Kündigung und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte (Kündigung)

hackenberger, Tuesday, 12.12.2006, 13:31 (vor 6356 Tagen)

Aktuelles BAG-Urteil (Pressemitteilung): http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11406&pos=0&anz=78
Hier hat das BAG einmal ganz deutlich dazu Stellung genommen, wann der § 84 (1) bei Personen/Verhaltensbedingten Gründen einer Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht die Vorraussetzung für das Ultimaratio-Prinzip einer Kündigung ist.

Ich war bei der Verhandlung anwesend und auch ich empfand die Stellungnahme/Aussagen des Anwaltes der Beklagten (Berliner Stadt-Reinigung) hier als voll auf den beabsichtigten Gesetzeszweckes beim § 84 (1) zutreffend. Dieses bestätigte ja letztlich auch das BAG.

Tenor: Der § 84 (1) soll Schwierigkeiten welche beim Fortbestehen zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen entgegenwirken. Dieses ist ganz besonders bei personen-/verhaltensbedingten Gründen der Gefährdung eine sehr wichtige Feststellung. Man könnte es somit als eine Vorstufe einer Abmahnung werten oder einer Zwischenstufe zwischen 1. und 2. Abmahnung vor einer Kündigung, bei noch zu heilendem Sachverhalt.

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