TVöD: Betriebliche Kommission (§ 18 TVöD) (TVöD / TV-L)

jomibö, Tuesday, 16.01.2007, 09:54 (vor 6326 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als neu gewählte Vertrauensperson habe ich meinem Arbeitgeber gegenüber mein Interesse an der Teilnahme an Sitzungen der Betrieblichen Kommission bekundet, welche die Umsetzung des § 18 TVöD (Leistungsprämie)erörtert.Dies wird mir bislang verwehrt mit Hinweis auf den fortgeschrittenen Diskussionsstand (mein Vorgänger war allerdings bislang nicht beteiligt).Meine frage: Gibt es in anderen Behörden ähnliche Erfahrungen bzw. wie wird anderswo die Vertrauensperson eingebunden>
Herzliche Grüße

TVöD: Betriebliche Kommission (§ 18 TVöD)

hackenberger, Tuesday, 16.01.2007, 11:20 (vor 6326 Tagen) @ jomibö

Hallo,

„fortgeschrittenen Diskussionsstand“ ist kein Sachgrund. Erkläre dem AG, dass Du die Einbindung ja nur möchtest damit die Rechte/Belange der Schwerbehinderten gem. SGB IX und unter Beachtung des nun auch geltenden AGG nicht verletzt bzw. berücksichtigt werden. Deine Einbeziehung würde auch die mögliche Gefahr, dass Du als SchwbV sonst ggf. Maßnahmen des AG bzw. entsprechende Beschlüsse des BR in diesen Angelegenheit nicht gem. § 95 SGB IX aussetzen müsstest. Dieses würde den gesamten Ablauf bestimmt mehr beeinträchtigen als Deine Einbeziehung in diese betriebliche Kommission.
;-) ;-)

Also, alles nur eine Frage der Überzeugung

TVöD: Betriebliche Kommission (§ 18 TVöD)

Heinrich @, Wednesday, 24.01.2007, 18:52 (vor 6317 Tagen) @ jomibö

» Liebe Kolleginnen und Kollegen,
» mein Arbeitgeber stimmt der beratenden Beteiligung zu:-) .
Korios und fast unvorstellbar, die 3 Vertreter des GPR (alle Ver.di Mitglieder:-( ) in der betrieblichen Kommission verhindern die Beteiligung, wohl unter dem Aspekt, dass ich als "absolut aktiver SchwbV" eine sehr kritische und sachlich gut begründete, unbequeme Haltung, zu diesem faulen Kompromiss der Tarifkommission, einbringe. Hier die Kurzfassung meiner Bewertung zum Leistungsentgelt nach § 18 TVÖD(und Ver.di):mit einer modernen, konstruktiven Unternehmensführung, hat die Regelung auf der Basis einer Umverteilung von Geldern der Beschäftigten aber auch garnichts zu tun. Es wird höchstens overhead im Exzess produziert (und alle machen mit), Beschäftigte, sogenannte "Nichtleistungsträger:-( " , werden als Ergebnis absolut demotiviert. Effizienz > Fehlanzeige! Zur Zeit ist das Integrationsamt mit der Bitte um Klärung der Beteiligung betraut. Lt. vorab Information wird das SGB IX; § 95, Absatz 2 und 4 als zutreffend interpretiert. Sollte eine Klärung auf diesem Weg nicht gelingen, wird der Rechtsweg bestritten. Ps. beim Tarifvertrag Bund ist die Beteiligung unter § 14 eindeutig im Sinne der SchwbV :-) geregelt.
Gestattet an dieser Stelle den Hinweis: es wird Zeit, dass der Gesetzgeber die Stellung der SchwbV durch Stimmrecht stärkt und Regelungen die Schwerbehinderte berühren zwangsläufig nur im Konsens mit der Interessenvertretung vereinbar sind.
» Herzliche Grüße

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