehmlichen Einigung kam.

Grüße

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

Scheeks, im MTK, Wednesday, 10.04.2024, 08:42 (vor 19 Tagen) @ spid

.... muss man auf jeden Fall einladen?

Jaein, das hängt von den für die Stelle geforderten und bei den schwb. Bewerbern vorh. Qualifikationen ab.

Die Frage hast du bereits vor 2 Monaten in anderer Form gestellt und eine sehr klare Antwort von albarracin dazu erhalten, siehe den Thread https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=entry&id=30681
Die gesuchte Antwort findest du, da du einen Personalrat erwähnt hattest und ihr also Öff. Dienst seid, im § 165 SGB IX.

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

spid, Wednesday, 10.04.2024, 09:21 (vor 19 Tagen) @ Scheeks

.... muss man auf jeden Fall einladen?


Jaein, das hängt von den für die Stelle geforderten und bei den schwb. Bewerbern vorh. Qualifikationen ab.

Die Frage hast du bereits vor 2 Monaten in anderer Form gestellt und eine sehr klare Antwort von albarracin dazu erhalten, siehe den Thread https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=entry&id=30681
Die gesuchte Antwort findest du, da du einen Personalrat erwähnt hattest und ihr also Öff. Dienst seid, im § 165 SGB IX.

Das war damals eine allgemeine Frage.

Gestern habe ich bzgl. zwei konkreter Fälle gefragt.

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

Kasandra, Wednesday, 10.04.2024, 21:03 (vor 19 Tagen) @ spid

Hallo Spid,

ich komme nicht aus dem öffentlichen Dienst.

Aber ich frage mich als SB grundsätzlich, wenn ich befristet eingestellt war im ÖD, in der Probezeit oder auch nach der Befristung - keine Verlängerung erhalten habe,

warum würde ich mich wieder dort bewerben?

Menschlich, grundsätzlich würde ich mich nicht willkommen fühlen und von einer neuen / weiteren Bewerbung absehen.

Mit Sachgrundbefristung würde ich natürlich versuchen Kontakt zu halten und wieder eine Chance zu bekommen, weil ich eine gute Performance abgeliefert habe (zumindest in meiner Selbsteinschätzung) und würde signalisieren, Mist, war leider befristet, aber ich fand es toll bei Euch und würde sehr gerne wieder hier mitarbeiten / weiterarbeiten. Gibt es ein Einsatzgebiet für mich: Ich stehe sofort zur Verfügung.

Selbstverständlich weiß ich auch als nicht behinderter MA oder auch sBM - wann mein Vertrag ausläuft und ich engagiere mich zeitgerecht und nehme Gespräche auf und bewerbe mich.

Daher verstehe ich es nicht, so grundsätzlich als Mensch mit Herz - ich bin "rausgeworfen worden" - wurde nicht verlängert - da frage ich mich, liegt es an meiner Performance?

Habe ich diese Fragen abgeklärt, wie sind meine Zeugnisse? Was für weiterführende Arbeitsangebote habe ich erhalten oder auch nicht?`

Wenn ich für mich vieles nach Überprüfung negativ bewerten muss für mich, warum bewerbe ich mich dort weiter?

Ganz ehrlich, mein Stolz wäre getroffen und ich würde mich nicht weiter erniedrigen mich wieder dort zu bewerben! Tue ich mir damit - egal was für ein Behinderungsgrund es gibt - mir persönlich etwas "GUTES" an? Will ich mich in eine Position drücken wo ich jeden Tag immer und immer wieder weiß, ich bin nicht gelitten?

Geht es mir um Klagen wegen AGG?

Oder ist die Reflektion des AG richtig, ich bringe nicht die geforderten Leistungen, Arbeitskenntnisse etc.?

Fehlen Arbeitskenntnisse? Warum wurde ich nicht geschult?
Fehlen Leistungen? Warum wurden keine entsprechenden Anträge gestellt?

Du siehst, es ist alles sehr individuell auf den einzelnen Bewerber betrachtet.

Man muss immer beide Seiten sehen. Und auch, wer hat Versäumnisse? Wo fehlt es an Kommunikation?

Viele Grüße,

Kasandra

Erfahrungen "übertrumpfen" Pflicht zur Einladung?

Scheeks, im MTK, Thursday, 11.04.2024, 09:23 (vor 18 Tagen) @ spid

Das war damals eine allgemeine Frage.
Gestern habe ich bzgl. zwei konkreter Fälle gefragt.

Die beiden konkreten Fälle unterliegen doch aber auch der allgemeinen Rechtsprechung und in deinem Falle dem § 165 SGB IX?!
Die Antwort vom Februar und der dort dort gennnte Paragraf beantworten also deine aktuelle Frage schon umfassend: Wenn nicht offensichtlich ungeeignet, weil geforderte Qualifikationen gemäß Stellenausschreibung fehlen, dann zwingend einzuladen. Punkt.

Und die SBV wie auch der PR sind so oder so zu informieren, und zwar "unmittelbar nach Eingang" der Bewerbungen, also lange bevor man überlegt, ob man die schwerbehinderten Bewerber einladen muss. Siehe § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX

Deine aktuellen konkreten Fälle wie auch alle künftigen stehen doch in keiner Weise außerhalb dieser Rechtsprechung, so dass du eine klare Richtschnur zum beurteilen hast, die bis zu einer eventuellen künftigen gravierenden Änderung des geltenden Rechts anwendbar ist. Aber das würdest du auch mitkriegen, dafür gibts ja Seminare für SBVen ... ;-)

Ob die Menschen zuvor schon bei euch beschäftigt waren, ist für die Einladung irrelevant. Zu beachten sind die Vorbeschäftigungszeiten hingegen, wenn die neue Stelle sachgrundlos befristet werden soll ... von eventuellen weiteren Spezialitäten im Personalvertretungsrecht mal abgesehen.
In den PersVG kenne ich mich nicht aus, da ich im BetrVG unterwegs bin :-)

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