vereinfachtes wahlverfahren (Wahlen)

bernd, Monday, 23.10.2006, 13:59 (vor 6416 Tagen)

liebe forumsbenutzer,

natürlich habe ich vorher ausgiebig die suchfunktion genutzt, nur bin ich nicht wirklich fündig geworden... ;-)

meine fragen :

a. nach §19 schwbvwo ist per aushang oder in 'geeigneter weise' einzuladen.
wie erfahre ich als nicht wahlberechtigter interessent vom wahlaushang,
wenn die einladung nur an die gruppe der wahlberechtigten erfolgt ist >
ist der arbeitgeber bzw. der br über den wahlaushang zu informieren >
ist dem arbeitgeber bzw. dem br der wahltermin auf nachfrage mitzuteilen >

b. werde ich auf der wahlversammlung vorgeschlagen, habe ich dann
ein 'berechtigtes interesse' an der wahlversammlung teilzunehmen >
und wie erfahre ich davon >

c. die stimmenauszählung ist zwingend öffentlich (§20 schwbvwo).
wie kann ich dieses 'öffentlichkeitsrecht' wahrnehmen, wenn ich nicht
weiss, wann und wo gewählt wird >

vielen dank im voraus

bernd

RSS-Feed dieser Diskussion