Feststellung der Nichtigkeit (Wahlen)

bifavi, Wednesday, 22.11.2006, 18:09 (vor 6373 Tagen)

Hallo alle zusammen.

Zur Vorgeschichte meines Problems brauch ich wohl nicht mehr zu schreiben.

Kann ja jeder lesen unter Wahl wie es nicht sein soll.

Die jetzige SBV will das tatsächlich so durchführen.


Jetzt meine Fragen:

Soll ich den Arbeitgeber darauf hinweisen das wenn sie die Wahl so durchführen sie mit einer Klage vorm Arbeitsgericht rechnen können>


Wer trägt die Kosten zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl>


Und wie hoch sind die ungefähr>


Einiges hab ich ja schon mit dem IA regeln können aber die wußten im Moment auch nicht alles.


Am einfachsten wärs doch die würden die Wahl nicht bis zum 30.11. schaffen.
Dann wären wir zwar ohne SBV könnten aber selber ein Wahlversammlung einberufen.


Achso nochwas:

Sind wohl Wahlvorschläge für mich eingegangen.
Sowie als SBV und stellv.SBV.
Der angebliche Wahlvorstand hat mich nämlich heute angerufen.


Die wollten nun wissen für welches AMT ich nun kandidiere.

Ich hab gesagt natürlich für beide.

WV: Das ginge nicht, ich müßt mich schon entscheiden vor der Wahl für welches Amt.

Wenn nicht so traurig wäre, müßt man echt darüber lachen.

Aber das nur am Rande.


Hauptsache mir kann jemand meine Fragen beantworten.
Ich denk aber schon.
Hier wurde mir immer gut geholfen.
Danke an alle.

Gruß bifavi

Feststellung der Nichtigkeit

traute, Wednesday, 22.11.2006, 18:27 (vor 6373 Tagen) @ bifavi

»
» Jetzt meine Fragen:
»
» Soll ich den Arbeitgeber darauf hinweisen das wenn sie die Wahl so
» durchführen sie mit einer Klage vorm Arbeitsgericht rechnen können>
»
das wäre wahlbeeinträchtigung und ist untersagt. für die wahl ist ausschließlich der wahlvorstand zuständig, nicht der AG.
»
» Wer trägt die Kosten zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl>

der arbeitgeber
»
»
» Und wie hoch sind die ungefähr>

keine ahnung
»
»
» Einiges hab ich ja schon mit dem IA regeln können aber die wußten im
» Moment auch nicht alles.

das IA darf nicht in ein laufendes wahlverfahren eingreifen
»
»
» Am einfachsten wärs doch die würden die Wahl nicht bis zum 30.11.
» schaffen.
» Dann wären wir zwar ohne SBV könnten aber selber ein Wahlversammlung
» einberufen.
»
»
» Achso nochwas:
»
» Sind wohl Wahlvorschläge für mich eingegangen.
» Der angebliche Wahlvorstand hat mich nämlich heute angerufen.
» Sowie als SBV und stellv.SBV.
»
» Die wollten nun wissen für welches AMT ich nun kandidiere.
für eins von beiden mußt du dich innehalb 3 tagen nach der wahl entscheiden.
»
» Ich hab gesagt natürlich für beide.
»
» WV: Das ginge nicht, ich müßt mich schon entscheiden vor der Wahl für
» welches Amt.
was machen die da eigentlich>>>>
»
» Wenn nicht so traurig wäre, müßt man echt darüber lachen.
»
» Aber das nur am Rande.
»
»
» Hauptsache mir kann jemand meine Fragen beantworten.
» Ich denk aber schon.
» Hier wurde mir immer gut geholfen.
» Danke an alle.
»
» Gruß bifavi

Feststellung der Nichtigkeit

bifavi, Wednesday, 22.11.2006, 18:38 (vor 6373 Tagen) @ traute

Hi Traute.

Danke für deine flotte Antwort.

Ich weiß nicht was die da machen.
Keine Ahnung..aber die Wissen das selber nicht.

Ne IA will auch nicht eingreifen.

