Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt? (Wahlen)

matthias1 ⌂, Norderstedt, Tuesday, 16.01.2007, 13:11 (vor 6325 Tagen)

Hallo zusammen!
Bei uns steht die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung an. Die Schwbv. jedes Betriebes besteht neben dem Vorsitzenden aus jeweils 2 Vertretern. Sind die Vertreter auch wahlberechtigt>

Habe gesucht, und genau diese Antwort nicht gefunden. :-( Sorry, falls ich etwas übersehen habe!

Gruß von Matthias

Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt?

hackenberger, Tuesday, 16.01.2007, 14:14 (vor 6325 Tagen) @ matthias1

Hallo Matthias,

diese Frage haben wir zwar schon öffters behandelt, doch hiernoch einmal die Antwort:

Zur Wahl der GSchwbV haben nur die SchwbV (also die gewählten Schwerbehindertenvertreter) das aktive Wahlrecht. Ist diese Verhindert nimmt der gewählte Stellvertreter die Aufgaben wahr, hat also im Falle der Verhinderung des VPSchwb, aber nur im Falle der Verhinderung, das aktive Wahlrecht.

Also pro gewählter SchwbV 1 Stimme/ ein Wahlberechtigter.

Bei der KSchwbV ist es vergleichbar, hier hat die gewählte GSchwbV, alos die gewählte Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten das aktive Wahlrecht und bei Verhinderung der Stell.

Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt?

joerg63, Wednesday, 24.01.2007, 12:32 (vor 6317 Tagen) @ hackenberger

Nächste Frage:

Ich bin beschäftigt in einer GmbH mit 12 Standorten und 7 Tochtergesellschaften und rund 30000 MA in Deutschland. Für die Gesamt SBV sind nur die 12 Standorte der GmbH Wahlberechtigt. Das ist unstrittig.

Wir haben einen KBR. In diesen KBR sind alle 12 Standorte und die 7 Tochtergesellschaften mit Mandaten entsandt und haben dort ein aktives Stimmrecht.

Jetzt lese ich immer "Bei der Wahl zur Konzern SBV hat nur die Gesamtvertrauensperson das aktive Wahlrecht". Somit hätte ich, als größter Konzernbetrieb (450 SB und Gleichgestellte)der sich um ein Stellvertretendes Mandat in der Konzern SBV (wir haben 3 Stellvertreter)bewirbt, kein Stimmrecht. Wir wollen aber (was auch das Gesetz hergibt) die Konzern SBV analog dem KBR strukturieren.

Im Gesetz steht genau: Die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der Unternehmen wählen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Da steht nicht: "Die Gesamtschwerbehindertenvertauenspersonen" wählen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Ich bin zwar nicht Gesamtvertrauensperson aber Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung und somit denke ich auch bei der Wahl der Konzern SBV Wahlberechtigt.

Bin ich mit meiner Argumentation auf dem Holzweg, oder liege ich richtig>>

Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt?

hackenberger, Wednesday, 24.01.2007, 12:49 (vor 6317 Tagen) @ joerg63

Hallo Jörg,

das Gesetz SGB IX und die SchwbVWO sind hier ganz eindeutig und nicht interpretierbar, so sieht es auch das BAG.

Das aktive Wahlrecht für die GSchwbV haben die örtl. SchwbV (je SchwbV 1 Stimme)
Das aktive Wahlrecht für die KSchwbV haben /hat die GSchwbV (je GSchwbV 1 Stimme)

Gibt es nur eine SchwbV, so nimmt sie die Rechte/Aufgaben der GSchwbV wahr. Gibt es nur eine GSchwbV so wählt (bestimmt, da ja nur die 1 Person wahlberechtigt ist) diese die KSchwbV. Gibt es mehrere GschwbVn so wählen diese die KSchwbV. Kommt keine Einigung zu Stande, trotz mehrerer Wahlgänge/-versuch z.B. wegen Stimmengleichheit/Patt, so entscheidet das Los.

» Im Gesetz steht genau: Die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der
» Unternehmen wählen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Da steht
» nicht: "Die Gesamtschwerbehindertenvertauenspersonen" (richtig lautet es Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten) wählen eine
» Konzernschwerbehindertenvertretung.

Auch hier bitte auf die Feinheiten des Gesetzes achten:

Sowohl die SchwbV wie auch GSchwbV und KSchwbV (bestehen lt. Gesetz (SGB IX) immer nur aus einer Person, das weitere sind die Stellvertreter. Diese dürfen dann nur je nach Zutreffen der Sachverhalte ständig oder in Vertretung zu Aufgaben herangezogen werden. Dieses ändert aber nicht an der Sache, das die jeweiligen Vertretungen immer nur aus einer Person bestehen und dann ggf. Stelli.

Das ergint sich auch aus dem § 94 und der SchwbVWO. Man wählt die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV also 1 Person und dann in einem weiteren Wahlgang die Stelli.

Aus diesem Grunde haben wir bei den SchwbV/GSchwbV/KSchwbV auch gegnüber den BR-Gremien weitergehende/großzügere Vertretungs-/Verhinderungsregelungen. Wir können im betrieb sein und trotzdem verhindert, so dass ein Stelli herangezogen werden kann. Beim BR/PR ist dieses nicht so. Ist der im Betrieb so ist er nicht verhindert und es darf kein Stellvertreter gezogen werden. Sonst ist der Beschluß rechtlich angreifbar, wegen falscher Abstimmung. Ausnahme bei Sitzungen und Behandlung von Themen in eigener Sache.

Hier ist der gewaltige Unterschied zu BR/PR. Dieses sind immer Gremien und bestehen somit aus mehreren Personen und Stellvertretern und jeweils einem Vorsitzenden (der eigentlich auch nur ein "Sprecher" ist).

Wahl Gesamt-Schwbv. - wer ist wahlberechtigt?

joerg63, Wednesday, 24.01.2007, 13:27 (vor 6317 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

zunächst mal herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort. Jetzt wird mir vieles klarer. Problem bei uns ist halt, das die Gesamt-SBV und Konzern - SBV immer analog zum GBR bzw. KBR gesehen wird und alle örtlichen SBV en sich 4 mal im Jahr unter dem Deckmantel Gesamt-SBV bzw. Konzern - SBV zu Sitzungen treffen. Deshalb tauchen jetzt bei der Besetzung von Mandaten und der Zuordnung der Wahlberechtigten solche Probleme auf.

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