Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun? (Einstellung)

Garcon, Monday, 15.01.2007, 15:35 (vor 6328 Tagen)

Hallo,

Ich hab dann gleich mal eine weitere Frage:

Ich selber bin BR Mitglied, und wir wählen morgen erstmalig unsere SBV.

Im November hat der BR einen Antrag der GL vorliegen gehabt, zur Besetzung einer neuen Stelle. Es sind insgesammt über 100 Beweerbungen eingegangen.

Nach Aussager der GL keine Schwerbehinderten. Wir haben jedoch geprüft, und 2 Schwerbehinderte gefunden.

Die GL, bzw RP hat aber argumentiert, das die Quali dieser Personen nicht die richtige wäre, und man sich deshalb aus den anderen die 6 rausgesucht hat, die am besten auf die Stelle passen, und entsprechen Gespräche mit Ihnen führte.

Nach unserem derezeitigen Kenntnissstand hat RP aber festgestellt, dass die 6 doch nciht so gut waren, wie die Bewerbungen erwarten ließen. So wurde der Kreis vergrößert, und weitere Bewerber eingeladen, um die Qualifikation für die STelle zu prüfen. (Bisher erfolglos).

Wenn dem BR am Ende der Antrag auf Einstellung vorgelegt wird, hat man also bereits viele "Nicht-Schwerbehinderte" eingeladen, und die tatsächliche Qualifikation nur mittels der Gespräche rausfinden können. Kann der BR dann diesen Antrag af Einstellung blockieren, bis auchd ie Qualifikation der 2 Schwerbehinderten in einem Gespräch herausgefunden wurde, oder muss der BR hier dem RP glauben>

Welche Handhabe bleibt dem BR, wenn der Vergleich entsprechend schwierig ist, weil wir ja bei den Einstellungsgesprächen nicht dabei sind>

MfG

Garcon

Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun?

hackenberger, Monday, 15.01.2007, 18:42 (vor 6328 Tagen) @ Garcon

Hallo Garcon,

hätte ihr schon eine gewählte SchwbV, so wäre diese hier einzubinden. Sie müsste Kenntnis über aller eingegangenen Bewerbungen Schwerbehinderter erlangen. Sie hätte dann weiter das Recht alle Unterlagen der sonstigen Bewerber einzusehen. Werden Einstellungsgespräche geführt und unter den Bewerbern ist auch nur ein einziger Schwerbehinderter, so hat die SchwbV das Recht der Teilnahme an allen Einstellungsgesprächen.

Der BR sollte prüfen ob er ggf. den § 95 BetrVG nutzen zu können. Der BR kann auch verlangen Kenntnis aller eingegangenen Bewerbungen zu erhalten.

Du verwendest die Abkürzung "RP", was bedeutet diese>> Ich gehe einmal davon aus, dass Du nicht im öffentlichen Dienst arbeitest, denn dort gelten weitere Regelungen bzgl. Bewerbungen Schwerbehinderter.

Ihr solltet ggf. auch einmal prüfen, ob das Handeln des AG ggf. ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gibt. Weist den AG doch auch einmal auf dieses und die sich hier möglicherweise ergebenen Folgen hin. Dieses Indiz könnte sich ergeben, wenn der AG zu großzügig schwerbehinderte Bewerber vor dem Einstellungsgespräch aussortiert. Aussortieren in diesem frühen Status kann er ohne Probleme wenn, nur Bewerber welche ganz offensichtlich ungeeignet sind.

Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun?

Garcon, Tuesday, 16.01.2007, 08:25 (vor 6327 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» hätte ihr schon eine gewählte SchwbV, so wäre diese hier einzubinden. Sie
» müsste Kenntnis über aller eingegangenen Bewerbungen Schwerbehinderter
» erlangen. Sie hätte dann weiter das Recht alle Unterlagen der sonstigen
» Bewerber einzusehen. Werden Einstellungsgespräche geführt und unter den
» Bewerbern ist auch nur ein einziger Schwerbehinderter, so hat die SchwbV
» das Recht der Teilnahme an allen Einstellungsgesprächen.

