Mehr als 8 Stunden Arbeit und geplante Überstunden (Allgemeines)

Barbara @, Renningen, Wednesday, 22.11.2006, 18:14 (vor 6372 Tagen)

Hallo,
Ich arbeite in einem Altenpflegeheim, wegen meiner Erkrankung/Behinderung arbeite ich Teilzeit (80 %), weil ich 100 % kräftemäßig einfach nicht schaffe. Nun findet sich in meinem Dienstplan öfters eine Arbeitszeit von 9 Stunden. Dass man in der Pflege oft 7-12 Tage am Stück arbeitet, Wochenende usw. ist gängig. Ich arbeite zu 80 %, das entspricht einer Sollarbeitszeit von 6,16 Std. tägl.
Aber nun sind auch noch oft vorab viele Überstunden eingeplant (15-30 Std./Monat), übrigens ohne mich vorher zu fragen.
Meine Frage wäre, sind 9 Stunden tgl. und einfach so eingeplante Überstunden zulässig > Mein Arbeitgeber ist die Diakonie, der Tarifvertrag der AVR.

Vielen DAnk

Mehr als 8 Stunden Arbeit und geplante Überstunden

SBV1, Wednesday, 22.11.2006, 18:17 (vor 6372 Tagen) @ Barbara

Hallo,

Schwerbehinderte sind auf ihren Wunsch hin von Mehrarbeit zu befreien.

Gruß
Kirsten

--
Liebe Grüße
SBV1

Mehr als 8 Stunden Arbeit und geplante Überstunden

hackenberger, Wednesday, 22.11.2006, 19:34 (vor 6372 Tagen) @ SBV1

Hallo Kirstin,

der § 124 bezieht sich auf Mehrarbeit. Diese beginnt lt. BAG bei mehr als 8 Std..

Also auch Schwerbhinderte welche z.B. lt. ArbV/TV nur 7 Std. arbeiten müssen, müssen auch bei Bezug auf den § 124 noch 1 Stund täglich Überzeitarbeit leisten. Es sein den man findet einen Grund für den Bezug zum § 81 SGB IX.

In diesem Falle/Beispiel hier macht die Koll. aber Teilzeit auf Grund der Behinderung. Sie könnte sich also hier unter Bezug auf den § 81 auch von ÜZA freistellen lassen. Also von Zeiten bis zur 8 Std. und nicht nur über der 8 Std.

Grundsätzlich sehe ich aber in der Vorgehensweise dort im Betrieb ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Hier sollte einmal der BR sofern vorhanden auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes achten. Man kann sich aber auch an die Aufsichtsbhördern wenden. Nur die möglichen Folgen für das Beschäftigungsverhältnis sind leider bekannt. :-(

Merharbeit und Überzeitarbeit muss man grundsätzlich nur machen, wenn dieses lt. ArbV oder TV zu den vertraglichen Arebitspflichten gehört und dann vom BR sofern vorhanden mitbestimmt wurden. Sonst nur in ganz eng eingegrenzten Notfällen.

PS: Das Arbeistzeitgesetz findet man im Web.

Mehr als 8 Stunden Arbeit und geplante Überstunden

Michael, Wednesday, 22.11.2006, 19:36 (vor 6372 Tagen) @ SBV1

Hallo Kirsten,

das stimmt zwar im Prinzip wie du es schreibst, aber genauer geht es mit der Suchfunktion (Mehrarbeit) hier im Forum. Meines Erachtens nach ist es nicht so einfach, wie der § 124 SGB IX uns das vorgaukelt.

Gruß Michael

War ein paar Sekunden zu spät:-(

Mehrarbeit, AVR und Bereitschaftsdienst

Wolfgang E., Wednesday, 22.11.2006, 21:12 (vor 6372 Tagen) @ Barbara

» Meine Frage wäre, sind 9 Stunden tgl. und einfach so eingeplante Überstunden zulässig> Mein Arbeitgeber ist die Diakonie mit AVR-Tarifvertrag

Falls auch Bereitschaftsdienst anfällt und dieser nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden sollte, würde das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006, 9 AZR 167/06, weiterhelfen, wonach entgegenstehende AVR-Bestimmungen unwirksam sind.

“Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden... Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Die schwerbehinderte Klägerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht. Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam
([link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11371&pos=0&anz=72]BAG[/link], Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 167/06)

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