Suchtberater (Seminare / Fortbildung)

Sander, Niedersachsen, Friday, 09.02.2007, 10:07 (vor 6293 Tagen)

Hallo,
ich seh wahrscheinlich mal wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Muß/sollte/kann die SBV sich mit dem Thema Suchtberatung auseinander setzen> Unser Arbeitgeber möchte dieses Thema mit dem Hinweis, er würde keine süchtigen Mitarbeiter kennen, ganz beenden. Ich finde leider keine entsprechenden Stellen (s.o.). Kann mir jemand weiterhelfen>
Danke
Annegret

Suchtberater

hackenberger, Friday, 09.02.2007, 10:18 (vor 6293 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

die gelende Rechtsmeinung lautet: Der BR hat Anspruch auf notwenige Schulungsmaßnahmen, dieses gilt auch für die SchwbV.

Notwenig ist es dann, wenn es im Betrieb ein "Thema" ist oder sich gerade entwickelt. AG neigen dazu, gerade solche Themen immer von sich zu weisen. Was sagt der BR zu diesem Thema> Hat er hierfür Schulungsmaßnahmen in Anspruch genommen> Ist ein Schwb betroffen>

Suchtberater

Sander, Niedersachsen, Friday, 09.02.2007, 11:26 (vor 6293 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für die schnelle Antwort.
Der BR hält sich bedeckt und hat nicht unbedingt was dagegen, uns dieses Thema zu überlassen.
Sie würden bei Seminaren allerdings mit einem Mitglied mit ins Boot kommen.
Probleme bei Mitarbeitern gibt es durchaus, allerdings nicht unbedingt bei einem Schwb.

Gruß
Annegret

» Hallo Annegret,
»
» die gelende Rechtsmeinung lautet: Der BR hat Anspruch auf notwenige
» Schulungsmaßnahmen, dieses gilt auch für die SchwbV.
»
» Notwenig ist es dann, wenn es im Betrieb ein "Thema" ist oder sich gerade
» entwickelt. AG neigen dazu, gerade solche Themen immer von sich zu weisen.
» Was sagt der BR zu diesem Thema> Hat er hierfür Schulungsmaßnahmen in
» Anspruch genommen> Ist ein Schwb betroffen>

Suchtberater

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 09.02.2007, 16:25 (vor 6293 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,
Professor Däubler schreibt hierzu in seiner Kommentierung zum §37(6) BetrVG folgendes:

Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebs und des BR kommen neben den Einführungs- und allgemeinen Lehrgängen zum BetrVG und des allgemeinen Arbeitsrechts sowie des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit für eine Schulung nach Abs. 6 z.B. in Betracht:
- Schulungen zu den Themen Aids im Betrieb (HessLAG 7. 3. 91) bzw.
- Alkohol/Sucht am Arbeitsplatz (OVG Bremen 1. 2. 91);
- etc.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Suchtberater

Sander, Niedersachsen, Monday, 12.02.2007, 08:50 (vor 6290 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Guten Morgen,

vielen Dank für die Hilfe. Damit kann ich arbeiten und werde mich natürlich auch mit dem BR kurzschließen.

Einen schönen Tag
Annegret

» Hallo Annegret,
» Professor Däubler schreibt hierzu in seiner Kommentierung zum §37(6)
» BetrVG folgendes:
»
» Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebs und des
» BR kommen neben den Einführungs- und allgemeinen Lehrgängen zum BetrVG und
» des allgemeinen Arbeitsrechts sowie des Arbeitsschutzes und der
» Arbeitssicherheit für eine Schulung nach Abs. 6 z.B. in Betracht:
» - Schulungen zu den Themen Aids im Betrieb (HessLAG 7. 3. 91) bzw.
» - Alkohol/Sucht am Arbeitsplatz (OVG Bremen 1. 2. 91);
» - etc.

