Verschlechterungsantarg? (Antragstellung / Widerspruch)

Lars, Monday, 15.01.2007, 19:49 (vor 6318 Tagen)

Verschlimmerungsantrag kann erst nach 6 Monaten gestellt werden.
Wo steht das>
Ab wann läuft diese Frist (Antragstellung oder Anerkennung)>

Verschlechterungsantarg?

hackenberger, Tuesday, 16.01.2007, 00:08 (vor 6318 Tagen) @ Lars

Hallo Lars,

die 6 Monate ergeben sich aus der Tatsache, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung welche als Behinderung anerkannt werden soll, mindestens 6 Monate bestehen muss.

Die Frist gilt i.d.R. ab Bescheid

§ 2 SGB IX
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Kommentar zum § 2 SGB IX
Menschen sind nach Abs. 1 Satz 1 behindert,- wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
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Die Definition bezieht körperliche, geistige und seelische Abweichungen von dem für das Lebensalter typischen Zustand gleichgewichtig ein. Sie stellt damit klar, dass dem gesetzlichen Behinderungsbegriff kein rein körperlicher Gesundheitszustand zugrunde zu legen ist. Eine Abgrenzung zwischen den drei genannten Dimensionen dürfte auch vielfach nicht eindeutig möglich sein, da sich die Gesundheitsstörungen gegenseitig beeinflussen können.

Verschlechterungsantarg?

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 17.01.2007, 08:54 (vor 6316 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

Wenn durch Unfall oder Diagnose eine irreversible Beeinträchtigung entsteht, so kann im Grunde mit dem Tag, an dem dies eintritt Antrag gestellt werden.
Da ist keine Frist bis zum erneuten Verschlechterungsantrag einzuhalten.

Siehe Diagnose Diabethes (gilt als nicht heilbar!), oder z.B. Unfallschäden, die als irreversibel gelten. Gilt natürlich für alles andere auch, das hier drunter (irreversibel)fällt.
Die Frist gibt es ja rechtlich so nicht (soweit mir bekannt), und ist insofern eigentlich auch nur dann sinnvoll, wenn sich z.B. ein vorhandener Hörschaden schleichend verschlechtert. Da bedarf es sicher eines Beweises, dass die Verschlechterung nicht nur vorübergehend ist.

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