Hallo Paco,
hoffentlich habt ihr es da nicht zu einfach gemacht. Nur weil der WV was beschließt muss es nicht unbedingt korrekt sein.
Sollte eine Wahlanfechtung stattfinden wird das Gericht zu einer Entscheidung kommen, die mit Sicherheit sich am Betrieb orientiert. Deswegen kann man hier auch keine "Vorhersage" machen.
Es gab dazu auch schon mal ein Urteil, auf das in der Handlungsanleitung zur Wahl verwiesen wird.
Weitere Kommentierungen zum Sachverhalt:
Ausländische AN haben unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht. Da sie aber die deutsche Sprache vielfach nicht ausreichend beherrschen, soll sie der WV über die in Abs. 5 genannte Grundzüge der Wahl informieren. Wegen der Kompliziertheit der Wahlgrundsätze und des Verfahrens sind bei der Frage, ob ausländische AN die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, strenge Maßstäbe anzulegen. Im Zweifelsfall, insbes. bei einer größeren Zahl ausländischer AN, muss der WV von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen (GK-Kreutz/Oetker).
Eine Nichtinformation kann die Anfechtung der Wahl begründen, wenn festgestellt wird, dass die ausländischen AN nicht die erforderlichen Kenntnisse hatten, um sich an der Wahl des BR zu beteiligen (FKHES, Rn. 12; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 15; Richardi-Thüsing, Rn. 14; vgl. auch LAG Frankfurt 5. 7. 65, DB 65, 1746), und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Bei der Frage, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, hat der WV einen erheblichen Ermessensspielraum (FKHES, Rn. 12).
Da die Unterrichtung der ausländischen AN vor der Einleitung der Wahl zu erfolgen hat, ist es zweckmäßig, sie durch ein Merkblatt in der oder den notwendigen Sprachen oder durch einen Dolmetscher im Rahmen einer Versammlung der ausländischen AN vorzunehmen. Darüber hinaus wird es notwendig sein, die wesentlichen Bekanntmachungen und die Aushänge des WV in die jeweiligen Sprachen zu übersetzen (vgl. LAG Hamm 17. 5. 73, DB 73, 1403; FKHES, a. a. O.).
Ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des Abs. 5 wird eine Wahlanfechtung dann rechtfertigen, wenn für den WV offenkundig ist, dass ausländische AN wegen der mangelnden Sprachkenntnisse das Wahlverfahren nicht verstehen können (ArbG Frankfurt 12. 11. 02, AuR 03, 158).
Das Wahlausschreiben wird wegen seiner Bedeutung für die Einleitung und Durchführung der Wahl stets in die Sprachen der im Betrieb vertretenen ausländischen AN übersetzt werden müssen (Halberstadt, Rn. 5). Das hat unabhängig von den sonstigen Maßnahmen zu geschehen (vgl. LAG Frankfurt 5. 7. 65, DB 65, 1746; vgl. auch LAG Hamm 17. 5. 73, DB 73, 1403, das die Bekanntgabe des Wahlausschreibens in den entsprechenden Sprachen der im Betrieb tätigen ausländischen AN nur dann als erforderlich ansieht, wenn die ausländischen AN nicht in der Lage sind, den deutschen Text des Wahlausschreibens zu verstehen). Doppelunterzeichner i. S. d. § 6 Abs. 6 WO dürfen vom WV in deutscher Sprache aufgefordert werden, sich für die eine oder andere Vorschlagsliste zu entscheiden (LAG Hamm, a. a. O.).
Diese Kommentierungen beziehen sich zwar auf die BR-Wahl. Da aber im §94 SGB IX auf das BetrVG verwiesen ist, kannst du davon ausgehen, dass diese auch für die SchwbV-wahl gelten.
Desweiteren kannst du auch deine zuständige Gewerkschaft kontaktieren, denn diese wird u.U. eine Rolle (z.B. Rechtsberatung) spielen.