Suchtberater

Claudia Jacobs @, Monday, 12.02.2007, 10:17 (vor 6290 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

wir haben dieses Thema auch letztens diskutiert. Ich habe das Glück, in der SBV und dem BR tätig zu sein. Und bei uns ging der Ausgangspunkt der Diskussion vom BR aus. Dass der Arbeitgeber sich bedeckt hält zu dem Thema, kann ich mir vorstellen. Welcher Arbeitgeber gesteht sich schon gern ein, dass er u.U. Mitarbeiter mit Suchtproblemen beschäftigt... Aber der BR sollte sich nicht bedeckt halten. Im Gegenteil, meiner Ansicht nach sollte gerade der BR sich einschalten, wenn solche Probleme bekannt sind.
Wir sind eigentlich aus einem anderen Anlass heraus auf dieses Thema gekommen, nämlich wegen Mobbing. Das ist ein ähnlich schwieriges Thema wie Sucht auch, weil die Betroffenen meist überhaupt nicht darüber reden (wollen) und sich mehr und mehr zurückziehen. Wir wollen es so angehen, dass 1-2 Personen aus BR u./o. SBV sich dazu schulen lassen und sich dann dieser Probleme annehmen. Es ist sicher besser, den Betroffenen Namen von 1-2 Ansprechpartnern zu benennen als sie an ein ganzes Gremium zu verweisen.

Viele GRüße
Claudia

Suchtberatung

Wolfgang E., Saturday, 14.07.2007, 16:05 (vor 6138 Tagen) @ Sander

» Unser Arbeitgeber möchte das Thema Suchtberatung mit dem Hinweis, er würde keine süchtigen Mitarbeiter kennen, ganz beenden.

Die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts München zum Thema "Mobbingseminare" kann zum Thema betriebliche "Suchtprävention" entsprechend herangezogen werden kann.

Darauf, dass ein Arbeitgeber keine konkreten Infos über Mitarbeiter mit Suchtproblemen hat, kommt es rechtlich schon deswegen nicht an, da sich Beschäftigte mit solchen Problemen vorrangig nicht an den Arbeitgeber wenden, sondern sich erfahrungsgemäß allenfalls gegenüber der SBV bzw. dem BR outen. Und diese betrieblichen Interessenvertretungen haben eine Verschwiegenheitspflicht, sofern sie davon nicht entbunden werden.

[link=http://www.ifb.de/index.php>level=2&CatID=4.41&inhalt_id=18&uebersicht=63&do=showRecht&wk=a93e5d7f8ebfdd07cd16d&rdb_CatID=1237&do=showDetail&wk=a93e5d7f8ebfdd07cd16d3d17b539653#]ArbG München[/link], Beschluss vom 16.10.2001, 33 BV 157/01

Kontextlink
www.integrationsaemter.de

Suchtberatung

Ede vom Bayerwald, Monday, 16.07.2007, 08:43 (vor 6136 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo zusammen,

bitte in diesem speziellen Feld auch nicht vergessen, dass kein AG damit konfrontiert werden will. Dies liegt daran, dass der AG dann ZWINGEND im Zuge seiner Fürsorgepflicht tätig werden MUSS!

ER darf Drogen (Alko, Hasch, Koks, chemische. usw) nicht zulassen, da sich hierdurch die UNfallgefahr exponentiell erhöht, die Arbeitsleistung vermindert, Kollegen belastet usw.

Er muss Mitarbeiter sogar nach HAuse schicken, wenn sie unter EInfluß stehen und eventuell kündigen. Keine leichte Sache, insbesondere, da z.B. Alko in D viel zu lange als Kavaliersdelikt angesehen wurde und Alko trinkt ja fast jeder und ist so in Gefahr viel zu schnell abhängig zu werden.

Laut medizinischer Definition ist man schon Alkoholiker, wenn man 4 Wochen lang täglich ein Bier zum Essen trinkt. Diese Def. Könnte man sogar hernehmen um Kollegen zu drangsalieren und in heftige Schwierigkeiten zu bringen.

Also bitte so auch dem AG erklären um die Notwendigkeit solcher Schulungen zu begründen.
Aber gibt es nicht die Aufgabe, dass SBV und BR/PR dafür zu sorgen haben, dass neue Behinderungen (dazu gehört eindeutig Alko und Drogenkonsum) vermieden werden> Also präventiv tätig werden, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!!

Gruß Ede

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