Bearbeitungszeit des AG bei Anträgen der SV. (Seminare / Fortbildung)

PeterL @, Tuesday, 06.02.2007, 08:45 (vor 6292 Tagen)

Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen mit der Bearbeitung von Anträgen der Schwerbehindertenvertretung>

Beispiel:
Die SV hat am 09.01.07 die Teilnahme an einem Seminar im März 2007 beantragt.
Am 05.02.07 ist immer noch kein Bescheid des AG bei der SV eingegangen!
Trotz Erinnerungen an den AG!

Bearbeitungszeit des AG bei Anträgen der SV.

hackenberger, Tuesday, 06.02.2007, 09:47 (vor 6292 Tagen) @ PeterL

Hallo Peter,

die SchwbV hat gem. SGB IX § 96 einen Anspruch auf die für die Mandatsausübung notwenige Fort-/Weiterbildung. Der AG hat hier die entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen.

Daher einfach das Thema anders angehen. Dem AG mit Bezug auf entsprechende gesetzliche Grundlage mitteilen, dass man ein für die Mandatsaufgabe notwendige Fortbildungsmaßnahme besuchen möchte. In diesem Schreiben dem AG mitteilen, dass man sofern bis zu einer bestimmten (angemessenen Frist, ab besten so planen, dass man 3-4 Wochen Zeit hat/Frist setzen kann) keine anderweitige Entscheidung vom AG bekommt sein Einverständnis unterstellet.

Somit muss der AG handeln. Du kannst Dir aber auch beim Veranstalter/Integrationsamt oder deiner Gewerkschaft hier Rat holen, wie Du notwenige Fortbildungen am sichersten beim AG bekannt machst.

Die SchwbV entscheidet selbst über notwenige Fortbildungsmaßnahmen welche für die Mandatsaufgaben notwenig sind.

Hier auch einmal ein Auszug aus dem Knittelkommentar zu diesem Thema:

Vertrauenspersonen haben auch Anspruch, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt zu werden. Voraussetzung ist, dass diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 96 Abs. 4 Satz 3). Hierbei hat die Schwerbehindertenvertretung allerdings auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kosten zu beachten und auf die Interessen des Betriebes und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Der Umfang der erforderlichen Schulungs- und Bildungsmaßnahmen hat sich nach dem Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung zu richten. Erforderlich sind danach Kenntnisse, die nach Art und Umfang in der konkreten Situation des Betriebes von der Schwerbehindertenvertretung benötigt werden, um ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Tätigkeit nur nützlich sind, genügt nicht. Im Bereich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts ist anerkannt, dass in der Regel eine 5-6-tägige Grundschulung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ausreicht Allerdings kann bei einer Schwerbehindertenvertretung auch eine längere Dauer deshalb in Betracht kommen, weil der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau in ihrer Dienststelle die Belange der schwerbehinderten Menschen allein zu vertreten haben, mithin – anders als der Personalrat – nicht auf die Unterstützung durch andere Funktionsträger zurückgreifen kann. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung ist zwar vom Vertrauensmann unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. auch der Interessen der Dienststelle darzulegen. Jedoch steht dem Schwerbehindertenvertreter insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Er hat die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, die die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Amtes und der Schwerbehinderten andererseits abzuwägen hat. Ob und inwieweit eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Lediglich bei Veranstaltungen des Integrationsamtes ist die Erforderlichkeit stets zu unterstellen. Erforderlich ist die Teilnahme an einem Seminar „Wirtschaftsausschuss“. Im Hinblick auf die intensive und umfassende Betreuungspflicht der Schwerbehindertenvertretung gegenüber schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 benötigt sie hierfür auch umfassende und intensive Kenntnisse, z. B. auch zu sozialversicherungsrechtlichen Themen.

Hat der Schwerbehindertenvertreter vor mehr als sechs Jahren bereits an einer identischen Schulungsveranstaltung teilgenommen, kann die Erforderlichkeit einer erneuten Teilnahme nicht deswegen bestritten werden. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtslage und die Nützlichkeit des „Auffrischens“ entsprechender Kenntnisse ist die Fortbildung grundsätzlich als erforderlich zu erachten.


Im konkreten Fall würde ich nun den AG noch einmal mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage anschreiben und eine entsprechende Frist setzten bzw. nach Ablauf dieser sein Einverständnis unterstellen.

PS: Nochamsl der große Hinweis: Beschafft euch unbedingt eine entsprechende notwenige Literatur, wie z.B. den Knittel-Kommentar siehe auch: http://www.schwbv.de/lektuere.html

Bearbeitungszeit des AG bei Anträgen der SV.

PeterL @, Friday, 09.02.2007, 08:51 (vor 6289 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Mich würde interessieren, gibt es entsprechende Urteile, die eine bestimmte Bearbeitungszeitüberschreitung des AG als Behinderung der SV festlegen>
Ich bin schon wieder vertröstet worden!
Wie soll man als SV notwendige Seminare belegen können, wenn der AG schön auf Zeit spielt>>

PS
Ich bin deinem Link gefolgt.
Wird in diesem Knittel- Kommentar alles behandelt oder ist es speziell nur auf das Titelthema abgestimmt>.

Bearbeitungszeit des AG bei Anträgen der SV.

hackenberger, Friday, 09.02.2007, 09:11 (vor 6289 Tagen) @ PeterL

Hallo PeterL,

der Knittel- Kommentar ist eine Gesetz incl. Kommentar welcher das SGB IX Teil 1 (allg,) und Teil 2 (befasst sich mit dem Bereich Arbeitsleben) behzandelt

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