ist es nach Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.03.1980, Az.: 7 AZR 314/78 möglich, aus einer Nebenpflichtverletzung nach § 241 BGB als Schadensersatz auch eine Wiedereinstellung fordern, wenn es hätte festgestellt werden können, dass bei ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung die Kündigung hätte vermieden werden können oder der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung hätte bewegt werden können?
Moin, interessantes Urteil. Da immer nach konkretem Einzelfall entschieden wird, kann man es aber nicht 1:1 auf andere Fälle anwenden.
Wenn es bei deiner Frage um die Probezeit geht, wäre wohl auch der Kündigungsgrund relevant.
Nebenbei war im erwähnten Urteil die Hauptfürsorgestelle, heute also Integrations- oder Inklusionsamt, noch gar nicht im Boot und deren/dessen Beurteilung fehlt völlig.
Insofern erscheint es mir unmöglich, aus dem Urteil von 1980 auf einen nicht näher beschriebenen Fall heute zu schließen, weil u.a. wichtige Beteiligte seinerzeit außen vor waren.
Du hast ja ausdrücklich "Nebenpflicht" erwähnt, also keine primären Versäumnisse; wie gravierend sie sich auswirken, würde wohl auch heute erst das Gericht entscheiden.
Frag mal deinen Fachanwalt für Arbeitsrecht und wenn du eine Zusammenfassung von dessen Beurteilung der von dir angefragten Möglichkeiten hier einstellst, wäre das sehr freundlich