Also für mich keine Kosten wenn ich das vor Gericht beantrage>
Hast du noch ne Grunglage wo das steht mit den drei Tagen>

Hab schön gesucht wie irre aber nix gefunden.
Oder ich habs überlesen.

Man ich kann das bald nicht mehr.
SGB kann ich bald auswendig und den Schaub auch.

Sorry das ich hier so rumjammere.

Gruß bifavi

Feststellung der Nichtigkeit

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.11.2006, 06:44 (vor 6372 Tagen) @ bifavi

» Hast du noch ne Grunglage wo das steht mit den drei Tagen>
»
» Hab schön gesucht wie irre aber nix gefunden.
» Oder ich habs überlesen.

Hallo Bifavi,

heiße zwar nicht Traute, aber vielleicht darf ich Dir auch auf die Sprünge helfen... ;-)

§ 14 SchwbVWO (Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen)
1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die fur das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen.
2) Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person, die abgelehnt hat, der Bewerber oder die Bewerberin für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder mit der Maßgabe, dass jeweils der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrückt.

Kommentar Majerski/Pahlen/Neumann
Die Frist von 3 Arbeitstagen richtet sich nach den Tagen, an denen im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird. Es braucht sich also weder um Werktage noch um Arbeitstage des einzelnen Bewerbers zu handeln.
Die Reihenfolge des Nachrückens nach Abs. 2 gilt nur für den Fall, dass die Vertrauensperson das Amt nicht annimmt. In allen anderen Fällen tritt das stellvertretende Mitglied an die Stelle der Vertrauensperson. Auch wenn das Amt zunächst nach Abs. 1 als angenommen gilt, weil die Frist von 3 Arbeitstagen verstrichen ist, muss die spätere Ablehnung als Niederlegung angesehen werden und rückt das stellvertretende Mitglied und nicht etwa der Bewerber oder die Bewerberin um das Amt der Schwerbehindertenvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.

Antwort zur Frage Kandidatur für beide Posten im nächsten Posting... wird mir sonst zu unübersichtlich...:-D

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Feststellung der Nichtigkeit

BirgitKE, Berlin, Thursday, 23.11.2006, 06:57 (vor 6372 Tagen) @ bifavi

» Sind wohl Wahlvorschläge für mich eingegangen.
» Sowie als SBV und stellv.SBV.
» Der angebliche Wahlvorstand hat mich nämlich heute angerufen.
» Die wollten nun wissen für welches AMT ich nun kandidiere.
» Ich hab gesagt natürlich für beide.
» WV: Das ginge nicht, ich müßt mich schon entscheiden vor der Wahl für welches Amt.

Dann halte Ihnen mal die SchwbVWO § 6 nebst Kommentar vor die Augen...

§ 6 Wahlvorschläge
...
3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit iherer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

Da hat der WV wohl den ersten Satz mit "es sei denn" überlesen...

Kommentar Majerski/Pahlen/Neumann
... Wahl der Vertrauensperson und des oder der stellvertretenden Mitglieder sind voneinander grundsätzlich unabhängig, so dass auch der unterschiedliche Vorschlag durch denselben Wahlberechtigten zulässig ist. ...

Also nix mit "entscheide Dich" !!! :-P

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit

Feststellung der Nichtigkeit

bifavi, Thursday, 23.11.2006, 17:40 (vor 6372 Tagen) @ BirgitKE

Danke für die Antworten

Also das heißt für mich jetzt jetzt:Wenn ich Stimmengleichheit habe bei SBV sowie stellv. SBV muß ich eine Wahl ablehnen und bin dann das andere>

Hab hier noch was geschrieben:

[link]http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3557[/link]

Was meinen denn die anderen Mituser dazu.


Gruß bifavi

Feststellung der Nichtigkeit

traute, Thursday, 23.11.2006, 21:17 (vor 6371 Tagen) @ bifavi

» Danke für die Antworten
»
» Also das heißt für mich jetzt jetzt:Wenn ich Stimmengleichheit habe bei
» SBV sowie stellv. SBV muß ich eine Wahl ablehnen und bin dann das andere>
»
ja, du mußt ein amt ablehnen und das andere dann annehmen, oder beide ablehnen...
gruß, traute

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