Wir haben noch keine Vertretung, daher ist derzeit der BR selber in der Pflicht, da er die Vertretung der Schwerbehinderten in diesem Fall ja auch ist. Könnte dieser auch an den Bewerbungsgesprächen TEilnehmen> Was ist, wenn die Schwerbehinderten Bewerber ar nicht eingeladen werden, weil ja angeblich die Bewerebungen darauf hinweisen, das sie nicht qualifiziert genug sind>

» Der BR sollte prüfen ob er ggf. den § 95 BetrVG nutzen zu können. Der BR
» kann auch verlangen Kenntnis aller eingegangenen Bewerbungen zu erhalten.

Der BR hat von diesem Gesetz gebrauch gemacht, daher wissen wir über die Schwerbehinderten Bewerber Bescheid.


»
» Du verwendest die Abkürzung "RP", was bedeutet diese>> Ich gehe einmal
» davon aus, dass Du nicht im öffentlichen Dienst arbeitest, denn dort
» gelten weitere Regelungen bzgl. Bewerbungen Schwerbehinderter.

Hallo, RP ist unser "Referat Personal". Wir sind nicht im öffentlichen Dienst, sondern ein Konzern-Internes Dienstleistungsunternehmen.

» Ihr solltet ggf. auch einmal prüfen, ob das Handeln des AG ggf. ein
» berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gibt. Weist den AG doch
» auch einmal auf dieses und die sich hier möglicherweise ergebenen Folgen
» hin. Dieses Indiz könnte sich ergeben, wenn der AG zu großzügig
» schwerbehinderte Bewerber vor dem Einstellungsgespräch aussortiert.
» Aussortieren in diesem frühen Status kann er ohne Probleme wenn, nur
» Bewerber welche ganz offensichtlich ungeeignet sind.

Danke, das werden wir dann noch mal wiederholt tun, und ggf. mal wieder rechtliche Schritte einleiten müssen.

Danke und Gruß

Garcon

Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun?

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 17.01.2007, 08:43 (vor 6326 Tagen) @ Garcon

Hallo Garcon,

» Wir haben noch keine Vertretung, daher ist derzeit der BR selber in der
» Pflicht, da er die Vertretung der Schwerbehinderten in diesem Fall ja auch
» ist.

Nur kurz zur Klarstellung:
Die Personalvertretung ist immer und überall Vertretung ALLER Betriebs- oder Dienststellenangehörigen, also auch die Vertretung der Schwerbehinderten! Diese Aufgabe verpflichtet aber, alle Bediensteten gleich zu behandeln, soweit die Gesetze dies nicht speziell regeln.

Wenn es entsprechend Gesetz zusätzlich auch eine Schwerbehindertenvertretung gibt, so ist dies eine "Guttat" des Gesetzgebers für diese, unsere, schon gesundheitlich so schwer betroffene Gruppe.
Aber schon allein aus den Aufgabenunterschieden von PR/BR und SBV ergibt sich die Wichtigkeit des PR/BR in allen Fragen die Schwerbehinderte betreffen.

Die SBV ist Fachperson in Fragen des Schwerbehindertenrechts und eventuell Fachperson für Krankheiten um es Kollegen zu vermitteln (natürlich nicht Medizinische Fachkraft!)
Die SBV hat die Pflicht zu Beraten! Entscheiden kann sie NICHT!

Der PR/BR hat das Recht der SBV zu zuhören, muss aber nicht zwangsläufig der Argumentation der SBV folgen und entsprechend in Mitbestimmungsfragen u.a. folgen (soweit diese Entscheidung natürlich dann durch Gesetze gedeckt ist).

Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun?

Garcon, Wednesday, 17.01.2007, 09:52 (vor 6326 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede


» Die Personalvertretung ist immer und überall Vertretung ALLER Betriebs-
» oder Dienststellenangehörigen, also auch die Vertretung der
» Schwerbehinderten! Diese Aufgabe verpflichtet aber, alle Bediensteten
» gleich zu behandeln, soweit die Gesetze dies nicht speziell regeln.


Klar, die Frage ist, ob der Br Handhabe hat (Rechte einer SBV ausüber kann wie z.B. an den Bewerbungsgesprächen beiwohnen) solange die SBV nicht gewählt ist>

Seit gestern ist dies der Fall. Wir haben jetzt einen SBV. Leider aus Kandidatenmangel keine Vertretung und der SBV fehlt schon jetzt.

Ist also der BR hier nun in der Pflicht, die besonderen Rechte der Schwerbehinderten zu vertreten>

Wir wollen halt verhindern, das die Schwerbehinderten Bewerber übergangen werden. Das scheint ziel des AG zu sein.

