Wahl der GesSchwbV? (Wahlen)

Jens11, Wednesday, 15.11.2006, 17:28 (vor 6384 Tagen)

Hallo,
wir sind ein Betrieb mit 7 Standorten. Wir haben einen GBR aber noch keine GesSchwbV. 5 Standorte haben bis zum 30.11. eine SBV gewählt.
Wie wird die GesSchwbV gewählt>
Bitte um Hilfe.

Freundlichen Gruß aus HH

Wahl der GesSchwbV?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 15.11.2006, 17:32 (vor 6384 Tagen) @ Jens11

Hallo Jens,
die Frage hatten wir schon mal ;-)

Die Wahl der SBV-Stufenvertretungen (GesSchbV etc..) muss per Briefwahl im förmlichen Wahlverfahren erfolgen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwvVWO).
Also Wahlvorstand etc., wie bei der örtl. Wahl.

Ausnahme:
Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des SGB IX stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahl der GesSchwbV?

Hartmut, Thursday, 16.11.2006, 15:41 (vor 6383 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Ausnahme: Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des SGB IX stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden.

Gibt es eine bestimmte Frist für die Einladung zu dieser Versammlung (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO), auf der die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung gewählt werden soll>

Wahl der GesSchwbV?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 16.11.2006, 16:07 (vor 6383 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,

» Gibt es eine bestimmte Frist für die Einladung zu dieser
» Versammlung (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO), auf der die
» Gesamt-Schwerbehindertenvertretung gewählt werden soll>

Alternative 1:
SchwbVWO §22(3) verweist auf SGB IX §97(8) dieser verweist auf §95(6) und dieser verweist auf das BetrVG § 42
In der Kommentierung dazu steht folgendes:
Über die Form der Einberufung zu den Versammlungen enthält das Gesetz keine besonderen Regelungen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlungen sind vom BR zu beschließen. Was rechtzeitig ist, richtet sich zunächst nach den betrieblichen Gegebenheiten. Die Einladungsfrist muss so bemessen sein, dass sich die AN sachgerecht auf die Betriebsversammlung und dass sich auch die Gewerkschaft und der AG terminlich und inhaltlich auf die Betriebsversammlung einrichten. Eine bestimmte Frist, etwa zwei Wochen oder drei Tage braucht allerdings nicht eingehalten zu werden da stets die Gegebenheiten des Einzelfalls maßgebend sind.

Alternative 2:
SchwbVWO §22(3) verbunden mit §20. Laut SGB IX §94(6) gilt für das Wahlprocedere das BetrVG.
Da schauen wir auf den §28(1) und da steht:
...Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen....

Im öff. Dienst gelten natürlich andere Paragrafen nach dem jeweiligen PersVG.

Welche der beiden Alternative hier nun greift - ich bin momentan überfragt. Aber vielleicht hat ein mitlesender Jurist dazu eine Klärung parat.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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