Kündigung der Schwerbehindertenvertretung (Kündigung)

Lars Müller @, Tuesday, 16.01.2007, 13:47 (vor 6325 Tagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert, ob eine Schwerbehindertenvertretung bei einer Abteilungsschließung einfach so mitgekündigt werden darf>

mfg

Lars Müller

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Tuesday, 16.01.2007, 14:18 (vor 6325 Tagen) @ Lars Müller

Hallo Lars Müller,

für die gewählte SchwbV gilt auch der besondere Kündigungsschutz für Mandatsträger wie bei BR. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung in einer anderen Abteilung.

BetrVG § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

hintzi, Rostock, Thursday, 30.01.2014, 14:56 (vor 3754 Tagen) @ Lars Müller

Hallo Gleichgesinnte,

Bezug nehmen auf eine etwas älter Frage im Forum hier mein Anliegen.
Wir sind ein bundesweit aggierendes Bildungsunternehmen (cgx) mit einer Tochterfirma (jobc). Die Tochterfirma (mein Arbeitgeber) hat nur noch wenige Mitarbeiter (Mutter 91 MA 7SB, Tochter 8 MA 4SB)und nun soll die Tochter aufgelöst werden zum 31.12.2014. An anderen Standorten bleibt die Tochter aber erhalten. Von den 8MA sind 2 BR-mitglieder und je 1 SBV+1 SBV-Vertreter mit nachwirkendem Kündigungsschutz seit dem 03.01.2014.
Betriebsschließung ist bis jetzt nur angekündigt worden, noch nicht erfolgt. Gespräche mit den betroffenen MA sind schon bzw. werden noch bald erfolgen.
Einigen MA wurden schon Verträge bei der Mutter angeboten und wurden angenommen.
Meine Fragen sind jetzt:
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch
zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Dieser Zeitpunk bedeutet was> Kündigung zu diesem Zeitpunkt hin mit Abgeltung der Kündigungsfrist> Oder ab diesem Zeitpunkt darf erst die Kündigung ausgesprochen werden>
Habe da meinen Disput gehabt mit dem BR da sie anderer Meinung ist. Ich muß dazu sagen das ich der SBV bin mit Wirkungszeitraum bis November 2014.
Da es eine Schließung ist, sollte ,muß ein Sozialplan aufgestellt werden> Es sind ja "nur" wenige MA.
Ist jetzt mein Schutz und der meines Stelli dahin>
Kündigungen sollen laut BR bis Ende März rausgehen, da bei uns immer zum Quartalsende entlassen wird.
Viel Text und viele offene Fragen, aber ich hoffe ihr könnt so das eine oder andere aufklären.
Hintzi
Gruß von der eiskalten Ostsee:-D

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Thursday, 30.01.2014, 15:33 (vor 3754 Tagen) @ hintzi

Hallo,


es gelten für die SchwbV und den Stelli die gleichen Regelungen wie für den BRM bzw EBRM. Der Stelli hat ab dem letzten Einsatz den nachwirkenden Kündigungsschutz von 1 Jahr, siehe oben.

Also gleiche Schutzregeln. Grundsätzlich ist dieses hier aber allg. Arbeitsrecht und die Zuständigkeit liegt beim BR. Dieser sollte sich hier rechtliche Beratung ins Boot holen.

PS: Wenn ein Betrieb geschlossen wird, kann auch der Kündigungsschutz ins Leere laufen. Denn kein AG muss nur wegen des Kündigungsschutzes einen Betrieb länger offen halten.

Hinweis:
Die SchwbV ist hier gem § 95 Abs. 2 und §§ 85 ff SGB IX zu beteiligen sofern es sich bei den Betroffenen um Schwerbehinderte/ Gleichgestellte handelt.

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

hintzi, Rostock, Thursday, 30.01.2014, 15:43 (vor 3754 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
Danke für die schnelle Antwort,aber das ist mir ja bekannt.
Deshalb habe ich ja auch ganz spezielle Fragen gehabt.
Dieser Zeitpunk bedeutet was> Kündigung zu diesem Zeitpunkt hin mit Abgeltung der Kündigungsfrist> Oder ab diesem Zeitpunkt darf erst die Kündigung ausgesprochen werden>

Der Betrieb existiert ja auch weiterhin, wir sind ja nur die Tochter. Es wird kein Standort aufgelöst, die Mutter bleibt weiterhin an den gleichen Standorten, in den gleichen Räumlichkeiten erhalten. Wir arbeiten ja auch mit der Mutter in den gleichen Maßnahmen.

Hintzi

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.01.2014, 17:40 (vor 3754 Tagen) @ hintzi

Hallo,

wenn - wie Du schreibst - AN von der Mutter übernommen wurden, stellt sich schon die rechtlich relevante Frage, warum dies nicht für Mandatsträger mit Kü-Schutz möglich sein soll.
Außerdem, wenn nicht nur AN übernommen werden, sondern auch die Geschäfte von der Mutter weiterbetrieben werden, sollten BR und SBV prüfen (lassen), ob hier nicht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB "verschleiert" bzw. umgangen werden soll.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigung der Schwerbehindertenvertretung

hintzi, Rostock, Friday, 31.01.2014, 07:54 (vor 3754 Tagen) @ albarracin

Hallo,
die Mutter übernimmt nicht die Geschäfte, da beide unterschiedliche Aufgaben haben. Mutter Erwachsenenqualifizierung, Tochter Ausbildung von Jugendlichen. Die Qualifizierung der MA ist unterschiedlich(Meister verschiedene Gewerke, Soz-Päd.) und leider nicht austauschbar für andere Gewerke.
Mein mich interessierende Frage ist immer noch, bis wann gilt der bes. Kündigungsschutz, darf die Kündigung schon vor dem Schließungszeitraum erfolgen. Für meinen Stelli gilt ja das gleiche.
Gruß
Hintzi

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