» Wenn es entsprechend Gesetz zusätzlich auch eine
» Schwerbehindertenvertretung gibt, so ist dies eine "Guttat" des
» Gesetzgebers für diese, unsere, schon gesundheitlich so schwer betroffene
» Gruppe.
» Aber schon allein aus den Aufgabenunterschieden von PR/BR und SBV ergibt
» sich die Wichtigkeit des PR/BR in allen Fragen die Schwerbehinderte
» betreffen.

Durchaus :-)

» Die SBV ist Fachperson in Fragen des Schwerbehindertenrechts und eventuell
» Fachperson für Krankheiten um es Kollegen zu vermitteln (natürlich nicht
» Medizinische Fachkraft!)
» Die SBV hat die Pflicht zu Beraten! Entscheiden kann sie NICHT!
» Der PR/BR hat das Recht der SBV zu zuhören, muss aber nicht zwangsläufig
» der Argumentation der SBV folgen und entsprechend in Mitbestimmungsfragen
» u.a. folgen (soweit diese Entscheidung natürlich dann durch Gesetze
» gedeckt ist).

Veto-Recht im BR und Einflussnahme auf betreffende Anträge hat sie schon.

Gruß

Garcon

Schwerbehinderte unter Bewerbern. Was genau tun?

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 17.01.2007, 10:58 (vor 6326 Tagen) @ Garcon

Hallo Garcon,

» Klar, die Frage ist, ob der Br Handhabe hat (Rechte einer SBV ausüber kann
» wie z.B. an den Bewerbungsgesprächen beiwohnen) solange die SBV nicht
» gewählt ist>
» Ist also der BR hier nun in der Pflicht, die besonderen Rechte der
» Schwerbehinderten zu vertreten>
»
» Wir wollen halt verhindern, das die Schwerbehinderten Bewerber übergangen
» werden. Das scheint ziel des AG zu sein.

Nach den Gesetzen MUSS der BR die Rechte der Schwerbehinderten wahrnehmen! Die SBV hat eigentlich nur die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Gersetze zu Gunsten der Schwerbehinderten Gruppe auch wirklich eingehalten werden und entsprechend zu beraten.
Ja, der BR muss die Rechte der Schwerbehinderten kennen und in allen seinen Entscheidungen berücksichtigen und beachten und natürlich gegenüber dem AG vertreten. Durch nicht vorhandene SBV oder krankheitsbedingter Abwesenheit der gleichen ist der BR nicht von dieser Aufgabe entbunden.
Als BR hat er ja das Recht im Zuge seiner Mitbestimmungpflicht am Bewerbungsgespräch teil zu nehmen, ja er hat meines Erachtens sogar die Dienstpflicht als BR teilzunehmen.
Das Teilnahmerecht der SBV kann er allerdings nicht wahrnehmen, das steht nur dem SB-Vertreter oder dessen Stellvertreter zu.

Finde ich übrigens klasse, wenn ein BR sich so um Schwerbehinderte kümmert, wie das aus deinen Beiträgen heraus kommt!!

Übrigens muss auch der AG die Gesetze einhalten. Sollte er auch!
Wenn z.B. bei einer Einstellung sich ein Schwerbehinderter falsch behandelt fühlt (die Stelle vermeint, wegen seiner Behinderung nicht bekommen zu haben, obwohl er sich für diese Stelle geeignet fühlt, in Blick auf seine Behinderung und sein Können/Ausbildung), so kann er sich zwar die Stelle nicht einklagen, aber eine Entschädigung bis zu einer Höhe von drei Monatsgehältern (so die bisherige Höchstrichterliche Rechtsprechung).
Und mit dem neuen AGG (früher Antidiskriminierungsgesetz) sieht es für einen Arbeitgeber recht übel aus, wenn seine Einstellungspraxis den Geruch bekommt, dass er dabei einen Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Und da ist der AG in der Beweispflicht, dass er nicht diskriminiert hat.

»
» Veto-Recht im BR und Einflussnahme auf betreffende Anträge hat sie schon.
»

Veto-Recht im Sinne von Verhindern leider nicht, er kann sich nur sein Rede- und Informationsrecht durch Aussetzen erkämpfen und in dieser Zeit versuchen zu überzeugen. Der AG muss dann nur besonders begründen, warum er den Anregungen der SBV nicht folgt. Leider!

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