» Hallo Claudia,
»
» nein, hier gibt es keine besonderen Regelungen. Ob und
» wohin ein Arbeitgeber seine Betriebsstätte verlagert
» liegt in seinem Ermessen. So eine Verlagerung stellt
» gem. Betriebsverfassungsgesetz nur eine
» Betriebsänderung dar und unterliegt so der
» Mitbestimmung (§§ 111/112 BetrVG) des BR. Dieser kann
» dann hier einen Interessenausgleich und ggf. einen
» Sozialplan aufstellen/aushandeln und hier
» Entschädigungen für ggf. anfallende Mehraufwände
» aushandeln. Es liegt nun aber an jedem Arbeitnehmer,
» ob er unter den geänderten Umständen weiter bei dem
» bisherigen AG arbeiten möchte.
»
» Bernhard
»
Hallo Bernhard,
gibt es zu Deinen Ausführungen aus dem Jahr 2004 Neuerungen>
Hintergrund meiner Frage ist eine Mögliche Fusion
wodurch sich eine Arbeitsstäte in 80-100 km Entfernung
gegenüber der jetzigen Situation ergeben würde.
Es ergäbe sich ein zeitlicher Mehraufwand von 2-3 Stunden
rein wegen des Arbeitsweges.
Wie sieht es hier mit der Fürsorgepflicht des AG
gegenüber dem Schwerbehinderten AN aus>
Es wäre räumlich und technisch möglich den Arbeitsplatz
da zubelassen wo er ist, weil die Räume der Firma gehören.
Ein Geschäftsbetrieb wird am Ort weiterbetrieben.
Vielen Dank für Deine Beantwortung