Leistungsvergütung (Allgemeines)

Mayer Magdalena @, Rosenheim, Wednesday, 24.01.2007, 16:18 (vor 6303 Tagen)

Liebe SBVler/in,
in letzter Zeit wird einiges über Leistungsvergütung gesprochen. Hat jemand von Euch schon in der Behörde hinsichtlich Leistungsvergütung eine Vereinbarung abgeschlossen bzw. wurde dabei die SBV beteiligt> Hat die SBV dabei ein Beteilungsrecht/Teilnahmerecht bei der Entwicklung bzw. bei den Entscheidungsprozessen> Bei einer Dienstvereinbarung bzgl. Gleitende Arbeitszeit hat die SBV kein Beteiligungsrecht! Die weitere Frage wäre: wie kann man darauf Einwirken, daß die schwerbehinderten Mitarbeiter bei der Einführung der Leistungsvergütung nicht benachteiligt werden, da diese oft anders bewertet werden. Benachteiligungen!

Vielen Dank!
Eure Magdalena

Leistungsvergütung

hackenberger, Thursday, 25.01.2007, 08:43 (vor 6303 Tagen) @ Mayer Magdalena

Hallo Magdalena,

» Bei einer Dienstvereinbarung bzgl. Gleitende » Arbeitszeit hat die SBV kein Beteiligungsrecht!

Dieses stimmt so nicht ganz.
§ 95 (2) SGB IX: Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Die Einführung von veränderten Arbeitszeiten/Gleitzeiten und auch entsprechenden Regelungen hierzu fällt unter den § 95 (2). Auch die Einführung von Leistungsentlohnungen, denn gerade hier ist darauf zu achten, dass die in der Behinderung liegenden Einschränkungen/Gründe nicht zum Nachteil der Schwerbehinderten führen. Hioer muss dann zum Beispiel darauf geachtet und hingearbeitet werden, dass der AG hier als Ausgleich für entsprechende Leistungseinschränkungen versucht auf Mittel der Ausgleichsabgabe zuzugreifen und den betreoffenen AN nicht benachteiligt. Nun liegt es am AG, entweder die SchwbV bei der Entwicklung solcher Regelungen/Dienstvereinbarungen zu beteiligen oder aber erst im Nachgang aber vor der Einführung/Umsetzung hiervon in Kenntnis zu bringen. Bei letzterem könnte dann geschehen, dass die SchwbV hier gem. § 95 (2) Einwände hat weil die Rechte der Schwerbehinderten bzw. die Pflichten des AG gem. SGB IX und ggf. sogar des AGG nicht entsprechend beachtet wurden. Dieses hätte dann zur Folge, dass die SchwbV diese Regelung gem. § 95 (2) Satz 2 aussetzen könnte und der AG muss die Beteiligung und Umsetzung der notwendigen Sachverhalte nachholen,

Bei uns im Konzern, ist die SchwbV bei allen Verhandlungen und Erstellungen von betrieblichen Regelungen (BV) (vergleichbar den Dienstanweisungen) von Anfang an aus diesem Grunde eingebunden/dabei und hat somit ein entsprechendes Teilnahmerecht. In wie weit sie dieses in allen Verhandlungsrunden/-tagen nutzt entscheidet sie stets eigenverantwortlich je nach Themeninhalt.

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