Gesamt-SchwbV - wer ist wählbar? (Wahlen)

Mieze @, Monday, 13.11.2006, 18:59 (vor 6386 Tagen)

Im Kommentar (Bund-Verlag, Ausgabe 2002, S. 156) zum SGB IX finde ich zum §97 folgende Aussage:
"Die Mitglieder der Gesamtschwerbehindertenvertretung müssen nicht Vertrauenspersonen eines einzelnen Betriebes oder einer einzelnen Dienststelle sein, da alle alle Beschäftigten des Betriebes oder der Dienststelle, die als Schwerbehindertenvertretung nach §94 Abs. 3 wählbar sind, auch für die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung in Frage kommen."

Ich nahm an, dass es bei der Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine Stufenvertretung analog zum Betriebsrat gibt...:
1. die örtlichen Betriebe wählen ihre SBV
2. die örtlichen Schwerbehindertenvertreter wählen untereinander, aus ihrem Kreis einen Gesamtschwerbehindertenvertreter.
3. aus dem Kreis der Gesamtschwerbehindertenvertreter wird (untereinander) die Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt.

Was ist nun richtig>
Wenn jeder wählbar wäre, müßte ich doch im gesamten Betrieb deutschlandweit alle wählbaren anschreiben/in Kenntnis setzen - und die örtlichen Vertreter müßten dann aus einem riesigen potentiellen Pool von Kandidaten wählen (die womöglich örtlich bei den Wahlen kein Mandat bekommen haben>) Es fällt mir schwer, dass der Gesetzgeber das gemeint haben soll.

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten!
Liebe Grüße, Kampfmieze

Wahl Gesamtschwerbehindertenvertretung - wer ist wählbar?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 13.11.2006, 19:25 (vor 6386 Tagen) @ Mieze

Hallo Mieze,

» 1. die örtlichen Betriebe wählen ihre SBV
Stimmt.

» 2. die örtlichen Schwerbehindertenvertreter wählen untereinander,
» aus ihrem Kreis einen Gesamtschwerbehindertenvertreter.
Stimmt nur teilweise. :-(
Die örtlichen VP wählen jemand, der von einem VP vorgeschlagen wird.
Das muss niemand aus ihrem Kreis sein. Wählbar ist jeder Wahlberechtige nach SGB IX §94.

» 3. aus dem Kreis der Gesamtschwerbehindertenvertreter wird
» (untereinander) die Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt.
Hier läuft es wie bei den GesSchwbVn.

Im übrigen gilt für die Wahl zum GesSchwbV, KSchwbV etc. das SGB IX §94 Abs. 3-7

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahl Gesamtschwerbehindertenvertretung - wer ist wählbar?

Mieze @, Tuesday, 14.11.2006, 17:26 (vor 6385 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Vielen Dank für die Antwort, Hans-Peter!!!:-)

» Hallo Mieze,
» ..»
» » 2. die örtlichen Schwerbehindertenvertreter wählen
» untereinander,
» » aus ihrem Kreis einen Gesamtschwerbehindertenvertreter.
» Stimmt nur teilweise. :-(
» Die örtlichen VP wählen jemand, der von einem VP vorgeschlagen wird.
» Das muss niemand aus ihrem Kreis sein. Wählbar ist jeder Wahlberechtige
» nach SGB IX §94.
:-(
Das ist doch ein Problem in grossen Firmen - um hier nicht anfechtbar zu werden, müßte ich alle wählbaren von ihrem Recht zur Kandidatur informieren, denn wenn ich das richtig weiss, ist die schriftliche Wahl vorgeschrieben. Das hieße, dass ich u.U. mehrere 1000 MA anschreiben muss und einer geringen Anzahl von Wählern (örtliche VP) möglicherweise eine Vielzahl von Kandidaten gegenüber steht> Ist das richtig>

Gilt dann übrigens vollständig das förmliche Wahlverfahren:
Fristen, Kandidaten mit Stützunterschriften, etc.>


»» Im übrigen gilt für die Wahl zum GesSchwbV, KSchwbV etc. das SGB IX §94
» Abs. 3-7

Wahl Gesamtschwerbehindertenvertretung - wer ist wählbar?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 14.11.2006, 18:37 (vor 6385 Tagen) @ Mieze

» Das ist doch ein Problem in grossen Firmen - um hier nicht anfechtbar zu
» werden, müßte ich alle wählbaren von ihrem Recht zur Kandidatur
» informieren, denn wenn ich das richtig weiss, ist die schriftliche Wahl
» vorgeschrieben. Das hieße, dass ich u.U. mehrere 1000 MA anschreiben muss
» und einer geringen Anzahl von Wählern (örtliche VP) möglicherweise eine
» Vielzahl von Kandidaten gegenüber steht> Ist das richtig>
Nein, so musst du es nicht machen.

» Gilt dann übrigens vollständig das förmliche Wahlverfahren:
» Fristen, Kandidaten mit Stützunterschriften, etc.>
Ja, aber nur wenn folgendes nicht möglich ist.

SchwbVWO §22(3)
Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Gesamt-SchwbV - wer ist wählbar?

Mieze @, Tuesday, 14.11.2006, 21:18 (vor 6385 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Vielen Dank für die Hilfe! :-) ganz liebe Grüße, Mieze

Gesamt-SchwbV - wer ist wählbar?

joerg63, Thursday, 23.11.2006, 22:17 (vor 6376 Tagen) @ Mieze

Na dann bin ich mal gespannt wie das in unserem Konzern (29000 MA in D) abläuft mit der Wahl der GesSchwbV.

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