erfahrungen eines wahlvorstandes (Wahlen)

traute, Saturday, 07.10.2006, 16:38 (vor 6418 Tagen)

die wahlen sind vorüber, aber es ist noch nicht zu ende. die letzten wochen waren ziemlich stressvoll für den wahlvorstand. es gab 5 kandidaten VP, 2 davon ungültig, da nicht wahlberechtigte auf ihrer "stützliste". einer von diesen kandidaten bedrohte den wahlvorstand mit gesten und verbal, als ihm verweigert wurde, aus der wählerliste namen abzuschreiben. der andere wollte seine liste zurück haben...auch nicht geschehen.

es waren 15 stützunterschriften beschlossen, 1 kandidat kam mit 38. viele hatten woanders auch "gestützt". als sie ihm das sagten, meinte er lässig "das macht nichts", obwohl er es anders wußte. absichtlich wollte er dem wahlvorstand arbeit machen. es gab 8 seiten protokoll, da alle doppelten aufgelistet wurden, hier und auf der anderen liste und die "stützer" sich dann nochmal für eine entscheiden mußten. es war dann nicht seine liste. insgesamt war diese liste gültig.

einen tag vor ende der abgabe kam ein erboster anruf. jemand wollte verlängerung der abgabe, da sie ebenfalls kandidieren wolle, aber angeblich nicht wußte, dass wahlen waren. (der aushang war an 11 verschiedenen plätzen)sie hatte aber die liste eines kandidaten "gestützt".

das schäftste war 1 tag vor der wahl, als der AG den wahlvorstand aufforderte, die wahl nicht stattfinden zu lassen. AG und auch der wahlvorstand hatten gegen mittag ein fax vom integrationsamt erhalten, in dem dieses geraten hatte, die wahl zu stoppen. die o.g. kandidaten hatten dort angerufen und eine verzerrte wiedergabe der o.g. vorgänge geschildert, worauf das IA sich veranlaßt sah, ein solches schreiben loszulassen. meiner meinung nach überschreitung von kompetenzen. was meint ihr> da es immer ein gutes verhältnis zum IA gab, ist es um so mehr unverständlich, dass grottenschlecht recherchiert wurde und auf blinden verdacht so ein schrieb loszulassen.

darauf die reaktion des AG.

alles, auch die verbale "bedrohung" ist dokumentiert. es ist verlautet worden, dass die wahl von o.g. angefochten wird. ob es gründe gibt, sei dahingestellt.

meine fragen an experten:
wie wäre so ein procedere> bleibt das wahlergebnis gültig, bis ein richter etwas anderes entscheidet> das könnte ja lange dauern (1-2jahre>>)oder geht das relativ schnell innerhalb einiger wochen>
wer müßte dann eine neuwahl einleiten> wie erklärt man sowas den wählern>

auf antworten gespannt, traute

Erfahrungen eines Wahlvorstands

Wolfgang E., Sunday, 08.10.2006, 13:36 (vor 6417 Tagen) @ traute

» Einen tag vor ende der abgabe kam ein erboster anruf. jemand wollte verlängerung der abgabe, da sie ebenfalls kandidieren wolle, aber angeblich nicht wußte, dass wahlen waren. (der aushang war an 11 verschiedenen plätzen)sie hatte aber die liste eines kandidaten "gestützt".

Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Nähere Infos zu Nachfristen unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3102#p3110]www.schwbv.de/forum[/link]

» das schäftste war 1 tag vor der wahl, als der AG den wahlvorstand aufforderte, die wahl nicht stattfinden zu lassen. AG und auch der wahlvorstand hatten gegen mittag ein fax vom integrationsamt erhalten, in dem dieses geraten hatte, die wahl zu stoppen. die o.g. kandidaten hatten dort angerufen und eine verzerrte wiedergabe der o.g. vorgänge geschildert,

Wenn sich eine Behörde wie hier gegenüber dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand zur Wahl äußert, halte ich es für zweckmäßig bzw. geboten, das die Behörde zuvor zumindest versucht, den zur Neutralität verpflichteten Wahlvorstand anzuhören bzw. den Arbeitgeberbeauftragten oder die Vertrauensperson als Verbindungsperson zum Integrationsamt zu den Behauptungen der Wahlbewerber, damit eine sachgerechte amtliche Empfehlung abgegeben werden kann.

