Pauschaler Aufwendungsersatz (Umgang mit Arbeitgeber)

Andrea Hübsch @, Monday, 14.06.2004, 08:39 (vor 7256 Tagen)

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
auf dieser informativen Seite für SchwbV habe ich den
Hinweis gelesen, dass auch der SchwbV ein pauschaler
Aufwendungsersatz zusteht.
Ich versuche seit einiger Zeit diesen zu bekommen und
möchte dem Ganzen mit Hand und Fuß beim AG Nachdruck
verleihen.
Bisher hat mir in dieser Frage niemand wirklich helfen
können, deshalb wende
ich mich hoffnungsvoll an euch.
Herzlichen Gruß
Andrea

Re: Pauschaler Aufwendungsersatz

hackenberger, Monday, 14.06.2004, 11:19 (vor 7256 Tagen) @ Andrea Hübsch

Hallo Andrea,

wenn Betriebsräte einen solchen erhalten, sind diese
Regelungen auch auf SchwbV anzuwenden. Wenn z.B.
freigestellte BR einen solchen erhalten, dann steht
dieser auch freigestellten SchwbV zu. Also stets
gleiche Fakten vergleichen.

Bernhard

Re: Pauschaler Aufwendungsersatz

Frank Müller, Monday, 19.07.2004, 10:40 (vor 7221 Tagen) @ Andrea Hübsch

Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht
auch der Schwerbehindertenvertretung zu !
§96 Abs. 3 SGB IX:

Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht auf gesetzlich
begründete Rechte beschränkt. Es erstreckt sich auch
auf in sonstiger Weise dem Betriebsrat eingeräumte
Rechtsstellungen (BAG AP Nr. 2 zu § 23 SchwbG = PersR
1987, 39). So begründet der einem Betriebsrat
eingeräumte Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz
eine persönliche Rechtsstellung, aufgrund der ein
Schwerbehindertenvertreter nach § 96 Abs. 3 Satz 1
eine Gleichbehandlung verlangen kann (ArbG Stuttgart,
Beschluss vom 5. Oktober 1999 — 14 BV 65/99). Im
Einzelfall können allerdings ausnahmsweise in dem Amt
oder der Person des Schwerbehindertenvertreters
liegende Gründe eine abweichende Regelung sachlich
rechtfertigen, wofür der Arbeitgeber
darlegungspflichtig ist (ArbG Stuttgart).


Pauschaler Aufwendungsersatz

Doris, Wednesday, 24.08.2011, 18:29 (vor 4629 Tagen) @ Frank Müller

» Pauschaler Aufwendungsersatz für Betriebsräte steht auch der SBV zu...

Hallo Frank,

die Rechtsprechung des [link=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung>Gericht=ArbG%20Stuttgart&Datum=05.10.1999&Aktenzeichen=14%20BV%2065/99]ArbG Stuttgart[/link] vom 05.10.1999, 14 BV 65/99, ist
überholt und hinfällig durch nachfolgende höchstrichterliche Entscheidung:

"Orientierungssatz: Eine SBV hat keinen Anspruch auf die für den Personalrat in [link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2035&bes_id=4223&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=LPVG#det247482]§ 40 Abs 2[/link] S 1 PersVG NW 1974 vorgesehene pauschale Aufwandsdeckung. Die Vorschrift des § 96 Abs 3 S 1 SGB IX gilt nur für die Vertrauensperson als Mitglied der SBV, nicht aber für die SBV als Organ. Zudem vermittelt sie keine Ansprüche, die nicht dem einzelnen Personalratsmitglied, sondern nur dem Personalrat als Organ zustehen. Wer Antragssteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, ergibt sich aus dem geäußerten Willen, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar wird (hier das Gremium der SBV, nicht aber die Vertrauensperson als deren einziges Mitglied)."
BAG, Beschluss vom 02.06.2010, 7 ABR 24/09


Kostenpauschalierungsabsprachen oder einseitige Festlegungen des Arbeitgebers wie etwa bei Staatsbehörden in NRW über Pauschbeträge zur Erfüllung seiner Kostentragungspflicht nach § 96 Abs. 8 SGB IX sind demnach auch weiterhin grundsätzlich zulässig (GK-SGB IX/Schimanski § 96 Rn. 206) bzw. verhandelbar. Erzwingbar bzw. gerichtlich durchsetzbar ist eine Aufwandspauschale aber regelmäßig nicht.

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Viele Grüße
Doris

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