Fehlverhalten eines BSchwbV (Gesamt-Konzern-SBV)

Manuela Müller, Friday, 26.01.2007, 08:02 (vor 6301 Tagen)

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand bei der folgenden Problematik weiterhelfen. In unserer Bezirksschwerbehindertenvertretung (7 Vertreter) gibt es Probleme. Ein Mitglied gibt ständig Informationen an Dritte weiter und glänzt des Öfteren auch mit Abwesenheit. Welche Maßnahmen kann ich anwenden, um den Kollegen in die Schranken zu weisen. Ich habe zwar schon mit dem Kollegen gesprochen, aber das hilft nicht, der hört gar nicht zu. Kann ich ihn evtl. aus unserem Kreis (BSchwbV) ausschließen>

Vielen Dank im Voraus

Fehlverhalten eines BSchwbV

hackenberger, Friday, 26.01.2007, 10:50 (vor 6301 Tagen) @ Manuela Müller

Hallo Manuela,

die Rechtsgrundlage wäre:

§ 94 (7) SGB IX Erlöschen des Amtes wegen grober Pflichtverletzung

Ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts (vgl. § 119 SGB IX) einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten stellen (Abs. 7 Satz 5). Eine solche Pflichtverletzung muss schwerwiegend und schuldhaft sein. Hierzu können z. B. Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse gehören (Basiskommentar Rdnr. 24 zu § 24 SchwbG).

Achtung: Ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten, bedeutet in diesem Falle 1/4 der Koll. welche die BezirksschwbV gewählt haben, also bei der Wahl der BSchwbV das aktive Wahlrecht hatten.

Hier wäre aber vorher auch ein Gespräch unter Hinzuziehung des IA sinnvoll, vielleicht kann ja ein Vertreter des IA dem Koll. die möglichen Folgen besser darlegen, wenn er sich weiter so verhält.

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