» Bleibt das wahlergebnis gültig, bis ein richter etwas anderes entscheidet> das könnte ja lange dauern (1-2jahre>>)oder geht das relativ schnell innerhalb einiger wochen>

Arbeitsgerichte setzen häufig innerhalb weniger Wochen eine sog. „Güteverhandlung“ an, wobei sie regelmäßig den Beteiligten ganz gezielte rechtliche Hinweise zum Wahlrecht geben.

Erfahrungen eines Wahlvorstands

traute, Sunday, 08.10.2006, 14:07 (vor 6417 Tagen) @ Wolfgang E.

» Wenn sich eine Behörde wie hier gegenüber dem Arbeitgeber und dem
» Wahlvorstand zur Wahl äußert, halte ich es für zweckmäßig bzw. geboten,
» das die Behörde zuvor zumindest versucht, den zur Neutralität
» verpflichteten Wahlvorstand anzuhören bzw. den
» Arbeitgeberbeauftragten oder die Vertrauensperson als Verbindungsperson
» zum Integrationsamt zu den Behauptungen der Wahlbewerber, damit eine
» sachgerechte amtliche Empfehlung abgegeben werden kann.

hallo wolfgang,
genau das hätte ich als noch amtierende VP und mitglied im wahlvorstand auch erwartet. ich bin nicht gewillt, die genannten vorwürfe zu ignorieren und denke an eine dienstaufsichtsbeschwerde beim ministerium. der bisherige kontakt zum IA war ausgezeichnet, um so schlimmer deshalb die haltlosen und unreflektierten vorwürfe. sollte die sachbearbeiterin des IA die vorwürfe nicht umgehend zurücknehmen, werde ich so verfahren, auch, wenn es hart klingt.

» » Bleibt das wahlergebnis gültig, bis ein richter etwas anderes
» entscheidet> das könnte ja lange dauern (1-2jahre>>)oder geht das relativ
» schnell innerhalb einiger wochen>
»
» Arbeitsgerichte setzen häufig innerhalb weniger Wochen eine sog.
» „Güteverhandlung“ an, wobei sie regelmäßig den Beteiligten ganz gezielte
» rechtliche Hinweise zum Wahlrecht geben.

was passiert bis dahin mit der neu gewählten VP> ist sie im amt oder nicht>
wo kann ich das juristisch nachlesen>

gruß, traute

Wahlanfechtung und Amtszeit der neugewählten SBV

Wolfgang E., Wednesday, 11.10.2006, 18:43 (vor 6414 Tagen) @ traute

» Was passiert bis dahin mit der neu gewählten VP> Ist sie im Amt oder nicht>

Die neugewählte örtliche Vertrauensperson ist frühestens nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson im Amt (§ 94 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX), spätestens aber am 01.12.2006.
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2253#p2355]www.schwbv.de/forum[/link]

Bezüglich der Wahlanfechtung sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats oder Personalrats sinngemäß anzuwenden (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Hier ist also das Betriebsverfassungsrecht oder das jeweilige Personalvertretungsrecht einschlägig. Zuständig für Wahlanfechtungen ist stets das Arbeitsgericht, auch für Wahlanfechtungen im öffentlichen Dienst.

Wahlanfechtung und Amtszeit der neugewählten SBV

traute, Wednesday, 11.10.2006, 18:56 (vor 6414 Tagen) @ Wolfgang E.

nach dem gestrigen gespräch mit der diensstelle sieht alles gut aus. sie hat kein interesse an irgendeiner anfechtung und das "merkwürdige" schreiben des IA hat für sie keine relevanz, wie mir versichert wurde. nun bleibt nur noch die frist abzuwarten. dann könnt ihr mir gatulieren;-)

gruß, traute

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