Unentgeltliche Beförderung Nahverkehr (Allgemeines)

Marcus, Bayern, Friday, 27.10.2006, 10:27 (vor 6412 Tagen)

Hallo,

ich hab mal eine Frage zu der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr.

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5:

"Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,"

bezieht sich die unentgeltliche Beförderung auf den Umkreis von 50 km um den "gewöhnlichen Aufenthalt".

Nun finde ich im Schwerbehindertenrecht nichts über die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Im Steuerrecht habe ich folgendes gefunden:

"Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
" (Norm: § 9 AO,§ 8 AO)

Ich habe eine Kollegin, die jedes Jahr 4 Wochen am Stück zur Erholung zu Ihrem Sohn fährt und würde natürlich auch hier vor Ort dann gerne die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen.

1. Kann man das Steuerrecht diesbezüglich analog anwenden>
2. wie weist die Kollegin das dann vor Ort nach, da ja wahrscheinlich der Kontrolleur solche Sonderfälle nicht unbedingt weiß.

Ich würde mich über euere Antworten und Gedanken hierzu freuen.

Gruß

Marcus

Unentgeltliche Beförderung Nahverkehr

traute, Friday, 27.10.2006, 13:23 (vor 6412 Tagen) @ Marcus

diese frage dürfte dir jemand vom straßenverkehrsamt beantworten.
in schleswig-holstein gibt es zb eine länderregelung, in der alle mit dieser karte kostenlos im nahverkehr (bahn/bus/einige fähren) im ganzen bundesland, unabhängig von km, reisen können. im saarland gibt es diese regelung auch, soviel ich weiß.

gruß, traute


» Hallo,
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» ich hab mal eine Frage zu der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr.
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» Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5:
»
» "Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend
» dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
» (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder
» gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,"
»
» bezieht sich die unentgeltliche Beförderung auf den Umkreis von 50 km um
» den "gewöhnlichen Aufenthalt".
»
» Nun finde ich im Schwerbehindertenrecht nichts über die Definition des
» gewöhnlichen Aufenthaltes.
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» Im Steuerrecht habe ich folgendes gefunden:
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» "Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter
» Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in
» diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher
» Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender
» Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen
» bleiben unberücksichtigt.
» " (Norm: § 9 AO,§ 8 AO)
»
» Ich habe eine Kollegin, die jedes Jahr 4 Wochen am Stück zur Erholung zu
» Ihrem Sohn fährt und würde natürlich auch hier vor Ort dann gerne die
» unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen.
»
» 1. Kann man das Steuerrecht diesbezüglich analog anwenden>
» 2. wie weist die Kollegin das dann vor Ort nach, da ja wahrscheinlich der
» Kontrolleur solche Sonderfälle nicht unbedingt weiß.
»
» Ich würde mich über euere Antworten und Gedanken hierzu freuen.
»
» Gruß
»
» Marcus

Unentgeltliche Beförderung Nahverkehr

baddy, Monday, 30.10.2006, 14:13 (vor 6409 Tagen) @ Marcus

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ja, die 50 km beziehen sich auf den gewöhnlichen aufenthalt. dies ist dort, wo man gemeldet ist. wenn man für bspw. 6 wochen im rahmen einer kur unterwegs ist, kann man bei dem dortigen va aber für den zeitraum das streckenverzeichnis eintauschen. das gleiche gilt für eine zweitwohnung. allerdings kann mit der wertmarke generell der öffentliche nahverkehr genutzt werden. die 50 km regelung gilt nur für die bahn.

gruß

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