Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch? (Wahlen)

Hartmut, Monday, 02.10.2006, 10:30 (vor 6422 Tagen)

Darf ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Beschäftigter (mit einem GdB von 30) bei der SBV-Wahl wählen, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und der verspätet nach Ablauf der 2-wöchigen Frist (§ 4 SchwbVWO) schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten eingelegt hat>

Darf der Wahlvorstand nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist einen schwerbehinderten Beschäftigten (§ 4 Abs. 3 SchwbVWO), der versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, nachträglich in das Wählerverzeichnis eintragen> Gibt es dazu irgendwelche Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen>

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 02.10.2006, 11:31 (vor 6422 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,
in der Handlungsanleitung zur SBV-Wahl schreiben die Autoren folgendes:

Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist
- bei Schreibfehlern
- offenbaren Unrichtigkeiten (dein Beispiel)
- Erledigung von Einsprüchen
- Eintritt oder Ausscheiden
bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe die Wählerliste berichtigt bzw. ergänzt werden.


Ein gewisser Herr Däubler ;-) schreibt in seinem Kommentar zum Begriff Unrichtigkeiten:
Eine offenbare Unrichtigkeit setzt eine Fehlerhaftigkeit voraus, die ohne weiteres erkennbar ist. Dem WV muss sich die Sach- und Rechtslage eindeutig darstellen (GK-Kreutz/Oetker, Rn. 14). Offenbar unrichtig ist die Wählerliste, wenn sie den Namen eines AN enthält, der bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dasselbe gilt, wenn ein AN am letzten Tag der Stimmabgabe in Wahrheit noch nicht 18 Jahre alt oder wenn ein wahlberechtigter AN übersehen und deshalb nicht in die Liste aufgenommen worden ist.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

traute, Tuesday, 03.10.2006, 19:25 (vor 6420 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

@ hans-peter
wie würdest du das handhaben: eine wahlberechtigte steht im sept. in der wählerliste, im okt. ist sie ausgeschieden. wahlen sind am 5.10. gewählt hat sie nicht bisher.
meiner meinung nach kann die liste dann nicht fehlerhaft sein, oder>

gruß, traute

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.10.2006, 20:36 (vor 6420 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
die genannten Fakten sind zu wenig um detailiert Auskunft zu geben.

Aber auch hier die Meinung von Däubler (dann klärt sich einiges):
Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR (vgl. § 102 Abs. 3 und 5) oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt (BAG [GS] 27. 2. 85, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. auch BAG 14. 5. 97, DB 97, 2083; vgl. ferner BAG 15. 1. 91, NZA 91, 695, zum Bereich des BPersVG; vgl. Klebe/Schumann, S. 199 m. w. N.).
Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim ArbG von ihm aber angegriffen wurde (vgl. BAG 14. 5. 97, a. a. O. hinsichtlich des passiven Wahlrechts; vgl. auch § 8 Rn. 25 f.; a. A. LAG Berlin 2. 5. 94, DB 94, 2556). Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen.

PS: Im Falle des öff. Dienst beachte bitte die Passage zum BPersVG!

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

traute, Tuesday, 03.10.2006, 21:24 (vor 6420 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

hi hans-peter,
in diesem falle gibt es keinen rechtsstreit sondern EU rente unbefristet.

mir ging es darum, ob die wählerliste nun geändert werden muß, da die AN ab okt. nicht mehr beschäftigt ist.

gruß, traute

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.10.2006, 07:30 (vor 6420 Tagen) @ traute

» mir ging es darum, ob die wählerliste nun geändert werden muß, da die AN
» ab okt. nicht mehr beschäftigt ist.


Wenn sie am Wahltag noch beschäftigt ist, dann muss die Wählerliste nicht berichtigt werden.
Wenn sie vorher ausscheidet, dann wird sie (durch Beschluss durch WV) gestrichen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch?

hackenberger, Wednesday, 04.10.2006, 10:01 (vor 6420 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,

Herr Adlhoch schreibt in seinem Kommentar:

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der personellen Wahlvoraussetzungen.

Für das Vorhandensein der personellen Wahlvoraussetzungen sind daher allein die Verhältnisse am Tag der Wahl maßgeblich (vgl. Schimanski, GK-SchwbG, 24 Rn. 16; Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 2; vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO, wonach selbst die förmliche Berichtigung der Wählerliste bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl möglich ist). Auch die schwerbehinderten Menschen die am Wahltag eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung gerade erst aufgenommen haben, besitzen daher ebenso wie diejenigen, die unmittelbar nach dein Wahltag ausscheiden, das aktive Wahlrecht und sind bei der Mindestzahl von 5 schwerbehinderten Wahlberechtigten zu berücksichtigen (vgl. Cramer und Schimanski, a.a.O. sowie Düwell, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB IX, 2002, § 94 Rn. 5).

Fazit: Am Wahltag muss das aktive Wahlrecht gegeben sein!

PS: Ich empfehle allen SchwbV mindestens einen guten Kommentar zum SGB IX und auch einen der das Thema Wahl/Wahlrecht beinhaltet.

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