Zulassung als Kandidat (Wahlen)

hajue, NRW, Saturday, 30.09.2006, 12:09 (vor 6424 Tagen)

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat mir am Donnerstag telefonisch mitgeteilt, dass mein Wahlvorschlag vom Wahlvorstand geprüft und angenommen wurde, ich somit als Kandidat für die Wahl zugelassen werde. Da es im Vorfeld einige Querelen gab, wäre meine Frage: Soll ich mich mit der mündlichen Zusage begnügen oder sollte ich eine schriftliche Bestätigung verlangen bzw. muss der Wahlvorstand ohnehin dies schriftlich bestätigen>
Vielen Dank für die Hilfe und noch ein schönes Wochenende.
Hajue

Zulassung als Kandidat

hackenberger, Saturday, 30.09.2006, 13:12 (vor 6424 Tagen) @ hajue

Hallo Hajue,

auch hier gilt letztlich nur die SchwbVWO.

Zulassung als Kandidat

hajue, NRW, Sunday, 01.10.2006, 12:14 (vor 6423 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Hajue,
»
» auch hier gilt letztlich nur die SchwbVWO.

Hier brauche ich wohl noch ein wenig Nachhilfeunterricht. Was steht denn in der SchbVWo bzgl. meines Problems. Konnte nichts Genaues finden. Habe allerdings auch nur den Abdruck aus dem Heft der Integrationsämter. Da ich das zum ersten Mal mache, "schwimme" auch bei socl scheinbar banalen Sachen. Ich möchte auf keinen Fall durch einen Fehler meinerseits meine Kandidatur gefährden. Danke für die Nachsicht.

Zulassung als Kandidat

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 01.10.2006, 13:08 (vor 6423 Tagen) @ hajue

Hallo Hajue,
m.E. ist eine Bestätigung nicht notwendig.

Warum>
Der WV hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines Wahlvorschlags, zu prüfen, ob er dem vom Gesetz und der WO vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. In Ausnahmefällen, wie etwa bei besonderen Ermittlungen, kann eine Überschreitung der Frist in Betracht kommen.
Stellt der WV fest, dass ein Wahlvorschlag unheilbare Mängel oder heilbare Mängel enthält, ist der "Einreicher" unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

Nachdem dies nicht passiert ist kannst du davon ausgehen, dass dein Wahlvorschlag in Ordnung ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Zulassung als Kandidat

hajue, NRW, Sunday, 01.10.2006, 15:22 (vor 6423 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Hajue,
» m.E. ist eine Bestätigung nicht notwendig.
»
» Warum>
» Der WV hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen
» nach Eingang eines Wahlvorschlags, zu prüfen, ob er dem vom Gesetz und der
» WO vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. In Ausnahmefällen, wie etwa
» bei besonderen Ermittlungen, kann eine Überschreitung der Frist in
» Betracht kommen.
» Stellt der WV fest, dass ein Wahlvorschlag unheilbare Mängel oder heilbare
» Mängel enthält, ist der "Einreicher" unverzüglich unter Angabe der
» Gründe schriftlich zu unterrichten.

»
» Nachdem dies nicht passiert ist kannst du davon ausgehen, dass dein
» Wahlvorschlag in Ordnung ist.

Hallo Hans Peter,
klingt alles logisch und leuchtet mir auch ein. Habe mal wieder Dank deiner Hilfe was dazu gelernt. Nochmals vielen Dank!!

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