Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004 (Zusatzurlaub)

Tanja @, Monday, 28.06.2004, 06:46 (vor 7248 Tagen)

Hallo Ihr Lieben,

kann jemand mit einfachen Worten erklären, wie man
diese Neuregelung zum Zusatzurlaub in der Praxis
umsetzt>

Die Zwölftelregelung gab es doch schon vorher.

Es ist doch so, dass man den Zusatzurlaub rückwirkend
ab Datum Antragsstellung bekommt. Oder ist das jetzt
so zu handhaben, dass wenn man z.b. im Oktober den
Antrag abgibt auch nur für die zwei Monate anteilig
den Urlaub bekommt>>>

Und was ist bei Wegfall der Schwerbehinderung>>

Ich bin von unserer Personalabteilung angesprochen
worden, die verstehen es auch nicht. Sind wir alle
doof oder ist der Text etwas unverständlich verfasst>>

Liebe Grüße und vielen Dank für die Antworten.

Eure Tanja aus dem Hochtaunuskreis

Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004

hackenberger, Monday, 28.06.2004, 08:44 (vor 7248 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja,

die zwölftelung des Zusatzurlaubes ist neu! Bis zum
01.05.2004 hatte man auch dann den Anspruch auf den
vollen Zusatzurlaub, wenn man am 30.12. den Antrag
stellte und dieser positiv entschieden wurde. Es
verhielt sich mit dem Zusatzurlaub genau so wie mit
der steuerrechtlichen Sache.

Mit dem Steuerfreibetrag (Pauschale) ist dieses auch
heute noch so. Wie ein am 30.12. gestellter Antrag
positiv entschieden, so hat der Betroffene den
Anspruch auf den vollen Steuerfreibetrag.

So nun zum Zusatzurlaub!

Also, man bekommt für jeden Monat im dem eine
Schwerbehinderung anerkannt ist ein Zwölftel des
Zusatzurlaubes wobei Bruchteile die mindestens einen
halben Tage ergeben sind aufzurunden. Wird die
Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt,
so ist beim Zusatzurlaub genau so zu verfahren wie bei
Urlaub. Der betroffenen muss/sollte sofern er am Ende
des laufende Urlaubsjahres einen Antrag auf
Anerkennungen einer Schwerbehinderung stellt, beim AG
den Anspruch auf Zusatzurlaub und die Übertragung auf
das nächste Urlaubsjahr anmelden. Wird die
Schwerbehinderung dann anerkannt (ab Datum der
Antragstellung) besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub
ab diesem Antrags-/Anerkennungsdatum. Er muss dann
(der Zusatz-EU für das alte Urlaubsjahr) in dem
Zeitraum genommen in welchem auch der übertragene
Urlaub genommen werden muss. In der Regel sind dieses
die ersten 3 Monate des neuen Urlaubjahres.

Beim Ausscheiden aus dem Betrieb unterliegt der
Zusatzurlaub den gleichen Regelungen wie der Urlaub
sonst auch.

Es gibt keine Sonderregelungen für den Wegfall der
Schwerbehinderung. Daher sollte man sofern ein Wegfall
der Schwerbehinderteneigenschaft ansteht (z.B. Ende
der Heilungsbewährung und somit Rückstufung des GdB)
den Zusatzurlaub vorher nehmen, also dem AG mitteilen,
ich nehme meine x-Tage Zusatzurlaub. Somit ist
klargestellt, dass man nicht seinen
Regelurlaubsanspruch nimmt. Was weg ist ist weg. Ich
habe noch nicht gelesen, dass es Erstattungs- oder
Verrechnungsansprüche für genommenen Zusatzurlaub gibt.

Bernhard


Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004

BirgitKE, Berlin, Thursday, 22.03.2007, 14:19 (vor 6250 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen,

hier mal eine Sichtweise der Integrationsämter (Formulierung aus Broschüre Nachteilsausgleiche) zu nachträglicher Anerkennung Schwerbehinderung und dem damit in Zusammenhang stehenden Ausgleich Zusatzurlaub:

"Probleme ergeben sich, wenn das Antragsverfahren beim Versorgungsamt so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im gleichen Urlaubsjahr ausgestellt wird. Hier verfällt der Zusatzurlaub ersatzlos, wenn der behinderte Mensch ihn nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des Urlaubsjahres, beim Arbeitgeber geltend macht.
Letzter Termin ist regelmäßig der 31.12., wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag keine weiter gehende Regelung enthält. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben; es reicht jedoch nicht aus, den Zusatzurlaub „vorsorglich anzumelden“. Vielmehr muss sich der schwerbehinderte Mensch auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und vom Arbeitgeber bestimmt und eindeutig verlangen, dass er ihm für ein bestimmtes Jahr Zusatzurlaub gewährt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der behinderte Mensch den Zusatzurlaub schriftlich geltend machen und die Vertrauensfrau/den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen des Betriebes benachrichtigen (s. Muster auf der nächsten Seite). Wenn das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt oder Sozialgericht auch im nächsten Jahr noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Zusatzurlaub für das nächste Jahr gesondert geltend gemacht werden.
Gewährt der Arbeitgeber den Zusatzurlaub auch nach schriftlichem Antrag
nicht, weil noch kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, dann verfällt zwar der Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes.
Wenn das Versorgungsamt später rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft
anerkennt, hat der schwerbehinderte Mensch aber als Schadensersatzanspruch einen (Ersatz-)Urlaubsanspruch in gleicher Höhe
(BAG-Urteil vom
26.06.1986 – 8 AZR 75/83). Dieser Ersatzanspruch muss nicht erneut geltend
gemacht werden; tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten hier nicht (BAG-Urteil
vom 22.10.1992 – 9 AZR 373/90 und 9 AZR 38/91 – und vom 24.11.1992 –
9 AZR 549/91)."

Also ich verstehe es so:

Wenn man einen Antrag auf Anerkennung Schwerbehinderung stellt und das Bestreben nach einem Mindest-GdB von 50 ausrichtet, dann sollte man während der manchmal Jahre dauernden Entscheidungsphase des Versorgungsamtes entsprechende Anträge an den Arbeitgeber hinsichtlich des Zusatzurlaubes stellen und wenn dann der GdB von 50 rückwirkend anerkannt wurde und der Urlaub aufgrund der Gesetzeslage für einige Jahre bereits verfallen ist, man vom Arbeitgeber ensprechenden Schadensersatz in Höhe dieser verfallenen Tage erhalten müsste.
Habe ich das jetzt richtig verstanden >>>>

Gruß
Birgit

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MfG
Birgit

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