Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Allgemeines)

Bernd Raupach @, Friday, 26.01.2007, 08:48 (vor 6302 Tagen)

Hallo alle zusammen,
eine Kollegin wendet sich, leider recht häufig, mit "Problemen" an den Vorgestzten bzw. Arbeitgeber. Der aufgrund der Häufigkeit jedoch nicht mehr reagiert.Die Kollegin war bereits 9 Wochen am Stück krank und vermutet, wenn es so weiter geht, das gleiche wieder. Hat der Arbeitgeber nicht die Pflicht sich um Arbeitnehmer, die um Hilfe bitten, sich zu kümmern >>> Ich weis noch darauf hin das die betroffene nicht Schwerbehindert ist. ( noch nicht )Wer kann mir sagen wo ich nachlesen kann >
Danke
Grüße
Bernd Raupach

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

hackenberger, Friday, 26.01.2007, 10:53 (vor 6301 Tagen) @ Bernd Raupach

Hallo Bernd Raupach,

hier hat der AG (auch bei Nichtbehinderten) den § 84 (2) SGB IX zu beachten auf Grundlage der langen Krankenfehlzeiten (mehr als 6 Wochen). Der BR ist hier mit einzubinden bei Schwerbehinderten auch die SchwbV. Der BR müsste notfalls den AG auffordern den § 84 (2) SGB IX zu beachten und anzuwenden.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 28.01.2007, 18:39 (vor 6299 Tagen) @ Bernd Raupach

Hallo Bernd,
zusätzlich zu Bernhards Tipp kann sich die Kollegin laut §84 BetrVG bei den zuständigen Stellen im Betrieb beschweren.

§ 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber :-( oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Im §85 BetrVG ist die Behandlung der Beschwerde durch den Betriebsrat geregelt.

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. ;-) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. 2§ 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

Sie sollte mit dem BR das weitere Vorgehen besprechen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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