IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet (Kündigung)

matthias1 ⌂, Norderstedt, Wednesday, 22.11.2006, 14:20 (vor 6373 Tagen)

Hallo zusammen!
Im Rahmen einer Kündigung hat das IA ohne meine Stellungnahme abzuwarten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Hierbei wurden meinerseits keine Fristen überschritten. Das ganze spielte sich extrem schnell in wenigen Tagen ab.

Es handelt sich um eine Art Vorpensionierung, und der AG hat mich in die Gespräche mit der Kollegin nicht einbezogen. Das gleiche gilt für das Gespräch zwischen IA und der Kollegin, die selbst psychisch angeschlagen und von der Situation überfordert ist.

Dies ist während meiner kurzen Amtszeit der erste Fall einer Kündigung , und ich möchte vermeiden, dass sich derartige Fälle wiederholen. Ich muß mir gegenüber dem AG und dem IA eine vernünftige Position aufbauen, um meine Arbeit als Schwbv. ordentlich und nicht nur als "Existenzpuppe" abzuwickeln.

Was ratet Ihr mir> Einspruch der Zustimmung> Gespräch mit dem IA> Gespräch mit dem AG> Auf welche gesetzliche Grundlage kann ich mich in diesem Fall beziehen>

Gruß und Dank von Matthias

IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 22.11.2006, 16:59 (vor 6373 Tagen) @ matthias1

Wenn der betroffene Kollege von sich aus unterschreibt, ist die SBV außen vor. in D herrscht Vertragsfreiheit und sticht alle anderen Regelungen. Den Beweis erbringen, dasss Kollegen unter Druck gesetzt wurden um zu zustimmen das dürfte - wird - kaum gelingen, auch wenn dies möglicherweise offensichtlich sein mag.

Aber es gibt Vorgaben nach SGB IX, die das Vorgehen und die Voraussetzungen exact beschreiben, wie vorzugehen ist vom IA. Wenn die sich da nicht daraan halten, könnte ein persönliches Gespräch sinnvoll sein, ansonsten sollte man eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den entsprechenden Sachbearbeiter erwägen.

IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet

hackenberger, Wednesday, 22.11.2006, 17:53 (vor 6373 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Der AG kann nicht, auch nicht vom Schwerbehinderten aus seiner Pflicht der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 entlassen werden. Die Beteiligung der SchwbV gem SGB IX § 95 ist eine Rechtspflicht die nicht ausgesetzt werden kann. Es ist vergleichbar mit der Rechtspflicht des AG gem. BetrVG z.B. § 99.

Sofern das IA ohne die Einholung der Stellungnahme der SchwbV entschieden hat, und hier kein Fristversäumnis von Seiten der SchbwV gegeben ist, ist die Entscheidung des IA vor dem Sozialgericht anfechtbar.

Du schreibst Vorruhestand. Handelt es sich hier um einen Beamten>> Denn bei Beamten kommt das Kapielt IV des SGB IX also auch die Einschaltung des IA mit den sich hier ergebenen Rechtsfolgen nicht mehr zum tragen.

Aber der § 95 SGB IX und somit die EInbeziehung der SchwbV ist auch bei Beamten weiter zu beachten. Sollte der AG bei Beamten dieses ncht beachtet haben, so ist hier ein fehlerhafter Verwaltungsvorgang ergangen und dieser ist ungültig. Es beduetet, alles auf Anfang und neu ganz von vorne. Ein solchermaßen fehlerhafter Verwaltungsvorgnag ist vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.

Schwerbehinderte können den AG nur von der Hinzuziehung zu Gesprächen freistellen.

Auch die Vertragsfreiheit, welche grundsätzlich gegeben ist hat gewisse Regeln welche beachtet werden müssen.

Der Betroffene könnte, sofern ihm aus der Maßnahme Schaden erstanden ist oder er dieses vermutet wegen der Nichtbeteiligung der SchwbV wegen berechtigtem Indiz für einen Verstoß gegen das AGG auf Schdenersatz klagen.

Hallo Ede,

ja, bei der Vertragsunterzeichnung hat die SchwbV nichts zu sagen/suchen es sei der/die Betroffenen möchte sie dabei haben. Hier besteht klar Vertragsfreiheit.
Der AG muss aber vor Abschluss eines Vertrages die SchwbV ge. § 95 beteiligen, hier gibt es keine "Freistellungsmöglichkeit". Die SchwbV hat dann die Aufgabe/Pflicht den AN auf möglcihe Gefahren wegen des Abschlusses und des Verzichtes auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, bzw. ihn zu erklären wo er welche Infos bekommen kann.

Zu den möglichen Risiken wegen der Aufgabe des besonderen Kündigungsschutzes habe ich hier schon hingewiesen.

Es ist leider so, dass in sehr vielen Fällen angenommen wird, dass die SchwbV bei Auflösungsverträgen oder ähnlichem außen vor sind oder der Betroffe den AG von der §95-Beteiligung freistellen kann.
Fakt ist: Freistellung geht grundsätzlich nicht.

IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet

matthias1 ⌂, Norderstedt, Thursday, 23.11.2006, 09:16 (vor 6372 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard!

» Der AG kann nicht, auch nicht vom Schwerbehinderten aus seiner Pflicht der
» Beteiligung der SchwbV gem. § 95 entlassen werden. Die Beteiligung der
» SchwbV gem SGB IX § 95 ist eine Rechtspflicht die nicht ausgesetzt werden
» kann. Es ist vergleichbar mit der Rechtspflicht des AG gem. BetrVG z.B. §
» 99.

Ich werde Bezug nehmend auf das SGB den Arbeitgeber auf die Rechtsverletzung hinweisen und um ein Gespräch bitten.

» Sofern das IA ohne die Einholung der Stellungnahme der SchwbV entschieden
» hat, und hier kein Fristversäumnis von Seiten der SchbwV gegeben ist, ist
» die Entscheidung des IA vor dem Sozialgericht anfechtbar.

Danke für den Hinweis!

» Du schreibst Vorruhestand. Handelt es sich hier um einen Beamten>>

Nein, wir arbeiten in der Privatwirtschaft.

Es ist wirklich wichtig, sich in diesem Fall gegenüber dem AG und IA bemerkbar zu machen, sonst werden diese Art von Abläufen zur Routine.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Gruß von Matthias

IA hat Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewartet

matthias1 ⌂, Norderstedt, Thursday, 23.11.2006, 09:04 (vor 6372 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede!

»
» Aber es gibt Vorgaben nach SGB IX, die das Vorgehen und die
» Voraussetzungen exact beschreiben, wie vorzugehen ist vom IA.

Das dürfte § 87 Abs. 2 sein.

> Wenn die
» sich da nicht daraan halten, könnte ein persönliches Gespräch sinnvoll
» sein,

Den Bescheid vom IA habe ich inzwischen erhalten. Ich werde schriftlich Bezug nehmen und mich auf § 87 Abs. 2 SGB IX beziehen, indem der Ablauf des Vorganges bemängelt wird. Zunächst werde ich natürlich um ein persönliches Gespräch bitten.

> ansonsten sollte man eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den
» entsprechenden Sachbearbeiter erwägen.

Aber erst in letzter Konsequenz!

Gruß von Matthias

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