Urlaub / Resturlaub 06 (Allgemeines)

Joerg, Wednesday, 07.02.2007, 14:03 (vor 6295 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,

nun habe ich ein Problem mit meinem Arbeitgeber. Ich selbst bin auch SchwbV von 7 Schwbs und 2 Gleichgestellten.

Ein Gleichgestellter (war Ende 2006 zur Kur) und meine Person (war Nov./Dez. krank - Urlaub war geplant und genehmigt für 15.-19.12.).

Wie Ihr Euch schon denken könnt, möchte der Arbeitgeber lt. Tarifvertrag (hier steht "kann" bei betriebsbedingten und persönlichen Gründen des AN schriftlich ein Übertrag beantragt werden) die Urlaube nicht genehmigen.

Ich habe den Arbeitgeber bereits mitgeteilt, dass lt. Bundesurlaubsgesetz die Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr weder einen Antrag des Arbeitnehmers auf Urlaubsübertragung, noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers voraussetzt. Die Urlaubsübertragung vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG vorliegen. Danach ist eine Urlaubsübertragung statthaft, sofern z.B. wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen der Urlaub bis zum 31.12. nicht genommen werden konnte (steht ja bereits hier im Forum, einige Seiten zuvor).

Daraufhin gibt er wieder an, dass meine Information über das Bundesurlaubsgesetz zwar stimmt, aber nach §13 auch eine Änderung durch ev. Tarifverträge erlaubt sind und diese sich auch mal zu Umgunsten des AN stellen können.

Daraufhin habe ich ein Telefonat mit der Gewerkschaft geführt. Diese stimmte der Meinung des AG zu und ich hätte Chance meinen Urlaub und den des Gleichgestellten durchsetzen zu können. Auf dieses Schreiben hin, habe ich mir nochmal diesen $ 13 durchgelesen und festgestellt, dass da genau das Gegenteil steht...nicht zu Ungusten des AN...oder verstehe ich da etwas falsch>

Wie seht Ihr die ganze Sache...>

lieben Gruss
Jörg

Urlaub / Resturlaub 06

Joerg, Wednesday, 07.02.2007, 14:41 (vor 6295 Tagen) @ Joerg

Ups, habe mich verschrieben und etwas vergessen...der Urlaub war natürlich für 15.-29.12. geplant, da der Betrieb ab den 22.12. geschlossen ist. Ich habe am 22.12. meinen Abteilungsleiter angerufen, ihn informiert, dass mein Krankenschein bis zum 29.12. läuft und ich noch nicht genau weiss, ob ich am 02.01. wieder einsatzbereit bin, aber gerne wieder arbeiten möchte. Hier meint der Arbeitgeber, ich hätte meinem direkten Vorgesetzten auf meinen Resturlaub hinweisen müssen, dass ich ihn ins neuen Jahr übertragen möchte.

Urlaub / Resturlaub 06

hackenberger, Wednesday, 07.02.2007, 14:54 (vor 6295 Tagen) @ Joerg

Hallo Jörg,

lese einmal hier:

Immer häufiger können Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht in dem Kalenderjahr nehmen, für den er eigentlich vorgesehen ist. Zu geringe Personaldecke und Arbeitsüberlastung führen zunehmend dazu, dass aus dem vergangen Jahr noch Urlaubstage übrig sind. Diese werden nach der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf das jeweils kommende Jahr übertragen, wenn sie aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Der Übertragungszeitraum ist jedoch beschränkt. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss dieser übertragene Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Andernfalls verfällt er, wobei allerdings Tarifverträge zum Teil längere Übertragungszeiträume vorsehen.

Durch diese Regelung sind insbesondere längerfristig erkrankte Arbeitnehmer benachteiligt, die im Folgejahr noch über den 31.03. hinaus arbeitsunfähig sind. Bei ihnen lag zwar ein in ihrer Person bestehender Übertragungsgrund vor, ihr Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr ging aber mit Ablauf des 31.03. unter.

Nach einer neueren Entscheidung des BAG (Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 200/04, Arbeitsrechtsberater 2006, Seite 39) kann diese nachteilige Folge unter Umständen vermieden werden. Das BAG hatte in der genannten Entscheidung die Frage zu klären, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt wirksame Vereinbarungen treffen können, nach denen Urlaubsansprüche des Vorjahres auf den Zeitraum bis zum Ende des Folgejahres übertragen werden können. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei jedoch um eine für den Arbeitnehmer stets günstige Regelung, sodass von den ansonsten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen werden kann (Günstigkeitsprinzip).

Es bedarf dabei nicht einmal einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ausreichend ist, dass die Übertragung im Rahmen einer betrieblichen Übung erfolgt. Können betroffene Arbeitnehmer darlegen (und beweisen), dass der Arbeitgeber in den zurückliegenden Jahren die Urlaubsansprüche der Beschäftigten aus dem abgelaufenen Jahr regelmäßig noch bis zum Ende des Folgejahres gewährte, so wird daraus ein entsprechender Verpflichtungswille des Arbeitgebers abgeleitet, diese Praxis auweiterhin zu handhaben. Die erweiterte Übertragungsregelung wird so zum Gegenstand der rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses, von denen der Arbeitgeber sich nicht mehr einseitig lossagen kann.

Diese Entscheidung des BAG kann sich auch finanziell vorteilhaft in einem gekündigten Arbeitsverhältnis auswirken. Denn nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist ein Urlaubsanspruch, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Da die Urlaubsabgeltung den Grundsätzen der Urlaubsgewährung folgt, sollte darauf geachtet werden, ob noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr in die Urlaubsabgeltungsberechnung aufgenommen werden können.

Auch wenn die Entscheidung im vorliegenden Fall für den klagenden Arbeitnehmer eine positive Auswirkung hatte, so darf doch nicht übersehen werden, dass sie auch Gefahren birgt. Grundsätzlich soll der Urlaub in dem Jahr genommen werden, für den er vorgesehen ist. Das gebietet der Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsüberlastung. Nicht umsonst heißt der Urlaub ja eigentlich "Erholungsurlaub" Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf keinesfalls dazu führen, dass es Arbeitgebern zukünftig leichter gemacht wird, den Urlaub in das kommende Jahr zu übertragen.


Quelle: Mandanteninfo Juni 2006, RA Bell & Windirsch Düsseldorf

Urlaub / Resturlaub 06

Joerg, Thursday, 08.02.2007, 09:47 (vor 6294 Tagen) @ hackenberger

Also bleibt mir nur der Gang zum Rechtsanwalt um das richtig klären zu können> Die Gewerkschaft, der Betriebsrat sagen ja jeweils das gleiche, was der Arbeitgeber sagt...mit dem Gleichgestellten will der BR sich jetzt besonders einsetzen, da er ja zur Kur war und keinen schriftlichen bzw. telefonischen Antrag stellen hätte können. Nur diese Begründung könnte er in meinem persönlichen Fall ja ebenfalls geben, nur das macht er nicht. Irgendwie habe ich eh schon gemerkt, dass der Betriebsrat nicht wirklich kooperativ ist. Informationen kommen, wenn sie kommen, nur lapidar...

lieben Gruss
Jörg

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