Antragstellung auf Schwerbehinderung (Antragstellung / Widerspruch)

Claus Seeber @, Tuesday, 09.01.2007, 09:38 (vor 6324 Tagen)

Hallo Leute,
bitte helft mir ein weiteres Mal. Gibt es eine gesetzliche Regelung, wie lang der Zeitraum zwischen Antragstellung auf Schwerbehinderung und Bescheid des Versorgungsamtes sein darf> Vorliegender Fall: Anfang November letzen Jahres hat ein Kollegen einen Antrag gestellt und bis heute nichts gehört. Die Unterlagen hat er persönlich eingereicht.
Vielleicht weiß es ja einer von euch, wie die Sachlage ist.
Im Voraus danke.
Claus

Antragstellung auf Schwerbehinderung

hackenberger, Tuesday, 09.01.2007, 17:13 (vor 6324 Tagen) @ Claus Seeber

Halo Claus,

Grundlage ist hier der § 69 SGB IX "Feststellung der Behinderung, Ausweise".

hier heißt es:

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.

Weiter gibt es grundsätzlich Fristen in welchen Verwaltungsbehörden tätig werden müssen. Diese Frist dürfte hier auch erschöpft sein. In diesen Fällen kann man eine Untätigkeitsklage erheben, ob es sinnvoll ist>>>

Ich würde vorschlagen beim zuständigen Versorgungsamt einmal anzufragen (vertrauensvoll) warum es hier noch nicht zu einer Entscheidung gekommen ist. Ob man ggf. durch Beibringung weiterer Unterlagen hier helfen kann.

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