Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem (Wahlen)

Juras, Saturday, 23.09.2006, 12:18 (vor 6446 Tagen)

Juras
Hallo,
kann mir jemand die Frage beantworten,ist es laut wahlordnung möglich auf einem wahlvorschlag als vertrauensperson und als stellvertreter vorgeschlagen
werden oder muss ich 2 wahlvorschläge einreichen.
die wahlvorschläge (formulare) sind in Hessen etwas anders gestaltet.

2.ich bin mitglied im wahlvorstand,der vorsitzende hat mir jetzt angedroht
meinen wahvorschlag mit einem entsprechenden vermerk nicht anzunehmen.
und mich mit einer nachfrist nochmals die 11 Unterstützungsunterschriften einen neuen Wahlvorschlag einzureichen.
Ferner wurde ich von diesem bedroht,und mit den Worten beleidigt Wie,"
Du Sau-Du Dreckschwein" und hat mich aus dem Wahlamt (Büro geworfen).
Was kann man in solch einem doch ungewöhnlichen fall tun.
Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands übrhaupt berechtigt ohne den gesamten
Wahlvorstand so zu handeln und sich so zu benehmen.
Überlege mir gegen diesen Anzeige zu erstatten.

Vielen Dank fürs lesen,und wer kann mir da einen Tipp geben.

Klaus-D.Eckardt

Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem

traute, Saturday, 23.09.2006, 19:38 (vor 6445 Tagen) @ Juras

» Juras
» Hallo,
» kann mir jemand die Frage beantworten,ist es laut wahlordnung möglich auf
» einem wahlvorschlag als vertrauensperson und als stellvertreter
» vorgeschlagen
» werden oder muss ich 2 wahlvorschläge einreichen.

ja, es sind 2 wahlvorschläge notwendig. du kannst formulare benutzen, aber auch formlos unterschriften sammeln.

» die wahlvorschläge (formulare) sind in Hessen etwas anders gestaltet.
»
» 2.ich bin mitglied im wahlvorstand,der vorsitzende hat mir jetzt
» angedroht
» meinen wahvorschlag mit einem entsprechenden vermerk nicht anzunehmen.
» und mich mit einer nachfrist nochmals die 11 Unterstützungsunterschriften
» einen neuen Wahlvorschlag einzureichen.
» Ferner wurde ich von diesem bedroht,und mit den Worten beleidigt Wie,"
» Du Sau-Du Dreckschwein" und hat mich aus dem Wahlamt (Büro geworfen).

ich würde eine dienstbeschwerde machen. (mir ist etwas ähnliches passiert)beleidigen lassen muß sich niemand.

alles andere wurde schon gesagt.

gruß, traute

Wahlvorschläge: Gleichzeitige Kanditatur als SBV und als Stellvertreter

Wolfgang E., Sunday, 24.09.2006, 13:29 (vor 6445 Tagen) @ Juras

» Ist es laut Wahlordnung möglich, auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson und gleichzeitig als Stellvertreter vorgeschlagen zu werden oder muss ich zwei Wahlvorschläge einreichen.

Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchwbVWO ergibt sich, dass der Wahlvorschlag zur SBV einerseits und der Wahlvorschlag zum stellvertretenden Mitglied andererseits nur in getrennten Wahlvorschlägen ("in einem anderen Wahlvorschlag") zulässig ist. Auch in der Fachliteratur wird dies, soweit ersichtlich, so verstanden, dass es sich um getrennte Schriftstücke handeln muss, also um jeweils eigenständige Urkunden (Formulare). Auf dem selben Wahlvorschlag darf daher niemand als Vertrauensperson und gleichzeitig als Stellvertreter kandidieren. Vielmehr sind dafür zwei unterschiedliche Wahlvorschläge = Urkunden erforderlich. Näheres dazu unter
www.integrationsaemter.com

Ich kann allerdings den Sinn nicht erkennen, wofür das gut sein soll, warum in der Wahlordnung ein derartiger Formalismus aufgenommen wurde bzw. was diese Regelung eigentlich bezwecken soll.

