Wie lange dauert so ein Widerspruchsverfahren? (Antragstellung / Widerspruch)

Astrid, Wednesday, 25.10.2006, 09:13 (vor 6401 Tagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hofe Sie können mir im Falle eines Widerspruchsverfahrens helfen.

Am 17.03.2006 habe ich einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Ende Juli erhielt ich dann endlich den Bescheid mit einem Schwerbehinderungsgrad von 30 %. Da verschiedene Faktoren keinerlei Rücksicht fanden habe ich nach Rücksprache mit unserer Schwerbehindertenvertretung Widerspruch eingelegt. Widerspruch wurde formlos fristgerecht eingelegt und Wochen später (immer noch fristgerecht) wurde die begründung hinterher geschoben. Nun warte ich seit Ende August auf eine weitere Feststellung - habe auch angeboten, dass man sich von meinem Krankheitsbild (Migräne etc.) persönlich ein Bild macht und ich dafür beim MDK oder wohin auch immer gehe. Wie gesagt, bis heute habe ich keinen weiteren Bescheid erhalten. Gestern habe ich dann mal telefonisch nachgefragt, wann ich mit einem entsprechenden Bescheid rechnen kann. Daraufhin teilte man mir mit, dass bis Anfang 10/2006 meine Akte beim ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes lag und erst vor 3,5 Wochen eine Klinik angeschrieben wurde in der ich allerdings auch bislang nur einmal ambulant behandelt wurde, weil es auch kein Behandlungszentrum ist, welches man wöchentlich sondern höchstens einmal im Quartal aufsucht. Von der dortigen Stellungnahme verspreche ich mir also auch nicht sehr viel.

Gibt es noch irgendwas was ich unternehmen kann, damit der Antrag bzw. mein Widerspruch abschliessend bearbeitet werden kann> Mir dauert es schon viel zu lange und lt. unserer Schwerbehindertenvertretung darf ich auch keinen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt beantragen, da das Widerspruchsverfahren noch läuft.

Für hilfreiche Tipps wäre ich unendlich dankbar.

Viele Grüße

Astrid

Wie lange dauert so ein Widerspruchsverfahren?

hackenberger, Thursday, 26.10.2006, 10:50 (vor 6400 Tagen) @ Astrid

Hallo Astrid,

wichtig ist hier ja wohl der besondere Kündigungsschutz,

Daher hier einmal ein kurzer Auszug dies betreffend:

Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich nur dann:

- wenn der Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist, in der Regel maximal 7 Wochen nach Antragseingang, da meist ein Gutachten notwendig ist, ansonsten 3 Wochen (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 u. 4 und Abs. 5 S.2 u. 5
SGB IX), nicht beschieden wurde.

Ich unterstelle, Du hast keine Mitwirkungsfehler begangen. Daher dürfte Dir hier kein Nachteil entstehen und der AG müsste das Kapitel IV SGB IX (besonderen Kündigungsschutz) beachten. Er müsste dafür aber über die Antragstellung informiert sein/werden.

Zu deiner zweiten Anmerkung:

Die Annahme der SchwbV, dass bei einem lfd. Antragsverfahren auf Anerkennung oder Widerspruchverfahren kein Antrag auf Gleichstellung gestellt werden kann/darf ist FALSCH.

Es wird gerade auch in Folge der Änderungen im besonderen Kündigungsschutz heute, um den besonderen Kündigungsschutz ggf. zu sichern, empfohlen beide Anträge parallel zu stellen. Es muss dann nur auf den Antrag zur Gleichstellung angegeben werden (wird abgefragt), dass es ein lfd. Antragsverfahren beim Versorgungsamt gibt. Dann wird der Antrag auf Gleichstellung von der AA ruhend gestellt bis über den Antrag des Versorgungsamtes entschieden ist. Notfalls erfolgt dann aber eine Gleichstellung ab Antragsdatum (der besondere Kündigungsschutz bei Gleichstellung erfolgt immer ab Antragsdatum, wenn der Gleichstellung stattgegeben wird) und somit wäre dann der besondere Kündigungsschutz rückwirkend gegeben.

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