1. Stellvertreter will nicht "nachrutschen" (Wahlen)

hajue, NRW, Tuesday, 28.11.2006, 11:25 (vor 6382 Tagen)

Hallo Leute,
bei der letzten SBV Wahl wurden insgesamt 3 Stellvertreter gewählt (ich bin neu dabei). Bereits vorher war klar , dass die "alte" Vertrauensperson" auch wieder die "neue" sein wird, da kein Gegenkandidat aufgestellt war und dass der Wiedergewählte bereits Januar 2007 in Pension geht und der erste Stellverterter aufrücken wird. Nun ist allerdings ein Kandidat 1. Stellvertreter geworden, der damit gar nicht gerechnet hat, da er in den vergangenen Jahren immer 2. Stellvertreter war. Nun möchte er, dass der 2. Stellvertreter Vertrauensperson wird und er erster Stellvertreter bleibt. Dies soll in einer internen Absprache geschehen! Allerdings bin ich damit nicht einvertsanden, da dies Betrug am Wähler ist. Ich habe aber auch erfahren, dass in der Vergangenheit immer mal wieder gemauschelt wurde, z.B. die Plätze des 1. und 2. Stellvertreters einfach intern getauscht wurden.
Was soll ich tun>
Danke hajue

1. Stellvertreter will nicht "nachrutschen"

hackenberger, Tuesday, 28.11.2006, 11:43 (vor 6382 Tagen) @ hajue

Hallo hajue,

das SGB IX § 94 (7) ist hier ganz klar und deutlich in der Aussage:

Satz 4
Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.

Satz 5 bezieht sich auch auf "Mauscheleien"
Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen

Sieht sich der 1. Stellvertreter hier nicht in der Lage, weil er z.B. denket er sei überfordert, muss er sein Mandat niederlegen, dann rückt der 2. nach, usw.

Ist am Ende dann eine Situation gegeben, dass aufgrund des nachrückens keine Stelli mehr vorhanden sind, soll eine Wahl für die Neu-/Nachwahl von Stellvertreten anberaumt werden.

Im Knittelkommentar steht hierzu folgendes:
....... dies gilt entsprechend für das vorzeitige Ausscheiden eines Stellvertreters (Abs. 7 Satz 4). Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Satz 1 SchwbWO einen Wahlvorstand, der die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten hat. Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 21 SchwbWO die Nachwahl des Stellvertreters.

1. Stellvertreter will nicht "nachrutschen"

hajue, NRW, Tuesday, 28.11.2006, 13:23 (vor 6382 Tagen) @ hackenberger

Danke für die Antwort. Hilft mir weiter.

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