Wechsel in andere Abtlg (Umgang mit Arbeitgeber)

Mario, Friday, 01.12.2006, 20:34 (vor 6386 Tagen)

Hallo an alle hier im Forum,

wie Ihr vielleicht ja schon wisst, bin ich seit Mittwoch stellvertreter unserer SBV geworden, nun ist an mich heute eine Information herangetreten worden, das eine Kollegin nicht zu einem anderen Projekt bzw andere Abtlg. wechseln darf weil sie ggf. eine Kandidatin wäre die evtl ausfallen könnte durch ihre Behinderung. Es gibt ja nun dieses neue AGG. Das AGG verbietet u.a. die Benachteiligung/ Diskriminierung wegen der Behinderung soweit ich weiss, kann man also hier jetzt schon wegen dem AGG deswegen vorgehen>. Das AGG ist aber Sache des BR soweit ich weiss, kann sich die SBv auch auf eine andere Rechtsquelle evtl stuetzen und den Vorgang bei der SBV belassen>.

Vielen Dank schon mal fuer eure Hilfen, als Anfänger bin ich wirklich sehr froh und dankbar das es hier ein Forum gibt wo einem mit tollen tipps weiter geholfen wird!

Gruss
Mario

Wechsel in andere Abtlg

hackenberger, Friday, 01.12.2006, 20:51 (vor 6386 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,

zu erst einmal Glückwunsch zum Mandat.

So nun zu deinem Anliegen. Deine Auffassung hinsichtlich des AGG ist nur in soweit stimmig, dass die SchwbV nicht wegen Verletzung des AGG klagen kann (§ 17). Für die Schwerbehindertenvertretung wären hier die §§ des SGB IX die maßgeblichen. Also §§ 95 i.V. mit 81 SGB IX. Ein Klagerecht hätte hier weiter die Betroffene gem AGG.

Hier sollte ein Gespräch mit dem AG stattfinden um den AG auf die Rechtslage und die Folgen hinzuweisen. Du erwähnst zu Recht, dass das AGG es verbietet AN wegen der Behinderung zu benachteiligen also zu diskriminieren.

Das Verhalten des AG würde hier auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG belegen und der AG müsste den Beweis für das Gegenteil antreten.

Ich kann mir so auch keinen sachlichen Grund für eine entsprechende Weigerung erklären, der ein solches Handeln rechtfertigen könnte ohne das AGG zu verletzen.

Weise auch den AG einmal auf den möglichen Imageschaden hin, der sich aus einer Klage wegen Verletzung des AGG ergeben könnte.

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