» Ich bin Mitglied im Wahlvorstand. Der Vorsitzende hat angedroht, meinen Wahlvorschlag nicht anzunehmen und eine Nachfrist zu geben für elf Stützunterschriften auf einem neuen Wahlvorschlag.

Über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet natürlich nicht der Vorsitzende, sondern ausschließlich der 3-köpfige Wahlvorstand, der darüber unverzüglich als Kollegialorgan zu beschließen hat (Wahlbroschüre, Seite 22: „Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand“).

Nachfristen für Wahlvorschläge bzw. für Stützunterschriften gibt es nur in den Sonderfällen des § 7 SchwbVWO, wenn etwa nach Ablauf der im Wahlausschreiben angegebenen gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SchwbVWO) kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson bzw. für die Stellvertretung eingegangen ist. Sofern in anderen als den in der Wahlordnung abschließend geregelten Fällen eine Nachfrist gewährt wird, wäre die Wahl ggf. anfechtbar.

Wahlvorschläge: Gleichzeitige Kanditatur als SBV und als Stellvertreter

Hartmut, Saturday, 07.10.2006, 11:49 (vor 6432 Tagen) @ Wolfgang E.

Ein schwerbehinderter Wahlbewerber möchte nicht nur als Vertrauensperson kandidieren, sondern gleichzeitig auch als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kandidieren auf zwei verschiedenen Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO).

1.
Dürfen die gleichen Personen, die seinen ersten Wahlvorschlag als Vertrauensperson unterschreiben, auch seinen zweiten Wahlvorschlag unterschreiben für die weitere Kandidatur als Stellvertreter, oder müssen die Stützunterschriften seines zweiten Wahlvorschlags von anderen Wahlberechtigten stammen>

2.
Oder anders gefragt: Darf der schwerbehinderte Bewerber seine beiden getrennten Wahlvorschläge als Vertrauensperson und als Stellvertreter unterschreiben oder nur einen seiner beiden Wahlvorschläge nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 SchwbVWO, wonach die Unterschrift eines Wahlberechtigten „nur auf einem Wahlvorschlag“ zählt>

Wahlvorschläge: Gleichzeitige Kanditatur als SBV und als Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 07.10.2006, 11:54 (vor 6432 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,

» Dürfen die gleichen Personen, die seinen ersten Wahlvorschlag als
» Vertrauensperson unterschreiben, auch seinen zweiten Wahlvorschlag
» unterschreiben

JA

» Oder anders gefragt: Darf der schwerbehinderte Bewerber seine beiden
» getrennten Wahlvorschläge als Vertrauensperson und als Stellvertreter
» unterschreiben
JA

» „nur auf einem Wahlvorschlag“ zählt>
Dies ist so gemeint:
Wenn z.B. 3 Kandidaten für das Amt der SchwbV kandidieren, dann kann man nur auf einem seine Stützunterschrift leisten.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 21.09.2010, 07:25 (vor 4987 Tagen) @ traute

Hallo miteinander»
» ja, es sind 2 wahlvorschläge notwendig. du kannst formulare benutzen, aber
» auch formlos unterschriften sammeln.
»


Dies ist mir so noch nicht klar. Wenn es ein Formular gibt, das eindeutig ausweist, wer als VP und wer als Stelli kandidiert, ( also im prinzip dem Stimmzettel nachempfunden ist), sind es zwei Wahlvorschläge auf einem Blatt Papier. Mit einer Stützunterschrift stütze ich beide Wahlvorschläge.


Da es für den eigentlichen Wahlgang es nur einen Stimmzettel geben wird, (vorgeschrieben in §9 Abs. 2 Wahlordnung) , muss es im Umkehrschliuss auch möglich sein, Unterstützungsunterschriften wie bisher für VP und sVPs auf einem Formular zu sammeln,

Bei den letzten drei Wahlen hat unser Wahlvorstand dies auch akzeptiert. Und es ist keine kleine Wahl.


LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem

hackenberger, Tuesday, 21.09.2010, 14:05 (vor 4987 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

es ist eigentlich klar und auch eindeutig aus der SchwbVWO § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, zu entnehmen.

§ 6 Wahlvorschläge
(3) 1 Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. 2 Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. 3 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

Es ist auch wegen möglicher Ungültigkeit von Wahlvorschlägen ratsam stets getrennte Wahlvorschläge für VPSchwb und Stelli zu machen und die Stützer bitten einfach 2x zu unterschreiben.

Beispiel:
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mit einem Kandidat für den VPSchwb und Kandidaten für Stellis wurde von Stützern unterschrieben, Der WV stellt nun bei der Prüfung fest, dass hier ein Stützer noch einen weiteren Wahlvorschlag für Stelli unterzeichnet hat.
Er fordert diesen dann auf innerhalb von 3 Tagen zu erklären, welcher Wahlvorschlag weiter gestützt werden soll. Auf dem anderen streicht er diese Unterschrift.
Daraus kann sich dann ergeben, dass in Folge der Streichung der Unterschrift nun nicht mehr genügend Stützunterschriften gegeben sind und auch wegen Fristablauf keinen weiteren Unterschriften mehr nachgereicht werden können. Ergebnis der gesamte Wahlvorschlag ist ungültig. Wären es aber 2 getrennte Wahlvorschläge gewesen, wäre "nur" der Wahlvorschlag für die Stelli ungültig, dann ja nur in diesem die Doppelunterschrift gestrichen werden musste, der andere (2.) Wahlvorschlag für die VPSchwb wäre weiterhin gütig, da es dort ja KEINE Doppelunterschrift gab.

Ich hoffe, man versteht es nun, warum ich stets zu getrennten Wahlvorschlägen rate.

Aber JA, bei formellem Wahlverfahren ist es EIN gemeinsamer Stimmzettel und "optisch" EIN gemeinsamer Wahlvorgang. rechtlicht sind es aber 2 getrennte Wahlvorgängen auch wenn nur EIN Stimmzettel verwndet wird. Man kann also auch hier diese beiden Wahlvorgänge (VPSchwb/Stelli) getrennt anfechten, was es auch in Mchn (ArbG Mchn/ Bestätigt vom BAG) schon gab.

Beim vereinfachten Wahlverfahren sind es klare getrennte (2) Wahlvorgänge.

Wahlvorschläge-Kandidieren als Vertrauensperson und stellvertr. in einem

hackenberger, Tuesday, 21.09.2010, 15:45 (vor 4986 Tagen) @ Juras

Hallo Juras,

» 2.ich bin mitglied im wahlvorstand,der vorsitzende hat mir jetzt
» angedroht
» meinen wahvorschlag mit einem entsprechenden vermerk nicht anzunehmen.
» und mich mit einer nachfrist nochmals die 11 Unterstützungsunterschriften
» einen neuen Wahlvorschlag einzureichen.
» Ferner wurde ich von diesem bedroht,und mit den Worten beleidigt Wie,"
» Du Sau-Du Dreckschwein" und hat mich aus dem Wahlamt (Büro geworfen).
» Was kann man in solch einem doch ungewöhnlichen fall tun.
» Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands übrhaupt berechtigt ohne den
» gesamten
» Wahlvorstand so zu handeln und sich so zu benehmen.
» Überlege mir gegen diesen Anzeige zu erstatten.
Also, der Vorsitzende des WV ist auch nur einer von 3. Mitgliedern des WV. Weiter es erfolgen auch dort Mehrheitsbeschlüsse und alles ist zu protokollieren. Letztlich hat KEINER das Recht andere zu beleidigen. Beleidigungen sind eine Straftat und könnten letztlich neben rechtlichen Folgen der Strafermittlungsbehörden auch den Job kosten. Man kann sich auch sofern man beleidigt wird an den BR mit der Bitte um Unterstützung wenden § 85 BetrVG. Das Ganze kann arbeitsrechtlich als Störung des Betriebsfriedens angesehen und gewertet werden, mit allen dann möglichen Folgen.

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