Arbeitgeberbeauftragter (Allgemeines)

Apanatshi, Bayern, Friday, 20.10.2006, 09:22 (vor 6405 Tagen)

Hallo liebe Forumbesucher,

Ende des Jahres haben wir in unserem Haus keinen AG-Beauftragten mehr und unser AG hat auch keine Ambitionen einen neuen zu bestellen. Desweiteren zeigt sich die Tendenz, dass dem SGB IX vom Geschäftsführer nicht viel Beachtung entgegengebracht wird (wissentlich oder unwissentlich ist hier noch die Frage). Im Moment scheint der Geschäftsführer seine "grenzen" ausloten zu wollen. :-D Was kann ich veranlassen, dass sich der AG in Bezug auf Bestellung eines Beauftragten bewegt> muß ich als SBV eine Bestellung einfordern oder macht dies das zuständige Integrationsamt. Wie erhalten diese denn Kenntnis von einem fehlenden Beauftragten> Wenn dann doch nur von der SBV, oder> Vielleicht hat ja schon mal jemand Erfahrung damit gemacht.

Gruß Andrea

Arbeitgeberbeauftragter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 20.10.2006, 10:14 (vor 6405 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,
die Rechtslage dazu ist (leider) sehr schwammig. :-(

Unterlässt der Arbeitgeber trotz Bestellungspflicht die Ernennung eines Beauftragten, liegt darin keine Ordnungswidrigkeit, da der Katalog des § 156 SGB IX diesen Tatbestand nicht erfasst. Allenfalls kann das Integrationsamt in einem derartigen Fall eine Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber erheben (Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 15 zu § 28).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Arbeitgeberbeauftragter

hackenberger, Friday, 20.10.2006, 11:08 (vor 6405 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

hier hilft vielleicht sich mit dem BR zu einem Team zusammen zu schließen. Dann mangels Beauftragten den AG direkt mit allen Anliegen angehen. So erkennt er u.U. dass die Benennung eines Beauftragten ihn entlastet. Denn die Unterlassung einer Benennung stellt ihn (den AG) nicht von seinen Aufgaben/Pflichten frei.;-)

Also es gibt viel zu tun, zeig es dem AG auf. Vielleicht habt ihr ja sogar einen möglihen Kandidaten, natürlich mit Verständnis für die Sache und für euch, dann bringt den AG dazu, selbst zu erkennen, dass er der richtige für diese Aufgabe wäre.;-)

Arbeitgeberbeauftragter

Dana, Friday, 20.10.2006, 12:47 (vor 6405 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

bei uns ist genau das gleiche Anfang des Jahres passiert. Ich habe unserer Personalleiterin erklärt, dass der AG verpflichtet ist, dh. AG-Beauftragte ist keine "Kann-Bestimmung" sondern muss gestellt werden. Ihre Reaktion war, dass sie ein Urteil rauskramte in dem steht, dass zwar ein Beauftragter gestellt werden muss aber der AG keine Repressalien zu fürchten hat, wenn er es nicht tut. Ich bin zwar der Auffassung, dass der AG damit gegen § 156 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verstößt und es meiner Meinung nach eine Ordnungswidrigkeit ist, aber sie - juristin, ich "nur" Sekretärin - es darauf ankommen lassen will.

Habe auch schon mal das IA angestachelt, aber von denen kam nichts, keine Aufforderung zur Bestellung eines Beauftragten.

Wir hatten mal eine Beauftragte, die wollte es aber nicht mehr machen, weil die Zusammenarbeit mit der Personalleiterin nicht klappte. Die Kollegin war auf die Unterstützung/Information der PL angewiesen, damit sie ihre Arbeit als AG-Beauftragte richtig machen kann.

Das ist wieder typisch Deutschland.......... Wir haben ein Gesetz aber keiner muss sich daran halten. Leider.

LG dana

Kein Arbeitgeberbeauftragter

Wolfgang E., Friday, 20.10.2006, 13:36 (vor 6405 Tagen) @ Apanatshi

» Was kann ich veranlassen, dass sich der Arbeitgeber in Bezug auf Bestellung eines Beauftragten bewegt> Muss ich als SBV eine Bestellung einfordern oder macht dies das Integrationsamt>

Da scheint es mit der Delegationsfähigkeit bzw. Auslastung dieses Geschäftsführers nicht weit her zu sein, möglicherweise also Führungsdefizite.

Tipp: Jede schwerbehindertenrechtliche Angelegenheit systematisch an solche Personalverantwortliche bzw. dem Arbeitgeber herantragen, das soll schon öfters zum Umdenken geführt haben...

Kein Arbeitgeberbeauftragter

Wolfgang H., Tuesday, 07.11.2006, 13:44 (vor 6387 Tagen) @ Wolfgang E.

Ich verstehe die Problematik nicht. Warum brauche ich überhaupt einen Beauftragten des Arbeitgebers. Sinn dieser Funktion ist doch in erster Linie, dass diese Person die Geschäftsleitung entlastet, wenn sie dann auch noch den nötigen Sachverstand hat, um so besser.
Wenn der AG meint, dass er auf eine solche Person verzichten kann, muss er sich allen Fragen der SbM persönlich stellen. Mit allen Konsequenzen!
Ich persönlich wäre froh, wenn wir keinen Beauftragten hätten. Ohne Beauftragten kann es auch nicht schlechter laufen.

Arbeitgeberbeauftragter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 07.11.2006, 18:39 (vor 6387 Tagen) @ Apanatshi

Ich denke die Strategie die "hohen" Damen und Herren der Geschäftsleitung mit den Dingen zu "plagen", die eigentlich Aufgabe des Beauftragten wären, ist gut. ;-)

Die Aufgaben wären z.B., dass:
- die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird, (immer wieder auf die TO beim Monatsgespräch bzw. BR-Sitzung setzen)

- besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX), (immer wieder nachfragen, ob Bewerbungen da sind)

- geprüft wird, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und bei dieser Prüfung die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird (§ 81 Abs. 1 und 6 SGB IX), (bei jeder internen oder externen Stellenbesetzung zum Thema machen)

- Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), (immer wieder nachfragen, ob Bewerbungen da sind)

- schwerbehinderte Menschen so beschäftigt werden, dass diese möglichst ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiter entwickeln können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), (mit "Fingespitzengefühl" immer wieder nachhacken)

- schwerbehinderte Menschen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IX), (bei jeder internen oder externen Fortbildungsmaßnahme, auch von nbM, nachbohren und darauf drängen, dass sbM bevorzugt qualifiziert werden)

- die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX), (ein großes Betätigungsfeld. Da kann man fast täglich beim Chef/in auf der Matte stehen)

- die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX).

- die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX); vgl. auch Basiskommentar Rdnr. 3 zu § 28 SchwbG).


Die Kommentierung sagt sowieso, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht gezwungen ist, sich mit ihren Anliegen an den Beauftragten des Arbeitgebers als Ansprechpartner zu wenden. Sie kann ggf. auch direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln (Cramer Rdnr. 7; Neumann/Pahlen Rdnr. 5 je zu § 28 SchwbG).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

RSS-Feed dieser Diskussion