Betriebsübergang § 613a BGB (Allgemeines)

SBVLER, Friday, 03.11.2006, 18:15 (vor 6390 Tagen)

Hallo!

Unser Betrieb mit ca.600 MA (Zentrale und 4 weitere Niederlassungen) wird gespalten. Die Hälfte der MA muß per Betriebsübergang damit leben, bald MA einer neuen FA. zu sein. Im Betrieb sind ca.25 Schwerbehinderte Menschen beschäftigt. 2 Niederlassungen werden zusammengelegt in Süd und Nord ( bisher Süd/Nord/West/Ost)

Nun meine Fragen:

1. Meiner Meinung nach sind die Schwerbehinderten Menschen in diesem Fall nicht besonders geschützt. Sehe ich das richtig>

2. Wenn ein schwerbehinderte Kollege auch SBV ist, verliert er dann in der neuen Fa. sein Amt als SBV>

3. Falls in einem Standort nach dem Betriebsübergang nur noch 2 Schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, endet dann auch die Amtszeit des jetzt frisch gewählten SBV>

4. Müssen die SBV, die in der alten Firma bleiben, aber mit einer anderen Niederlassung zusammengelegt werden, neu wählen>


Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

Schöne Grüße!

SBVLER

Betriebsübergang § 613a BGB

hackenberger, Friday, 03.11.2006, 21:56 (vor 6390 Tagen) @ SBVLER

» Hallo!
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» Unser Betrieb mit ca.600 MA (Zentrale und 4 weitere Niederlassungen) wird
» gespalten. Die Hälfte der MA muß per Betriebsübergang damit leben, bald MA
» einer neuen FA. zu sein. Im Betrieb sind ca.25 Schwerbehinderte Menschen
» beschäftigt. 2 Niederlassungen werden zusammengelegt in Süd und Nord (
» bisher Süd/Nord/West/Ost)
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» Nun meine Fragen:
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» 1. Meiner Meinung nach sind die Schwerbehinderten Menschen in diesem Fall
» nicht besonders geschützt. Sehe ich das richtig> >>>>>>
JA


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» 2. Wenn ein schwerbehinderte Kollege auch SBV ist, verliert er dann in der
» neuen Fa. sein Amt als SBV> >>>>>>
JA, aber in der neuen Firma kann man ja sofort eine Wahl ansetzen, sofern die 5 Wahlberechtigten gegeben sind.


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» 3. Falls in einem Standort nach dem Betriebsübergang nur noch 2
» Schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, endet dann auch die Amtszeit
» des jetzt frisch gewählten SBV> >>>>>
Nein, gewählt ist gewählt für 4 Jahre unabhängig ob sich die Zahl der Schwbs ändert. Sogar wenn die Zahl "0" wäre, weil der SchwbV selbst nicht schwerbehindert ist.

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» 4. Müssen die SBV, die in der alten Firma bleiben, aber mit einer anderen
» Niederlassung zusammengelegt werden, neu wählen> » >>>
Ja, wenn es keine SchwbV gibt. Bleibt aber z.B. der Stelli und im anderen Teil gibt es keine SchwbV wird der Stelli VPSchwb da er nachrückt, weil der SchwbV in das andere Unternehmen wechselt.


Hinweis:

Werden 2 Betriebe auf einen Betrieb verschmolzen, und es gibt in beiden Betrieben eine gewählte SchwbV, bleibt die stärke SchwbV (mit den meisten Wahlberechtigten/Wählern) im Amt. Die andere verliert dann leider ihr Mandat.

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