Welche Behörden muss der Arbeitgeber nach der Wahl informieren? (Allgemeines)

Nicole K., Saturday, 06.01.2007, 15:42 (vor 6337 Tagen)

Hallo zusammen!

In 2006 ist in unserem Unternehmen erstmalig eine SBV gewählt worden. Ich selbst war vorher auch noch nicht als SBV tätig, bin also neu im Geschäft. Glücklicherweise ist die Firma Teil eines großen Konzerns, so dass man mit SBV aus anderen Betrieben Informationen austauschen kann, das hilft natürlich ungemein weiter. Allerdings hat man ja so kurz nach Amtsantritt noch nicht so ganz viele Kontakte. Folgende Frage konnte also bisher leider nicht hundertprozentig geklärt werden:

1. Welche Behörden muss bzw. sollte der Arbeitgeber darüber unterrichten, dass im Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde> Bekannt sind mir die beiden Integrationsämter sowie das Versorgungsamt und die BA in der Stadt, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Sollte sonst noch eine Stelle berücksichtigt werden>

2. Welche Form sollte das diesbzgl. Schreiben des Arbeitgebers haben> Gibt es dazu Muster>

Viele Dank schonmal für eure Antworten!

Viele Grüße
Nicole

Welche Behörden muss der Arbeitgeber nach der Wahl informieren?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.01.2007, 16:01 (vor 6337 Tagen) @ Nicole K.

Hallo Nicole,

» In 2006 ist in unserem Unternehmen erstmalig eine SBV gewählt worden. Ich
» selbst war vorher auch noch nicht als SBV tätig, bin also neu im Geschäft.
Gratulation und herzlich Willkommen im Forum! :flower:

» Welche Behörden muss bzw. sollte der Arbeitgeber darüber unterrichten,
» dass im Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde>
SGB IX §80 Abs.8:
Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.

» Bekannt sind mir die beiden Integrationsämter
Wieso beide>

» Sollte sonst noch eine Stelle berücksichtigt werden>
Nein, nur BA und IA (am Sitz der Firma)

» 2. Welche Form sollte das diesbzgl. Schreiben des Arbeitgebers haben>
Formlos.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Welche Behörden muss der Arbeitgeber vom Wahlergebnis informieren?

Wolfgang E., Saturday, 06.01.2007, 19:08 (vor 6337 Tagen) @ Nicole K.

» Bekannt sind mir die beiden Integrationsämter sowie das Versorgungsamt und die BA in der Stadt, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Sollte sonst noch eine Stelle berücksichtigt werden>

Das „Versorgungsamt“ muss nicht informiert werden über das Wahlergebnis, wie Hans-Peter ja bereits erwähnte.

Zur Information der betroffenen Integrationsämter und Arbeitsagenturen gibt es gesonderte Vordrucke für das förmliche Wahlverfahren (Wahlbroschüre, Seite 60) und für das vereinfachte Wahlverfahren (Wahlbroschüre, Seite 70), die für die unverzügliche Benachrichtigung der Behörden verwendet werden können (siehe jeweils "Verteiler" links unten).

Kontextlink:
Meldepflichten des Arbeitgebers

Welche Behörden muss der Arbeitgeber nach der Wahl informieren?

Nicole, Saturday, 06.01.2007, 19:46 (vor 6337 Tagen) @ Nicole K.

Hallo Hans-Peter,

vielen Dank für die prompte Antwort! Auf deine Frage "Wieso beide Integrationsämter": Der Sitz unseres Unternehmens liegt zwar im Raum IA Münster, aber es gibt auch eine kleine Dienststelle im Rheinland, die über den Hauptsitz mit verwaltet wird. Von daher wäre es also möglich, dass man mal mit beiden Integrationsämtern, LWL und LVR, zu tun bekommt. Deshalb dachte ich, dass es sinnvoll wäre, beide Stellen zu informieren, wie es mir auch ein anderer SBV in einem Gespräch „zwischen Tür und Angel“ geraten hat.


Hallo Wolfgang,

vielen Dank für den Tipp mit den Vordrucken! Das hilft wunderbar weiter!
»
» Viele Grüße
» Nicole

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