Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch? (Wahlen)
Darf ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Beschäftigter (mit einem GdB von 30) bei der SBV-Wahl wählen, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und der verspätet nach Ablauf der 2-wöchigen Frist (§ 4 SchwbVWO) schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten eingelegt hat>
Darf der Wahlvorstand nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist einen schwerbehinderten Beschäftigten (§ 4 Abs. 3 SchwbVWO), der versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, nachträglich in das Wählerverzeichnis eintragen> Gibt es dazu irgendwelche Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen>